Vorläufige Auszahlung eines höheren Zuschusses zum behindertengerechten Umbau einer Wohnung
Antrag auf Bestellung eines besonderen Vertreters
Gründe
I
Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Auszahlung eines
höheren Zuschusses zum behindertengerechten Umbau seiner Wohnung. Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 28.2.2019 abgelehnt, das LSG die Beschwerde des Antragstellers durch Beschluss vom 28.1.2020
zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Antragsteller mit einem am 19.3.2020 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 22.2.2020 "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt. Er macht ua geltend, zu Unrecht sei seinem Eilbegehren
nicht stattgegeben worden. Er sei prozessunfähig. Deswegen sei für ihn eine besondere Vertreterin (Rechtsanwältin P) zu bestellen.
II
1. Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß §
177 SGG können Entscheidungen des LSG - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach §
160a Abs
1 SGG, §
17a Abs
4 Satz 4
GVG und §
202 Satz 3
SGG iVm § 74 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.
Die Verwerfung des Rechtsmittels des Antragstellers erfolgt entsprechend §
169 Satz 3
SGG ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2
SGG).
2. Ein besonderer Vertreter (§
72 SGG) war nicht zu bestellen. Dabei kann offenbleiben, ob der Antragsteller prozessunfähig ist. Steht die Prozessunfähigkeit für
den Prozess fest, kann dieser zwar grundsätzlich nur mit einem besonderen Vertreter fortgeführt werden, wenn eine sonstige
gesetzliche Vertretung nicht gewährleistet ist und das Amtsgericht keinen Betreuer bestellt hat (vgl BSG SozR 4-1500 § 72 Nr 2 RdNr 9). Von der Vertreterbestellung kann aber ausnahmsweise abgesehen werden, wenn unter Anlegung eines strengen Maßstabs das Rechtsmittel
eines Prozessunfähigen "offensichtlich haltlos" ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 72 Nr 2 RdNr 10 mwN). Dies ist auch dann der Fall, wenn das Rechtsmittel unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Erfolg haben kann, weil es - wie
hier - schon nicht statthaft ist. Auch die Beteiligung eines besonderen Vertreters vermag nicht die Statthaftigkeit einer
nach §
177 SGG ausgeschlossenen Beschwerde herbeizuführen (vgl BSG Beschluss vom 16.4.2020 - B 1 KR 3/20 S - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 11.1.2017 - B 1 KR 16/16 S - juris RdNr 4; BSG Beschlüsse vom 12.7.2018 - B 1 KR 8/18 S und B 1 KR 9/18 S - juris, jeweils RdNr 5).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung des §
193 SGG.