Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.08.2020 - 11 KR 4229/19
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sind bei Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Arbeitseinkommen iSd § 15 SGB IV zu werten, wenn die GbR gewerblich tätig ist. Liegt eine sog Betriebsaufspaltung vor und werden deshalb vom Finanzamt Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken (steuerrechtlich) als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gewertet, handelt es sich (sozialversicherungsrechtlich) um Arbeitseinkommen iSd § 15 SGB IV (so bereits Urteil des Senats vom 13.11.2012, L 11 KR 5353/11). Stellt ein Unternehmen seine werbende Tätigkeit ein, ist die steuerrechtlich vorzunehmende Unterscheidung zwischen einer Betriebsunterbrechung und einer Betriebsaufgabe auch für das Sozialrecht maßgebend. Solange es an der für die Annahme einer Betriebsaufgabe notwendigen Aufgabeerklärung gegenüber dem Finanzamt fehlt, sind (gewerbliche) Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sozialversicherungsrechtlich als Arbeitseinkommen zu werten.
Normenkette: ,
KVLG 1989 § 45
Vorinstanzen: SG Ulm 21.11.2019 S 13 KR 813/19
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 21.11.2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: