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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.03.2009 - 10 R 5077/08
Verwertung eines Sachverständigengutachtens im sozialgerichtlichen Verfahren im Wege des Urkundenbeweises; Zulässigkeit der Rüge eines Fehlers im Rahmen der Beweisaufnahme
Wird das psychiatrische Gutachten in einem Folgeprozess im Wege des Urkundenbeweises verwertet, so geht die Rüge, der Sachverständige habe die Untersuchung nicht persönlich durchgeführt, ins Leere. Dabei umfasst die urkundenbeweisliche Verwertung eines Sachverständigengutachtens in erster Linie die vom tatsächlichen Ersteller des Gutachtens niedergelegten Befunde und Beobachtungen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 118
,
ZPO § 295
,
ZPO § 415ff
Vorinstanzen: SG Stuttgart 30.09.2008 S 5 R 1969/06
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 30.09.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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