Berücksichtigung von in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten eines Facharbeiters unter Zugrundelegung der Qualifikationsgruppe
4 der Anl. 13 zum SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer höheren Altersrente für langjährig Versicherte unter Berücksichtigung der vom Kläger in Rumänien
zurückgelegten Zeiten vom 8. Mai 1969 bis 28. Januar 1975 unter Zugrundelegung der Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum
SGB VI anstelle der Qualifikationsgruppe 5.
Der 1944 in Rumänien geborene Kläger zog am 2. Februar 1999 von dort in die Bundesrepublik Deutschland. Er ist im Besitz eines
Vertriebenenausweises "B".
In Rumänien war der Kläger ab 1. September 1959 berufstätig als Industrieklempner bzw. Schlosser beschäftigt. Ihm wurde ein
"Carnet den munca" (Arbeitsbuch) ausgestellt. Einen Qualifizierungslehrgang hat der Kläger - wohl - im Jahr 1963 nach Feierabend
absolviert. In den Jahren 1968 und 1969 absolvierte der Kläger einen sechsmonatigen Qualifizierungslehrgang im Beruf des Walzwerkers
mit Weisungsrecht in der Klempnerei (nach Auskunft des Klägers müsse es richtig heißen: "Walzausrichter in der Spenglerei")
und legte am 7. März 1969 die Abschlussprüfung ab. Am 8. Mai 1969 erhielt er ein "Carnet de muncitor califica" (Nr. 118),
einen Facharbeiterbrief, das das Bestehen der theoretischen und praktischen Prüfungen am 7. März 1969 bescheinigt. Von Juli
1974 bis 29. Januar 1975 besuchte er einen acht Monate dauernden Qualifizierungslehrgang II. Grades als Schlosser und legte
die Abschlussprüfung im Oktober 1974 ab (Zeugnis vom 11. Dezember 1978).
Mit einem Feststellungsbescheid vom 15. Dezember 2001 stellte die Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg (LVA; heute:
Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg) den Versicherungsverlauf des Klägers fest. Weder der Kläger noch die Beklagte
verfügen heute noch über diesen Bescheid.
Mit Feststellungsbescheid vom 2. April 2003 stellte die LVA den Versicherungsverlauf des Klägers u.a. wie folgt fest:
Nach dem Fremdrentengesetz (FRG) werden folgende glaubhaft gemachte Zeiten berücksichtigt
in Rumänien
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Beitragszeiten in der Rentenversicherung der Arbeiter
Qualifikationsgruppe 5, Bereich 06 der Ablage 14 zum SGB VI
Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht
Anrechnung zu 5/6
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01.09.1959 - 31.12.1959
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Pflichtbeiträge
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01.01.1960 - 16.07.1060
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Pflichtbeiträge
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Qualifikationsgruppe 5, Bereich 17 der Ablage 14 zum SGB VI
Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht
Anrechnung zu 5/6
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08.09.1960 - 31.12.1960
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Pflichtbeiträge
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01.01.1961 - 31.12.1961
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Pflichtbeiträge
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01.01.1962 - 11.03.1962
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Pflichtbeiträge
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Qualifikationsgruppe 5, Bereich 06 der Ablage 14 zum SGB VI
Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht
Anrechnung zu 5/6
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20.03.1962 - 31.12.1962
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Pflichtbeiträge
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01.01.1963 - 20.06.1963
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Pflichtbeiträge
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Nach dem Fremdrentengesetz (FRG) werden folgende nachgewiesene Zeiten berücksichtigt
in Rumänien
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Beitragszeiten in der Rentenversicherung der Arbeiter
Qualifikationsgruppe 5, Bereich 06 der Ablage 14 zum SGB VI
Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht
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01.07.1963 - 31.12.1963
|
Pflichtbeiträge
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01.01.1964 - 31.12.1964
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Pflichtbeiträge
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01.01.1965 - 31.12.1965
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Pflichtbeiträge
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01.01.1966 - 31.08.1966
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Pflichtbeiträge
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Nach dem Fremdrentengesetz (FRG) werden folgende glaubhaft gemachte Zeiten berücksichtigt
in Rumänien
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Beitragszeiten in der Rentenversicherung der Arbeiter
Qualifikationsgruppe 5, Bereich 06 der Ablage 14 zum SGB VI
Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht
Anrechnung zu 5/6
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01.09.1966 - 01.09.1966
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Pflichtbeitrag
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Qualifikationsgruppe 5, Bereich 11 der Ablage 14 zum SGB VI
Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht
Anrechnung zu 5/6
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05.09.1966 - 31.12.1966
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Pflichtbeiträge
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01.01.1967 - 11.02.1967
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Pflichtbeiträge
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Qualifikationsgruppe 5, Bereich 21 der Ablage 14 zum SGB VI
Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht
Anrechnung zu 5/6
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12.05.1967 - 16.11.1967
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Pflichtbeiträge
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Nach dem Fremdrentengesetz (FRG) werden folgende nachgewiesene Zeiten berücksichtigt
in Rumänien
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Beitragszeiten in der Rentenversicherung der Arbeiter
Qualifikationsgruppe 5, Bereich 03 der Ablage 14 zum SGB VI
Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht
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18.11.1967 - 31.12.1967
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Pflichtbeiträge
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01.01.1968 - 31.12.1968
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Pflichtbeiträge
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01.01.1969 - 31.12.1970
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Pflichtbeiträge
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01.01.1971 - 31.12.1971
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Pflichtbeiträge
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01.01.1972 - 13.03.1972
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Pflichtbeiträge
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Nach dem Fremdrentengesetz (FRG) werden folgende glaubhaft gemachte Zeiten berücksichtigt
in Rumänien
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Beitragszeiten in der Rentenversicherung der Arbeiter
Qualifikationsgruppe 5, Bereich 06 der Ablage 14 zum SGB VI
Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht
Anrechnung zu 5/6
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15.03.1972 - 31.12.1972
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Pflichtbeiträge
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01.01.1973 - 11.04.1973
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Pflichtbeiträge
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12.04.1973 - 08.06.1973
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Pflichtbeiträge
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Nach dem Fremdrentengesetz (FRG) werden folgende nachgewiesene Zeiten berücksichtigt
in Rumänien
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Beitragszeiten in der Rentenversicherung der Arbeiter
Qualifikationsgruppe 5, Bereich 06 der Ablage 14 zum SGB VI
Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht
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19.06.1973 - 31.12.1973
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Pflichtbeiträge
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01.01.1974 - 31.12.1974
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Pflichtbeiträge
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01.01.1975 - 31.12.1975
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Pflichtbeiträge
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01.01.1976 - 31.12.1976
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Pflichtbeiträge
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01.01.1977 - 31.12.1977
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Pflichtbeiträge
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01.01.1978 - 31.12.1978
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Pflichtbeiträge
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01.01.1979 - 31.12.1979
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Pflichtbeiträge
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01.01.1980 - 31.12.1980
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Pflichtbeiträge
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01.01.1981 - 31.12.1981
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Pflichtbeiträge
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01.01.1982 - 31.12.1982
|
Pflichtbeiträge
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01.0.1.1983 - 31.12.1983
|
Pflichtbeiträge
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01.01.1984 - 31.12.1984
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Pflichtbeiträge
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01.01.1985 - 31.12.1985
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Pflichtbeiträge
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01.01.1986 - 31.12.1986
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Pflichtbeiträge
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01.01.1987 - 31.12.1987
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Pflichtbeiträge
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01.01.1988 - 31.12.1988
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Pflichtbeiträge
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01.01.1989 - 31.12.1989
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Pflichtbeiträge
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01.01.1990 -01.02.1990
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Pflichtbeiträge
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Am 2. Juli 2008 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Altersrente für langjährig Versicherte wegen Vollendung
des 63. Lebensjahres. Mit Bescheid vom 15. September 2008 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Altersrente für langjährig
Versicherte, beginnend mit dem 1. November 2008, in Höhe von 869,82 Euro. Dieser Rente lag die Einstufung in Qualifikationsgruppen
wie folgt zugrunde:
Glaubhaft gemachte Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG)
in Rumänien
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Beitragszeiten in der allgemeinen Rentenversicherung - Rentenversicherung der Arbeiter -
Qualifikationsgruppe 5
Bereich 06 Maschinen- und Fahrzeugbau
Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht
Anrechnung zu 5/6
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01.09.1959 - 31.12.1959
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Pflichtbeitragszeit
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01.01.1960 - 16.07.1960
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Pflichtbeitragszeit
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Qualifikationsgruppe 5
Bereich 17 Handel
Tabellenwerte um ein Fünftel erhöhet
Anrechnung zu 5/6
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08.09.1960 - 31.12.1960
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Pflichtbeitragszeit
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01.01.1961 - 31.12.1961
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Pflichtbeitragszeit
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01.01.1962 - 11.03.1962
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Pflichtbeitragszeit
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Qualifikationsgruppe 5
Bereich 03 Metallurgie
Tabellenwerte um ein Fünftel erhöhet
Anrechnung zu 5/6
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20.03.1962 - 31.12.1962
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Pflichtbeitragszeit
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01.01.1963 - 20.06.1963
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Pflichtbeitragszeit
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Nachgewiesene Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG)
in Rumänien
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Beitragszeiten in der allgemeinen Rentenversicherung - Rentenversicherung der Arbeiter -
Qualifikationsgruppe 5
Bereich 06 Maschinen- und Fahrzeugbau
Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht
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01.07.1963 - 31.12.1963
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Pflichtbeitragszeit
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01.01.1964 - 31.12.1964
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Pflichtbeitragszeit
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01.01.1965 - 31.12.1965
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Pflichtbeitragszeit
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01.01.1966 - 31.08.1966
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Pflichtbeitragszeit
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Glaubhaft gemachte Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG)
in Rumänien
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Beitragszeiten in der allgemeinen Rentenversicherung - Rentenversicherung der Arbeiter -
Qualifikationsgruppe 5
Bereich 06 Maschinen- und Fahrzeugbau
Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht
Anrechnung zu 5/6
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01.09.1966 - 01.09.1966
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Pflichtbeitragszeit
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Qualifikationsgruppe 5
Bereich 11 Bauwirtschaft
Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht
Anrechnung zu 5/6
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05.09.1966 - 31.12.1966
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Pflichtbeitragszeit
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01.01.1967 - 11.02.1967
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Pflichtbeitragszeit
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Qualifikationsgruppe 5
Bereich 21 Sonstige nichtproduzierende Bereiche
Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht
Anrechnung zu 5/6
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12.05.1967 - 16.11.1967
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Pflichtbeitragszeit
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Nachgewiesene Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG)
in Rumänien
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Beitragszeiten in der allgemeinen Rentenversicherung - Rentenversicherung der Arbeiter -
Qualifikationsgruppe 5
Bereich 06 Maschinen- und Fahrzeugbau
Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht
|
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18.11.1967 - 31.12.1967
|
Pflichtbeitragszeit
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01.01.1968 - 31.12.1968
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Pflichtbeitragszeit
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01.01.1969 - 31.12.1969
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Pflichtbeitragszeit
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01.01.1970 - 31.12.1970
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Pflichtbeitragszeit
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01.01.1971 - 31.12.1971
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Pflichtbeitragszeit
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01.01.1972 - 13.03.1972
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Pflichtbeitragszeit
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Glaubhaft gemachte Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG)
in Rumänien
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Beitragszeiten in der allgemeinen Rentenversicherung - Rentenversicherung der Arbeiter -
Qualifikationsgruppe 5
Bereich 23 Produktionsgenossenschaften des Handwerks
Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht
Anrechnung zu 5/6
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15.03.1972 - 31.12.1972
|
Pflichtbeitragszeit
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01.01.1973 - 11.04.1973
|
Pflichtbeitragszeit
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12.04.1973 - 08.06.1973
|
Pflichtbeitragszeit
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Nachgewiesene Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG)
in Rumänien
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Beitragszeiten in der allgemeinen Rentenversicherung - Rentenversicherung der Arbeiter -
Qualifikationsgruppe 5
Bereich 06 Maschinen- und Fahrzeugbau
Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht
|
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19.06.1973 - 31.12.1973
|
Pflichtbeitragszeit
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01.01.1974 - 31.12.1974
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Pflichtbeitragszeit
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01.01.1975 - 28.01.1975
|
Pflichtbeitragszeit
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Qualifikationsgruppe 4
Bereich 06 Maschinen- und Fahrzeugbau
Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht
|
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29.01.1975 - 31.12.1975
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Pflichtbeitragszeit
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01.01.1976 - 31.12.1976
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Pflichtbeitragszeit
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01.01.1977 - 31.12.1977
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Pflichtbeitragszeit
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01.01.1978 - 31.12.1978
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Pflichtbeitragszeit
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01.01.1979 - 31.12.1979
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Pflichtbeitragszeit
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01.01.1980 - 31.12.1980
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Pflichtbeitragszeit
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01.01.1981 - 31.12.1981
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Pflichtbeitragszeit
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01.01.1982 - 31.12.1982
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Pflichtbeitragszeit
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01.0.1.1983 - 31.12.1983
|
Pflichtbeitragszeit
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01.01.1984 - 31.12.1984
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Pflichtbeitragszeit
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01.01.1985 - 31.12.1985
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Pflichtbeitragszeit
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01.01.1986 - 31.12.1986
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Pflichtbeitragszeit
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01.01.1987 - 31.12.1987
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Pflichtbeitragszeit
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01.01.1988 - 31.12.1988
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Pflichtbeitragszeit
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01.01.1989 - 31.12.1989
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Pflichtbeitragszeit
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01.01.1990 -01.02.1990
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Pflichtbeitragszeit
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Hiergegen erhob der Kläger am 9. Oktober 2008 Widerspruch und machte geltend, er sei bereits ab dem 7. März 1969, jedenfalls
aber ab dem 8. Mai 1969 in die Qualifikationsgruppe 4 einzustufen, weil er bereits zu diesem Zeitpunkt den Facharbeiterbrief
erhalten hatte.
Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2009 den Widerspruch zurück. Bei dem Besuch eines Qualifikationskurzlehrganges
handele es sich nur um eine Teilqualifikation und nicht um eine umfassende Ausbildung zum Facharbeiter.
Am 23. Januar 2009 hat der Kläger hiergegen beim Sozialgericht Ulm (SG) Klage erhoben. Aus dem Begriff des Kurzlehrgangs sei nicht abzuleiten, dass es sich nicht um eine vollwertige Ausbildung
gehandelt habe. Zu berücksichtigen sei, dass er zum Zeitpunkt des Kurses bereits mehrere Jahre Berufserfahrung habe vorwiesen
können, sodass der Qualifizierungskurs auch in kürzerer Zeit habe durchgeführt werden können. Schließlich habe er seit dem
Jahr 1968 auch ein deutlich höheres Gehalt bezogen.
Mit Urteil vom 25. Juni 2009 hat das SG die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 15. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
8. Januar 2009 verurteilt, dem Kläger eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung der seit dem 8. Mai 1969 zurückgelegten
rentenrechtlichen Zeiten in der Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum
SGB VI zu gewähren. Die Qualifikationsgruppe 4 betreffe Facharbeiter. Demgegenüber betreffe die Qualifikationsgruppe 5 angelernte
und ungelernte Tätigkeiten. Nach den vorgelegten Unterlagen stehe fest, dass der Kläger am 8. Mai 1969 die mit dem "carnet
de muncitor califikat" dokumentierte berufliche Qualifikation eines qualifizierten Arbeiters für den Beruf des Drehers erworben
habe, was für eine Einstufung in Qualifikationsgruppe 4 genüge. Soweit die Beklagte meine, nur ein Qualifikationskurs zweiten
Grades habe zur Qualifikation auf Facharbeiterniveau geführt, verkenne sie, dass dies nur eine Art der beruflichen Qualifizierung
in Rumänien gewesen sei, zum anderen verkenne diese, dass der Kläger den Erwerb einer Qualifikation als qualifizierter Arbeiter
durch Vorlage des Facharbeiterbriefes nachgewiesen habe. Hinweise dafür, dass der Kläger den Facharbeiterbrief nicht regulär
erworben habe, lägen nicht vor.
Gegen das ihr am 6. Juli 2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 24. Juli 2009 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg
(LSG) Berufung eingelegt. In die Qualifikationsgruppe 4 könnten nicht Personen eingestuft werden, die im Rahmen der Berufsausbildung
oder der Erwachsenenqualifizierung lediglich auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes entsprechend der Systematik der Ausbildungsberufe
im Beitrittsgebiet ausgebildet worden seien. Die Tatbestandsmerkmale der einzelnen Qualifikationsgruppen könnten entweder
durch den Erwerb einer der dort genannten Qualifikationen nach den Bestimmungen des Beitrittsgebiets oder im Bezug auf die
FRG-Zuordnung durch den Erwerb einer vergleichbaren Qualifikation nach dem Recht des Herkunftsgebietes erfüllt werden. Die im
Herkunftsgebiet erworbene fachliche Qualifikation müsse sich aber auch (qualitativ und zeitlich) mit den sich in den Qualifikationsgruppen
wiederspiegelnden Qualifikationsniveau der Ausbildungen in der ehemaligen DDR vergleichen lassen. Der vom Kläger besuchte
Qualifizierungskurzlehrgang stelle nur eine Teilausbildung im Sinne einer Weiterbildungsmaßnahme dar. Nach Erlangen des "Facharbeiterbriefes"
am 8. Mai 1969 habe sich die Tätigkeit des Klägers nicht geändert. Unter Berücksichtigung des Ausbildungswesens in Rumänien
sei für die Facharbeiterqualifikation der Qualifikationsgruppe 4 mindestens ein Qualifikationskurs II. Grades von 12-monatiger
Dauer erforderlich. Kürzere Qualifikationskurse I. Grades hätten lediglich Kenntnisse und Fähigkeiten im Anlernniveau vermittelt.
Der Kläger habe daher erst nach Absolvieren des Qualifizierungslehrganges im Beruf Schlosser entsprechende Kenntnisse und
Fähigkeiten eines Facharbeiters erlangt. Der "Facharbeiterbrief" vom 8. Mai 1969 enthalte keine Tätigkeitsbeschreibung. Im
Vergleich zu dem Zeugnis von 1978 stelle dieser daher kein Facharbeiterzeugnis dar, weshalb der Kläger erst ab 29. Januar
1975 in die Qualifikationsgruppe 4 einzustufen sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 25. Juni 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hat ausgeführt, das LSG habe schon mit Urteil vom 27. April 2006 festgestellt, dass Qualifikationsgruppe 4 auch dann anzuerkennen
sei, wenn die Berufsausbildung in Rumänien zwar nur acht Monate gedauert habe, im Anschluss hieran jedoch eine Facharbeiterprüfung
bestanden und ein entsprechender Facharbeiterbrief "carnet de muncitor califikat" ausgehändigt worden sei. Ungeachtet dessen
sei dem Kläger Qualifikationsgruppe 4 auch deshalb zuzuerkennen, da er zu diesem Zeitpunkt bereits eine mehrjährige Berufserfahrung
besessen habe. Wenn er keine Berufserfahrung gehabt hätte, dann hätte er nach dem Kurs I lediglich ein Zeugnis erhalten und
die Berufungserfahrung bis zum Kurs 2 nachgeholt, so dass er mit Absolvierung des Kurses II. Grades das Facharbeiterbuch erhalten
hätte. Da er aber über ausreichend Berufungserfahrung verfügt habe, habe er bereits nach Absolvierung der Prüfung und des
Kurses I. Grades das Facharbeiterbuch erhalten.
Die Sach- und Rechtslage wurde vom Berichterstatter mit den Beteiligten in einem Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage
am 6. September 2010 erörtert. Wegen des Inhalts des Termins wird auf die Niederschrift auf Blatt 39 bis 44 der Senatsakte
Bezug.
Der Kläger hat ein Urteil des Zivilgerichts T. vom 26. August 2003 Nr. 9837 vorgelegt. Wegen des Inhalts und der Übersetzung
wird auf Blatt 47, 48 und 50 bis 54 der Senatsakte Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die
beigezogene Akte des SG und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
Nachdem sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben und der Senat eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich
hält, konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§
124 Abs.
2 SGG i.V.m. §
153 Abs.
1 SGG).
Die gem. §§
143,
144 Abs.
1 SGG statthafte Berufung ist zulässig, sie ist form- und fristgerecht §
151 Abs.
1 SGG eingelegt. Sie ist jedoch in der Sache nicht begründet.
Mit der Berufung wendet sich die Beklagte gegen die Aufhebung ihres Bescheids vom 15. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 8. Januar 2009 sowie die Verurteilung zur Gewährung einer höheren Altersrente unter Zugrundelegung einer Beschäftigung
nach Qualifikationsgruppe 4 ab dem 8. Mai 1969 auf die zulässige und vom Kläger erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage
(§
54 Abs.
1 i.V.m. Abs.
4 SGG) hin.
Die Beklagte ist mit dem Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Rumänien über Soziale Sicherheit
(im Folgenden: Abkommen) vom 8. April 2005 (BGBl. II 2006, 164) zum 1. Juni 2006 für den Kläger funktionell zuständig geworden. Art 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Abkommens sieht vor, dass
bei Zuordnung innerhalb der deutschen Rentenversicherung zu einem Regionalträger die Deutsche Rentenversicherung Unterfranken
für alle Verfahren einschließlich der Feststellung und Erbringung der Leistungen zuständig ist, wenn Versicherungszeiten nach
den deutschen und rumänischen Vorschriften zurückgelegt oder anzurechnen sind. Das ist beim Kläger der Fall. Die Deutsche
Rentenversicherung Unterfranken wiederum hat sich gemäß §
141 Abs.
1 SGB VI zum 1. Januar 2008 mit der Deutschen Rentenversicherung Ober- und Mittelfranken zur Deutschen Rentenversicherung Nordbayern
zusammengeschlossen (Beschlüsse der Vertreterversammlungen vom 25. Juni 2007 und vom 5. Juli 2007; Genehmigung des zuständigen
Bayerischen Staatsministeriums vom 6. September 2007).
Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ist die Höhe des Monatsbetrages der dem Kläger im Bescheid vom
15. September 2008 gewährten Altersrente für langjährig Versicherte. Der Kläger begehrt nur die Änderung dieses Bescheids
und die Verurteilung der Beklagten, ihm eine höhere Altersrente zu bezahlen.
Nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist das im Rentenbescheid vom 15. September 2008 bejahte Vorliegen der
Voraussetzungen der der Klägerin gewährten Altersrente für langjährig Versicherte (§
236 SGB VI) sowie die Festsetzung des Rentenbeginns (§
99 SGB VI), denn diese im genannten Bescheid enthaltenen, eigenständigen Verwaltungsakte wurden vom Kläger nicht angefochten.
Der vorliegenden Entscheidung steht nicht die Bestandskraft der früheren Feststellungsbescheide entgegen. Denn die Beklagte
hat diese im vorliegend angefochtenen Bescheid ausdrücklich aufgehoben und ersetzt. Das Begehren eines Versicherten auf höhere
Altersrente unter Berücksichtigung weiterer Zeiten ist nach Eintritt des Leistungsfalls auch dann, wenn in Bezug auf die streitbefangenen
Zeiten bereits ein bindend gewordener Vormerkungsbescheid erlassen wurde, nicht im Wege eines gesonderten Verfahrens zur Korrektur
des Vormerkungsbescheids, sondern vielmehr im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zum Erlass des Rentenbescheids zu verfolgen
(BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 - B 13 R 118/08 R - juris Rdnr. 16).
Nach Prüfung durch den Senat erweist sich das Urteil des SG als zutreffend und die Berechnung der Altersrente als rechtswidrig. Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung von Altersrente
für langjährig Versicherte unter Berücksichtigung auch der von ihm in Rumänien vom 8. Mai 1969 bis 28. Januar 1975 zurückgelegten
Beitragszeiten unter Zugrundelegung der Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum
SGB VI.
Rechtsgrundlage der Berechnung des monatlichen Werts der Rente des Klägers (Monatsbetrag der Rente) ist §
236 SGB VI in Verbindung mit §
63 SGB VI. Bei dem Beginn der Rente des Klägers am 1. November 2008 sind aber auch die am 11. März 2006 in Kraft getretenen Regelungen
des Abkommens (Art 28 Abs. 1) zu beachten. Nach dem insoweit anzuwendenden Art. 14 Abs. 3 des Abkommens richtet sich die Berechnung
der Rente nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften des jeweiligen Vertragsstaats, soweit in diesem Abkommen nichts anderes
bestimmt ist. Da das Abkommen insoweit keine abweichenden Regelungen enthält, ist vorliegend das
SGB VI und - da der Kläger als anerkannter Vertriebener (Vertriebenenausweis "B") im Sinne des § 1 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) zu dem nach § 1 Buchst. a FRG berechtigten Personenkreis gehört - das FRG anzuwenden. Dies bestätigt auch Ziffer 13 des Schlussprotokolls zu diesem Abkommen (vgl. BGBl. II, 2006, Seite 177 ff). Auch aus dem Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union und dem Inkrafttreten der VO (EWG) Nr. 1408/71 ergibt sich nichts
anderes (vgl. deren Anhang III Buchstabe A, Nr. 20 b).
Nach §
64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn (1.) die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen
Entgeltpunkte, (2.) der Rentenartfaktor und (3.) der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt
werden. Abweichend von §
66 SGB VI sind vorliegend die Entgeltpunkte nach §§ 20, 22, FRG in Verbindung mit §
256b SGB VI zu bestimmen. Zeiten der in den §§ 15 und 16 FRG genannten Art (Beitrags- und Beschäftigungszeiten) werden der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet (§ 20 Abs. 1 FRG), soweit die §§ 21 ff FRG nichts Abweichendes bestimmen. So werden nach § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG für Zeiten der in §§ 15 und 16 FRG genannten Art Entgeltpunkte in Anwendung von §
256b Abs.
1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9
SGB VI ermittelt. Danach werden für ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung die Durchschnittswerte berücksichtigt, die sich
u.a. nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 zum
SGB VI genannten Qualifikationsgruppen ergeben.
Versicherte sind in eine dieser Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und wenn
sie eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben (Anlage 13, Definition der Qualifikationsgruppen nach Satz 1). Die Einstufung
von Versicherten in die Qualifikationsgruppen der Anlage 13 richtet sich nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom
30. Juli 2008 - B 5a/4 R 45/07 R - juris) nach folgendem Maßstab: Ausgehend von der im Herkunftsgebiet erworbenen beruflichen Ausbildung und Qualifikation
ist unter Beachtung des dort geltenden beruflichen, schulischen und universitären Bildungssystems zu ermitteln, welcher Qualifikationsgruppe
diese berufliche Ausbildung und Qualifikation - übertragen auf die Verhältnisse der DDR - materiell entspricht. Denn die Tatbestandsmerkmale
der Qualifikationsgruppen in der Anlage 13 zum
SGB VI sind dem System der beruflichen Bildung der DDR entnommen. Der Gesetzgeber hat insoweit die vor der Wiedervereinigung maßgebende
Orientierung an den Erwerbsverhältnissen der alten Bundesländer aufgegeben und stellt auf diejenigen der DDR ab. Dies vermeidet
Ungleichbehandlungen der Aus- und Übersiedler mit Bewohnern des Beitrittsgebiets (zum Ganzen siehe BSG aaO. m.w.N.).
Die gesetzliche Einstufung in Qualifikationsgruppen nach der Anlage 13 zum
SGB VI knüpft an zwei Voraussetzungen an, nämlich (1.) an die Erfüllung von benannten (formellen) Qualifikationsmerkmalen und (2.)
an die tatsächliche Ausübung einer den Qualifikationsmerkmalen entsprechenden Tätigkeit (dazu vgl. BSG, Urteil vom 14. Mai
2003 - B 4 RA 26/02 R - SozR 4-2600 § 256b Nr. 1 = juris Rdnr. 36). Die mit "Facharbeiter" überschriebene Qualifikationsgruppe 4 lautet wie folgt:
"Personen, die über die Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abgeschlossener Ausbildung in einem
Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind
oder denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation
zuerkannt worden ist. Hierzu zählen nicht Personen, die im Rahmen der Berufsausbildung oder der Erwachsenenqualifizierung
auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes entsprechend der Systematik der Ausbildungsberufe im Beitrittsgebiet ausgebildet
worden sind."
Das Qualifikationsniveau eines Facharbeiters konnte in Rumänien auf verschiedenen Wegen erreicht werden (dazu siehe LSG, Urteil
vom 27. April 2006 - L 10 R 991/04 - juris Rdnr. 22 ff.): Traditionell standen zwei hauptsächliche Ausbildungsformen gleichberechtigt nebeneinander: Die Ausbildung
an (Vollzeit-)Berufsschulen und die Lehre am Arbeitsplatz. Hinzu kamen die Ausbildung an sonstigen Schulen ebenso wie Qualifikationskurse
im Rahmen von Weiterbildungsmaßnahmen. Ab 1968 wurde die bis dahin übliche Ausbildungsdauer von zwei bis drei Jahren an Berufsschulen
für diejenigen auf ein Jahr bis eineinhalb Jahre verkürzt, die zuvor bereits eine zehnklassige Schulbildung erworben hatten.
Außerdem mussten Berufsschulabgänger zwischen 1968 und 1978 noch ein Praktikum von drei bis zwölf Monaten ableisten. Erst
danach konnte nach einer weiteren Prüfung die Facharbeiterqualifikation anerkannt werden. Auch die Ausbildung zum Facharbeiter
durch eine Lehre am Arbeitsplatz dauerte - wie die Ausbildung an Berufsschulen nach 1955 - zunächst zwischen zwei und drei
Jahren und verkürzte sich später für diejenigen, die eine zehnjährige Schulausbildung aufweisen konnten. Schließlich konnte
ein Facharbeiterabschluss auch durch betriebliche Qualifikationskurse erworben werden. Diese Form der Weiterbildung für Berufstätige
war seit 1968 gesetzlich geregelt. Es gab Qualifikationskurse I. und II. Grades. Sie dauerten jeweils zwischen drei und zwölf
Monaten. Zu einer Qualifikation auf Facharbeiterniveau führte der Qualifikationskurs II. Grades (zum Ganzen: LSG aaO. unter
Hinweis auf Müller, Die Qual mit den Qualifikationsgruppen - Bewertung fremder Zeiten mit der Anlage 13
SGB VI -, DAnGVers 1995, 354 ff. m. w. N.). Dieser in Rumänien "qualifizierter Arbeiter" genannte Ausbildungsstand entsprach in
der DDR dem Facharbeiter (BSG, Urteil vom 14. Mai 2003 - B 4 RA 26/02 R - SozR 4-2600 § 256b Nr. 1 = juris Rdnr. 40 unter Hinweis auf Müller aaO. S. 359 f; so auch LSG, Urteil vom 27. April 2006
- L 10 R 991/04 - juris Rdnr. 21; Bayerisches LSG, Urteil vom 10. Mai 2001 - L 14 RA 203/99 - juris Rdnr. 25).
Zur Einstufung in die Qualifikationsgruppe ist maßgebend der - einem einfachen Nachweis zugängliche (so ausdrücklich BSG,
aaO.) - Umstand, ob der Berechtigte im streitigen Zeitraum im Besitz eines Facharbeiterbriefes war, soweit dieser ihm deswegen
erteilt worden war, weil er nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden hatte
(LSG, Urteil vom 27. April 2006 - L 10 R 991/04 - juris Rdnr. 25; BSG, aaO.). Insoweit kommt es auf den förmlich zuerkannten Ausbildungsabschluss an; dabei ist von der Berufsqualifikation
auszugehen, die der Kläger in Rumänien nach dem dortigen Berufsbildungssystem erworben hat (Hessisches LSG, Urteil vom 23.
Mai 2003 - L 13 RJ 1086/00 - juris Rdnr. 50).
Dem Kläger war am 8. Mai 1969 der Facharbeiterbrief ("carnet de muncitar califikat") überreicht worden. Zuvor hatte er am
7. März 1969 die theoretischen und praktischen Prüfungen bestanden.
Den Ausführungen der Beklagten, nur ein nach Abschluss eines Qualifizierungslehrganges II. Grades erworbener Facharbeiterbrief
erfülle die Voraussetzungen für die Anerkennung als Facharbeiter im Sinne der Qualifikationsstufe 4 geht fehl. Bereits mit
Urteil vom 27. April 2006 hat das LSG (L 10 RA 991/04 - juris Rdnr. 26 ff) darauf hingewiesen, dass dies nur eine Art der betrieblichen Fortbildung gewesen sei. Außerdem wird
dabei verkannt, dass der Kläger den Erwerb der Qualifikation als qualifizierter Arbeiter durch Vorlage des Facharbeiterbriefes
tatsächlich nachgewiesen hat. Für die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 reicht dies - als einfacher Nachweis (vgl.
LSG aaO.; BSG aaO.) - aus. Hinweise dafür, dass der Kläger den Facharbeiterbrief nicht regulär erworben hatte, liegen nicht
vor. Ebenso wenig liegen Hinweise dafür vor, dass dem Kläger dieser Facharbeiterbrief nicht wegen Absolvierung einer Ausbildung
sondern aus anderen Gründen ausgehändigt worden war. Damit steht für den Senat fest, dass der Kläger auf Grund der erfolgten
Ausbildung und angesichts seiner Kenntnisse und Erfahrungen die Fertigkeiten eines qualifizierten Arbeiters nach Einschätzung
der für die Prüfung der Bewerber zuständigen Stellen in Rumänien besaß. Eine Kontrolle, inwieweit eine solche Einschätzung
fehlerhaft ist, steht weder der Beklagten noch dem Gericht zu (LSG aaO.). Da auch keine gegenteilige Anhaltspunkte vorliegen,
kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Facharbeiterbrief nur die Qualifikation für einen Teilbereich des Berufes
bestätigen sollte; alleine die unsubstantiierten und auf die bloße Dauer der Qualifizierung gestützten Bedenken der Beklagten
genügen insoweit nicht. Derartige Einschränkungen können nämlich aus dem vorliegenden Facharbeiterbrief nicht entnommen werden;
es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass solche Facharbeiterzeugnisse nach den Verhältnissen in Rumänien auch
bei bloßen Teilqualifikationen vorgesehen waren (dazu vgl. LSG aaO.).
Soweit das LSG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 10. September 2001 (L 2 RJ 30/01 - juris) angenommen hatte, dass eine Qualifikation ersten Grades in Rumänien keine Qualifikation auf Facharbeiterniveau begründe,
so unterscheidet sich der Fall vorliegend dadurch, dass dem Kläger hier - anders als dort - tatsächlich ein Facharbeiterbrief
ausgestellt worden war und damit dessen Qualifikationsniveau als Facharbeiter tatsächlich festgestellt war. Dementsprechend
hat auch das Hessische LSG mit Urteil vom 23. Mai 2003 (L 13 RJ 1086/00 - juris Rdnr. 50) unterschieden zwischen Zeiten, in denen das Qualifikationsniveau alleine durch Kurse von sechs und drei
Monaten erworben worden war und andererseits Zeiten, in denen der Titel des Facharbeiters tatsächlich verliehen worden war.
Auch hat das LSG in seiner Entscheidung vom 5. August 2003 (L 13 RA 1429/01) nicht daran angeknüpft, dass eine Qualifikation I. Grades nicht zur Qualifikationsgruppe 4 führt, sondern daran, dass dort
die Qualifikation ersten Grades schon gar nicht erworben worden war.
Im Ergebnis konnte der Kläger für den Senat überzeugend darlegen, dass er aufgrund seiner Qualifizierungsmaßnahme, die nicht
am Arbeitsplatz und außerhalb der Arbeitszeit stattgefunden hatte, sämtliche Kenntnisse und Fertigkeiten eines Facharbeiters
erworben hatte. Dies war durch das Bestehen der Prüfung am 7. März 1969 dokumentiert und mit Aushändigung des Facharbeiterbriefes
am 8. Mai 1969 rechtswirksam bestätigt worden. Der Kläger hat danach - auch wenn sich am Aufgabenzuschnitt seiner Beschäftigung
nichts geändert hat - in einer Facharbeitertätigkeit gearbeitet. Es steht damit zur Überzeugung des Senats fest, dass der
Kläger am 8. Mai 1969 die mit dem "carnet de muncitor califikat" dokumentierte berufliche Qualifikation eines qualifizierten
Arbeiters für den Beruf des Klempners tatsächlich erworben hatte. Dies genügt für eine Einstufung in Qualifikationsgruppe
4.
Dementsprechend war der Kläger ab bereits dem 8. Mai 1969 in Qualifikationsgruppe 4 einzustufen.
Da die Beklagte ihn erst ab dem 29. Januar 1975 die Qualifikationsgruppe 4 eingestuft und entsprechend die Rente des Klägers
berechnet hat, hat das SG zutreffend den angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids teilweise aufgehoben - somit abgeändert -
und die Beklagte zur Zahlung einer höheren Altersrente unter Zugrundelegung der Zeiten ab dem 8. Mai 1969 unter Berücksichtigung
der Qualifikationsgruppe 4 verurteilt.
Die Berufung war damit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG. Dabei hat der Senat im Rahmen seines Ermessens berücksichtigt, dass der Kläger auch in der Berufungsinstanzen vollumfänglich
obsiegt hat; hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verbleibt es bei der Entscheidung
des SG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§
160 Nr. 1 und 2
SGG).