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BSG, Beschluss vom 25.02.2015 - 1 KR 152/14 B
Begriff der Divergenz Substantiierung eines Verfahrensmangels
1. Eine Divergenz liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG einen Rechtssatz nicht beachtet oder unrichtig angewandt hat, sondern erst dann, wenn es diesem Rechtssatz widersprochen, also einen anderen Rechtssatz aufgestellt und angewandt hat; nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz.
2. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf stützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, muss die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert darlegen, um den Verfahrensmangel zu bezeichnen.
3. Ein Vortrag, das Gericht könne sich bei seiner Entscheidung nicht darauf berufen, dass der Beschwerdeführer zu "einzelnen Punkten nichts vorgetragen" habe, zeigt eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht schlüssig auf.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2-3
Vorinstanzen: LSG Sachsen-Anhalt 16.10.2014 L 6 KR 108/12 , SG Dessau-Roßlau S 21 KR 64/11
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 16. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: