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BSG, Beschluss vom 11.05.2011 - 6 KA 5/11 B
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung einer Divergenz; Verjährung von Prüfbescheiden des Beschwerdeausschusses
Das Recht der Prüfgremien, Prüfbescheide zu erlassen, unterliegt nicht der Verjährung, weil die Prüfungsausschüsse vom Arzt kein bestimmtes Tun oder Unterlassen verlangen und nur darauf gerichtete Ansprüche nach § 194 Abs. 1 BGB verjähren können. Hat das Berufungsgericht diesen Gedanken auf das Rechtsinstitut der Verwirkung übertragen und ausgeführt, der Verwirkung unterlägen nur Rechte, und die Verpflichtung der Prüfgremien, die Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes durch einen Vertragsarzt durchzusetzen, sei kein Recht in diesem Sinne, so weicht dies erkennbar nicht von der Rechtsprechung des Senats ab, der formuliert hat, das "Recht" des Prüfungsausschusses, den Honoraranspruch endgültig festzusetzen, sei nicht auf ein Tun und Unterlassen des Vertragsarztes gerichtet, es sei jedenfalls kein Anspruch, sondern allenfalls einem Gestaltungsrecht vergleichbar. Insoweit liegt keine Divergenz in den entscheidungserheblichen Aussagen vor, auf denen das Berufungsurteil beruhen könnte. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BGB § 204 Abs. 2 S. 2
,
SGB V § 106 Abs. 5 S. 3
,
SGB V § 106 Abs. 5 S. 6
Vorinstanzen: SG Hamburg 10.09.2008 S 27 KA 44/06 , LSG Hamburg 13.10.2010 L 2 KA 6/09
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 13. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1896 Euro festgesetzt.

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