Gründe:
I
Die Klägerin, Trägerin eines für die Behandlung Versicherter zugelassenen Krankenhauses, behandelte die bei der beklagten
Krankenkasse (KK) versicherte E. W. stationär (10. bis 12.5.2006). Die Vergütung hierfür stellte die Klägerin der Beklagten
erst im Jahr 2010 in Rechnung (Endrechnung vom 28.1.2010 über 1954,35 Euro). Die Beklagte verweigerte die Begleichung der
Rechnung mit der Begründung, die Daten nach §
301 SGB V seien zu spät geliefert worden. Das SG hat die Beklagte zur Zahlung von 1954,35 Euro nebst Zinsen verurteilt (Urteil vom 12.2.2015). Das LSG hat das SG-Urteil aufgehoben, die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der erst 2010 erstmalig geltend gemachte Vergütungsanspruch
sei verwirkt (§
242 BGB). Die Beklagte habe nahezu vier Jahre nach dem Behandlungsfall nicht mehr mit der Vergütungsforderung rechnen müssen; durch
ihre Untätigkeit während dieses Zeitraums habe die Klägerin einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Die Beziehungen zwischen
den Krankenhäusern und den KKn seien vom Beschleunigungsgebot geprägt. Dies ergebe sich nicht nur daraus, dass nach der Rspr
des BSG ua Korrekturen einer bereits erteilten Schlussrechnung grundsätzlich auf den Ablauf des dem Behandlungszeitraum folgenden
Kalenderjahres begrenzt seien, sondern auch daraus, dass die Schlussrechnung nach §
13 Abs
1 des maßgeblichen Vertrags nach §
112 SGB V in der Regel innerhalb von 14 Tagen nach der Entlassung des Versicherten gestellt werden solle (Urteil vom 22.8.2017).
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.
II
Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 3
SGG zu verwerfen. Die Begründung entspricht nicht den aus §
160a Abs
2 S 3
SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen
Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG).
1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich
sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN). Die Klägerin richtet ihr Vorbringen hieran nicht aus.
Sie formuliert bereits keine Rechtsfrage. Aber selbst wenn man aus dem Gesamtzusammenhang ihres Vortrags die Frage entnehmen
wollte, ob die Untätigkeit eines Krankenhausträgers über das auf den Behandlungsfall folgende Kalenderjahr hinaus zur Verwirkung
seiner Vergütungsrechnung führt, legt die Klägerin jedenfalls den Klärungsbedarf der Rechtsfrage nicht dar. Eine Rechtsfrage
ist nicht klärungsbedürftig, wenn ihre Beantwortung nach der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rspr keinem vernünftigen
Zweifel unterliegt, die Frage also "geklärt" ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 6; BSG Beschluss vom 21.10.2010 - B 1 KR 96/10 B - RdNr 7 mwN). Die Klägerin hätte sich deshalb näher damit auseinandersetzen müssen, wieso in Würdigung der ergangenen höchstrichterlichen
Rspr noch Klärungsbedarf verblieben ist.
Nach der stRspr des BSG gilt für Vergütungsforderungen der Leistungserbringer die sozialrechtliche vierjährige Verjährungsfrist (vgl zB BSG SozR 4-2500 § 69 Nr 10 RdNr 13; BSG SozR 4-2500 § 69 Nr 1; zustimmend BSGE 95, 141 RdNr 26 = SozR 4-2500 § 83 Nr 2 RdNr 34; BSG SozR 4-1200 § 45 Nr 4; BSGE 115, 40 = SozR 4-2500 § 302 Nr 1, RdNr 43; BSG Urteil vom 1.7.2014 - B 1 KR 47/12 R - SGb 2014, 497 = Juris RdNr 9; zur entsprechenden Anwendung von Verjährungsvorschriften auf sozialrechtliche Ausschlussvorschriften vgl
BSGE 97, 84 = SozR 4-2500 § 106 Nr 15, RdNr 15). Die Verwirkung einer Vergütungsforderung innerhalb einer kürzeren Zeitspanne setzt nach
der stRspr des BSG ua voraus, dass neben das Unterlassen der Rechtsausübung während eines längeren Zeitraums weitere besondere Umstände hinzutreten,
die nach den Besonderheiten des Einzelfalls und des in Betracht kommenden Rechtsgebiets das verspätete Geltendmachen des Rechts
dem Verpflichteten gegenüber nach Treu und Glauben als illoyal erscheinen lassen. Solche "besonderen Umstände" liegen nach
der stRspr des BSG vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen
durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage) und der Verpflichtete tatsächlich darauf
vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen
und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer
Nachteil entstehen würde (vgl BSG SozR 4-2500 § 69 Nr 10 RdNr 24; BSGE 112, 141 = SozR 4-2500 § 275 Nr 8, RdNr 37; BSGE 109, 22 = SozR 4-2400 § 7 Nr 14, RdNr 36; BSG SozR 4-2400 § 24 Nr 5 RdNr 31; BSG SozR 4-2600 § 243 Nr 4 RdNr 36; BSG SozR 4-4200 § 37 Nr 1 RdNr 17; BSG SozR 3-2400 § 4 Nr 5 S 13; BSG Urteil vom 30.7.1997 - 5 RJ 64/95 - Juris RdNr 27; BSGE 80, 41, 43 = SozR 3-2200 § 1303 Nr 6 S 17 f; BSG Urteil vom 1.4.1993 - 1 RK 16/92 - FEVS 44, 478, 483 = Juris RdNr 23; BSG SozR 2200 § 520 Nr 3 S 7; BSG Urteil vom 29.7.1982 - 10 RAr 11/81 - Juris RdNr 15; BSGE 47, 194, 196 = SozR 2200 § 1399 Nr 11 S 15; BSG Urteil vom 25.1.1972 - 9 RV 238/71 - Juris RdNr 17; vgl auch Hauck, Vertrauensschutz in der Rechtsprechung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, in Brand/Lembke
[Hrsg], Der CGZP-Beschluss des Bundesarbeitsgerichts, 2012, S 147 ff, 167 f).
Der bloße Zeitablauf stellt kein die Verwirkung begründendes Verhalten dar. Nur in Ausnahmefällen, wenn der Schuldner das
Nichtstun als bewusst und planmäßig erachten darf, kann der Zeitablauf ein schutzwürdiges Vertrauen begründen; hierbei kann
zu berücksichtigen sein, wie sich das Verhalten nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte darstellt (BSG SozR 4-2500 § 69 Nr 10 RdNr 25 mwN). Der erkennende Senat hat konkret zu Vergütungsforderungen von Krankenhäusern gegenüber KKn bereits entschieden,
dass der bloße Zeitablauf ohne Hinzutreten weiterer Umstände kein schutzwürdiges Vertrauen der KKn begründet (BSG SozR 4-2500 § 69 Nr 10 RdNr 23 ff; BSG Urteil vom 21.4.2015 - B 1 KR 10/15 R - Juris RdNr 16 f = USK 2015-9). Wieso die von der Klägerin aus dem Gesamtzusammenhang ihres Vortrags aufgeworfene Rechtsfrage
angesichts dieser Rspr noch klärungsbedürftig sein soll, ist nicht erkennbar.
2. Eine Divergenzrüge (Zulassungsgrund nach §
160 Abs
2 Nr
2 SGG) hat die Klägerin nicht erhoben. Ihr Vorbringen erfüllt selbst die herabgesetzten Anforderungen an die Beschwerdebegründung
bei objektiv willkürlicher Nichtzulassung der Revision nicht (vgl hierzu BSG Beschluss vom 26.9.2017 - B 1 KR 37/17 B - Juris RdNr 4, für SozR 4-1500 § 160a Nr 37 vorgesehen).
3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs
1 S 1 Teils 3
SGG iVm §
154 Abs
2 VwGO, diejenige über den Streitwert auf §
197a Abs
1 S 1 Teils 1
SGG iVm §
63 Abs
2 S 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG.