BSG, Beschluss vom 29.08.2019 - 2 U 98/19 B
Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Vorinstanzen: LSG Schleswig-Holstein 24.04.2019 L 8 U 39/16 , SG Kiel 29.04.2016 S 5 U 2/14
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts
vom 24. April 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher
Richter als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG).
Der Kläger hat entgegen §
160a Abs
2 S 3
SGG den von ihm geltend gemachten Zulassungsgrund der Divergenz, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG), nicht hinreichend dargelegt bzw bezeichnet. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist,
zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.