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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.04.2014 - 13 R 2341/13
Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Keine behinderungsbedingte Erforderlichkeit bei einer Umschulung Teilhabeanspruch bei einer befürchteten Arbeitslosigkeit
1. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für behinderte Menschen setzen sowohl nach dem SGB VI als auch dem SGB III voraus, dass die Teilhabeleistungen behinderungsbedingt erforderlich sind.
2. Das ist im Einzelfall einer ausgebildeten Masseurin/medizinischen Bademeisterin auch bei Blindheit abzulehnen, soweit sie den erlernten Beruf unstreitig weiter ausüben kann. Die Aussicht, als Physiotherapeutin nach einer Umschulung bessere Arbeitsmarktchancen zu haben, ist nicht ausschlaggebend für die Bewilligung dieser Teilhabeleistungen.
3. Auch die Befürchtung, in Zukunft arbeitslos zu werden, genügt nicht für einen Teilhabeanspruch.
4. Soweit ausschließlich Arbeitsmarktgesichtspunkte maßgeblich sind, gelten für den Anspruch auf Übernahme von Weiterbildungskosten die §§ 81 f. SGB III mit den dortigen Voraussetzungen.
Fundstellen: NZS 2014, 514
Normenkette: ,
SGB III § 116 Abs. 5
,
SGB III § 22 Abs. 2
, ,
SGB VI § 10 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Mannheim 30.04.2013 S 4 R 3849/12
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 30. April 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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