Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Thüringer
Landessozialgerichts vom 28. Dezember 2015 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 28. Dezember
2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I
Die beklagte Krankenkasse leistet dem bei ihr versicherten, an Multipler Sklerose erkrankten Kläger aufgrund vertragsärztlicher
Heilmittelverordnung fortlaufend seit 2012 Ergotherapie. Die Beklagte verzichtete bei der vorliegenden Indikation zugunsten
des Klägers auf das Genehmigungserfordernis bei vertragsärztlichen Heilmittelverordnungen "außerhalb des Regelfalls" (§ 8
Abs 4 S 3 Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung
- Heilmittel-RL). Hingegen lehnte sie es nach gutachtlicher Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung
wegen des schubweisen Krankheitsverlaufs mit wechselndem Therapiebedarf ab, dem Kläger eine längerfristige Genehmigung der
Heilmittelverordnung zu erteilen. Er ist mit seinem darauf gerichteten Begehren in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.
Das LSG hat unter Bezugnahme auf das SG-Urteil zur Begründung ua ausgeführt, der Kläger habe nach § 8 Abs 5 Heilmittel-RL keinen Anspruch auf eine langfristige Genehmigung, weil bei ihm kein gleichbleibender Therapiebedarf
für die Dauer von mindestens einem Jahr bestehe (Beschluss vom 28.12.2015).
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Beschluss und begehrt, ihm für das
Verfahren einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Beschluss Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung
eines Rechtsanwalts zu bewilligen.
II
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen (dazu 1.), seine Beschwerde
ist zu verwerfen (dazu 2.).
1. Nach §
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §§
114,
121 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn - ua - die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es.
Der Kläger kann aller Voraussicht nach mit seinem Begehren auf Zulassung der Revision nicht durchdringen, weil es keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet. Nach Durchsicht der Akten fehlen - auch unter Würdigung des Vorbringens des Klägers - Anhaltspunkte
dafür, dass er einen der in §
160 Abs
2 Nr
1 bis
3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe darlegen könnte.
Die Sache bietet keine Hinweise für eine über den Einzelfall des Klägers hinausgehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
(§
160 Abs
2 Nr
1 SGG). Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass das LSG entscheidungstragend von Rechtsprechung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen sein könnte (Zulassungsgrund gemäß §
160 Abs
2 Nr
2 SGG) oder dass der Kläger einen Verfahrensfehler des LSG dartun könnte, auf dem die Entscheidung des LSG beruhen kann (Zulassungsgrund
gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 SGG). Nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG ist eine Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von §
109 und §
128 Abs
1 S 1
SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des §
103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende
Begründung nicht gefolgt ist (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG). Hierfür liegt nichts vor.
2. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und daher gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2
SGG iVm §
169 S 3
SGG zu verwerfen. Vor dem BSG müssen sich die Beteiligten, außer im PKH-Verfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen (§
73 Abs
4 S 1
SGG). Der Kläger, der nicht zu dem Kreis der zugelassenen Prozessbevollmächtigten gehört, hat die Beschwerde jedoch selbst eingelegt.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.