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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.04.2016 - 10 R 689/15
Anspruch auf Erwerbsminderungsrente unter Anrechnung nach dem FR ermittelter Entgeltpunkte; Verfassungsmäßigkeit der Absenkung von Entgeltpunkten unter Berücksichtigung des EU-Beitritts Rumäniens; Streitgegenstand in einem Rechtsstreit um höhere Rente
1. Stellt der Rentenversicherungsträger während des Rechtsstreits über die Höhe der bewilligten Rente diese Rente durch Bescheid von Anfang an und höher fest, wird dieser Bescheid gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Rechtsstreits und ersetzt den angefochtenen Bescheid in Bezug auf die Rentenhöhe in vollem Umfang.
2. Eine eventuelle Versäumung der Klagefrist ist damit gegenstandslos.
3. Streitgegenstand eines Rechtsstreits um höhere Rente ist der vom Versicherten gerügte Fehler.
4. Die Absenkung von Entgeltpunkten um 40 v.H. nach § 22 Abs. 4 FRG ist auch unter Berücksichtigung des Beitritts Rumäniens zur Europäischen Union verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Normenkette:
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
,
FANG Art. 6 § 4c Abs. 2
,
FRG § 22 Abs. 4
,
GG Art. 3 Abs. 1
,
GG Art. 3 Abs. 3
,
SGB X § 37
,
SGB VI §§ 63 ff
,
SGG § 87
,
SGG § 96
Vorinstanzen: SG Mannheim 29.01.2015 S 15 R 1170/12
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 29.01.2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: