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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.08.2016 - 3 AS 2104/15
Anspruch auf Erstattung von SGB-II-Leistungen Vorläufiger Bewilligungsbescheid Keine Berücksichtigung von Vertrauensschutzgesichtspunkten
1. Einem Erstattungsanspruch steht die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 (bzw. § 48 Abs. 4 Satz 1) SGB X in analoger Anwendung nicht entgegen.
2. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift lässt sich weder mit Sinn und Zweck des § 328 SGB III noch unter systematischen Gesichtspunkten vereinbaren; die in den genannten Vorschriften normierte Jahresfrist soll dem schutzwürdigen Vertrauen in den Bestand eines Verwaltungsaktes Rechnung tragen; dabei gestattet § 45 bzw. 48 SGB X sogar die Rücknahme bzw. Aufhebung von bestandskräftigen Verwaltungsakten.
3. Der Gesetzgeber hat angesichts dieser besonderen Schutzwürdigkeit bei Rücknahme bzw. Aufhebung bestandskräftiger Verwaltungsakte auch für die Vergangenheit das Erfordernis der Kodifizierung einer eindeutigen Verwirkungsfrist gesehen.
4. Bei vorläufigen Bewilligungsbescheiden besteht aber gerade kein schutzwürdiges Vertrauen, vielmehr besteht Sinn und Zweck des § 328 SGB III darin, der Verwaltung eine Korrektur der vorläufigen Entscheidungen ohne Rücksicht auf Vertrauensschutzgesichtspunkte zu ermöglichen.
5. Vertrauensgesichtspunkte sind im Rahmen des § 328 Abs. 3 SGB III deshalb regelmäßig nicht zu berücksichtigen.
Normenkette:
SGB III § 328 Abs. 3 S. 2
,
SGB X § 45 Abs. 4 S. 2
,
SGB X § 48 Abs. 4 S. 1
,
Vorinstanzen: SG Freiburg 17.04.2015 S 15 AS 692/14
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 17. April 2015 abgeändert.
Der Beklagte hat dem Kläger die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen im Vorverfahren unter Einschluss der Gebühren und Auslagen des Bevollmächtigten zu erstatten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

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