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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.08.2016 - 3 AS 4387/15
SGB-II-Leistungen Selbständiger Rechtsanwalt Anrechnung von Einnahmen Sozialrechtliche Bewertung vereinnahmter Umsatzsteuer Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung
1. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Alg II-V sind Betriebseinnahmen alle aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum tatsächlich zufließen; hierzu gehören auch die vereinnahmten Umsatzsteuerbeträge.
2. Diese stellen zum Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung im Bewilligungszeitraum Betriebseinnahmen dar; hierbei sind Rückstellungen für künftige Umsatzsteuerzahlungen nicht zu berücksichtigen.
3. Gemäß § 3 Abs. 2 Alg II-V sind zur Berechnung des Einkommens von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen.
4. Gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II sind Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, abzusetzen.
5. Da nach § 51 Abs. 1 BRAO der Rechtsanwalt verpflichtet ist, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, stellt diese eine solche gesetzlich vorgeschriebene Versicherung dar, so dass die Beiträge hierzu im Rahmen des § 11b SGB II abzusetzen sind.
Normenkette:
Alg II-V § 3 Abs. 1 S. 2
,
Alg II-V § 3 Abs. 2
,
SGB II § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3
,
BRAO § 51
Vorinstanzen: SG Freiburg 09.09.2015 S 6 AS 1337/15
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 9. September 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Klägers sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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