LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.08.2020 - 11 KR 4229/19
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sind bei Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Arbeitseinkommen
iSd § 15 SGB IV zu werten, wenn die GbR gewerblich tätig ist. Liegt eine sog Betriebsaufspaltung vor und werden deshalb vom Finanzamt Einkünfte
aus der Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken (steuerrechtlich) als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gewertet, handelt
es sich (sozialversicherungsrechtlich) um Arbeitseinkommen iSd § 15 SGB IV (so bereits Urteil des Senats vom 13.11.2012, L 11 KR 5353/11). Stellt ein Unternehmen seine werbende Tätigkeit ein, ist die steuerrechtlich vorzunehmende Unterscheidung zwischen einer
Betriebsunterbrechung und einer Betriebsaufgabe auch für das Sozialrecht maßgebend. Solange es an der für die Annahme einer
Betriebsaufgabe notwendigen Aufgabeerklärung gegenüber dem Finanzamt fehlt, sind (gewerbliche) Einnahmen aus Vermietung und
Verpachtung sozialversicherungsrechtlich als Arbeitseinkommen zu werten.
Normenkette: ,
KVLG 1989 § 45
Vorinstanzen: SG Ulm 21.11.2019 S 13 KR 813/19
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 21.11.2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Tatbestand
Der Kläger wendet sich ua gegen Bescheide der Beklagten, mit denen diese vom Kläger Beiträge zur Krankenversicherung der Landwirte
(KVdL) fordert.
Der am 20.11.1953 geborene Kläger war ab dem 17.08.2003 bis zum 31.08.2010 als landwirtschaftlicher Unternehmer bei der Beklagten
(bzw deren Rechtsvorgängerinnen) kranken- und pflegeversichert. Die Landwirtschaftliche Alterskasse Baden-Württemberg bewilligte
dem Kläger mit Bescheid vom 19.07.2012 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung an Landwirte für die Zeit ab dem 01.09.2010.
Außerdem bezieht der Kläger ab diesem Zeitpunkt auch eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie einen Versorgungsbezug
von der Zusatzversorgungskasse des kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg. Mit Bescheid vom 20.07.2012, dem eine
Rechtsbehelfsbelehrung (Widerspruch) beigefügt war, entschied die Landwirtschaftliche Krankenkasse Baden-Württemberg, dass
der Kläger ab dem 01.09.2010 nicht mehr als Unternehmer kranken- und pflegeversichert ist, da er seinen landwirtschaftlichen
Betrieb abgegeben habe. Ab dem 01.09.2010 führe sie die Versicherung als Bezieher einer Rente von der Alterskasse bei ihrer
Kranken- und Pflegekasse durch. Rechtsbehelfe gegen diesen Bescheid wurden nicht eingelegt.
Der Kläger sowie Herr R. hatten mit Vertrag vom 01.03.1988 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) unter der Firma Vermögensverwaltung
D. und R. GbR gegründet. Sie waren im Grundbuch von U. (Grundbuchheft 1.) als Miteigentümer zur gesamten Hand (GbR) des Grundstücks
Flst 5./2 M. eingetragen. Auf diesem Grundstück wurde im Jahr 1988 eine Produktionshalle errichtet, die an die D. Maschinenbau
GmbH vermietet wurde, deren Gesellschafter der Kläger und Herr R. waren (Gesellschaftsvertrag vom 06.07.1988, HRB 6.). Gegenstand des Unternehmens sind die Herstellung und der Vertrieb von Förder- und Verkettungsanlagen für Transfertechnik
sowie alle hiermit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten. Die GbR wurde mit notarieller Vereinbarung der Gesellschafter zum
01.02.1994 aufgelöst, der Kläger wurde alleiniger Eigentümer dieses Grundstücks. Mit Wirkung zum 01.02.1994 übertrug Herr
R. auch seinen Anteil an der D. Maschinenbau GmbH auf den Kläger.
Ab dem 01.05.1994 wurde das Grundstück mit der Halle an eine Firma vermietet, an der der Kläger nicht mehr beteiligt war.
In der Folgezeit gab der Kläger die von ihm erzielten Einnahmen aus der Vermietung bzw Verpachtung des Grundstücks und der
Halle bei seinen Steuererklärungen gegenüber dem Finanzamt als Einkünfte aus gewerblicher Vermietung an. Das Finanzamt ging
und geht deshalb davon aus, dass sich das Grundstück, auf dem die Halle errichtet wurde, weiterhin im Betriebsvermögen des
Klägers (nunmehr als Einzelunternehmer) befindet. Später wurde die Halle vergrößert, sie befindet sich jetzt auf mehreren
Grundstücken (Flst Nrn 5./1, 5./2, 5./3 und 5./4 in M.), die aber alle dem Kläger gehören.
Das Finanzamt R. teilte der Beklagten mit Formblatt vom 20.09.2017 mit, dass der Kläger im Jahr 2015 Einkünfte aus Gewerbe
in Höhe von 27.967 € und aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 17.976 € erzielt habe. Diese Angaben wurden dem Einkommensteuerbescheid
2015 vom 28.08.2017 entnommen. Weitere Einkommensteuerbescheide wurden vom Kläger im Klage- und Berufungsverfahren nicht vorgelegt.
Mit Anhörungsschreiben vom 26.04.2018 gab die Beklagte dem Kläger bekannt, ihre Prüfung habe ergeben, dass der Kläger im Kalenderjahr
2015 Einkünfte aus Gewerbe erzielt habe. Dabei handele es sich um außerlandwirtschaftliches Arbeitseinkommen, das der Beitragspflicht
in der KVdL unterliege. Sie beabsichtige daher, ab dem 01.01.2015 vom Kläger Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
wegen Erzielung von Arbeitseinkommen (Gewerbe) zu erheben. Hierauf erwiderte der Kläger mit Fax vom 03.05.2018 und bat um
Aufklärung, wie die Beklagte darauf komme, ihm für 2015 Einkünfte aus Gewerbe zu unterstellen. Die Beklagte verwies mit Schreiben
vom 24.05.2018 auf die Mitteilung des Finanzamts R. und setzte mit Bescheid vom 30.05.2018 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
aus dem vom Finanzamt R. als Einkünfte aus Gewerbe behandelten Betrag fest. In dem Bescheid wurde in einer Tabelle dargelegt,
für welchen Zeitraum, aus welchem Betrag (Arbeitseinkommen) und nach welchen Beitragssätzen die Beiträge berechnet wurden.
Insgesamt wurde vom Kläger für die Zeit vom 01.01.2015 bis zum 31.05.2018 rückständige Beiträge in Höhe von 14.905,58 € gefordert.
Für die Zeit ab dem 01.06.2018 wurde der monatlich zu zahlende Betrag auf 386,98 € (KV 332,61 €, PV 54,37 €) festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger per Fax am 07.06.2018 Widerspruch ein. Er machte unter Vorlage einer Bescheinigung
seines Steuerberaters vom 29.06.2018 geltend, bei den vom Finanzamt R. als Einkünfte aus Gewerbe bezeichneten Einnahmen handele
es sich um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die nicht der Beitragspflicht unterlägen. Vermietet werde seit 1992 eine
Halle in U.. Die daraus erzielten Einnahmen seien schon von Anbeginn steuerlich fehlerhaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb
erklärt worden. Gewerbesteuererklärungen seien nie abgegeben worden, auch sei nie bei der Gemeinde U. eine Gewerbeanmeldung
abgegeben worden.
Mit Schreiben vom 28.06.2018, welches als Zahlungserinnerung überschrieben ist, teilte die Beklagten dem Kläger mit, dass
der Beitrag aus Arbeitseinkommen am 27.06.2018 fällig gewesen und nicht gezahlt worden sei. Dadurch seien ein Säumniszuschlag
und eine Mahngebühr entstanden. Nach Buchung aller bis zum 27.06.2018 auf ihren Konten gutgeschriebenen Zahlungen seien noch
Beiträge in Höhe von 15.292,56 € offen. Der Beitragsrückstand betrage einschließlich Säumniszuschlag (141,00 €) und Mahngebühr
(5,00 €) nunmehr 15.438,56 €.
Mit Bescheid vom 19.07.2018 entschied die Beklagte, dass der Leistungsanspruch des Klägers ab dem vierten Tag nach Zugang
dieses Bescheides ruhe, da der Kläger ungeachtet ihrer Zahlungserinnerung seine Beitragsschuld nicht beglichen habe. Gegen
diesen Bescheid legte der Kläger am 23.07.2018 Widerspruch ein.
Im Schreiben vom 30.07.2018 (Zahlungserinnerung) wurde der fällige Rückstand mit 15.960,18 € (frühere Forderung 15.579,56
€, weitere Beiträge 375,87 €, Säumniszuschlag 3,50 €, Mahngebühr 1,25 €) angegeben. Mit Forderungsbescheid der Beklagten vom
13.08.2018 wurden die im Schreiben vom 30.07.2018 genannten Beiträge förmlich festgesetzt und der Kläger zur Zahlung aufgefordert.
Gegen das Schreiben vom 30.07.2018 und den Forderungsbescheid vom 13.08.2018 legte der Kläger am 15.08.2018 Widerspruch ein.
Im September 2018 reichte der Kläger ein an ihn gerichtetes Schreiben des Finanzamts R. vom 14.06.1996 bei der Beklagten ein.
In dem Schreiben des Finanzamts wird ausgeführt, die GbR D. und R. sei zum 01.02.1994 aufgelöst worden. Die gewerbliche Verpachtung
ab 01.02.1994 werde in Form eines Einzelunternehmens betrieben. Solange die Halle an die D. Maschinenbau GmbH verpachtet sei,
liege steuerrechtlich eine Betriebsaufspaltung vor mit der Folge gewerblicher Einkünfte. Für die Zeit danach (Verpachtung
der Halle an eine andere GbR) sei ein ruhender Gewerbebetrieb anzunehmen oder es seien bei Aufgabe des Gewerbebetriebs die
stillen Reserven aufzulösen. Bei einem ruhenden Gewerbebetrieb würden weiterhin gewerbliche Einkünfte vorliegen, bei Aufgabe
des Gewerbebetriebs wären Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anzunehmen.
Mit einem Schreiben vom 27.019.2018 (Zahlungserinnerung) wurde der fällige Rückstand dann mit 17.013,92 € (frühere Forderung
16.633,30 €, weitere Beiträge 375,87 €, Säumniszuschlag 3,50 €, Mahngebühr 1,25 €) angegeben.
Mit Bescheid vom 11.01.2019 wurden die Beiträge aus dem Arbeitseinkommen (Einkünfte aus Gewerbe) von der Beklagten für die
Zeit ab 01.01.2019 neu bemessen, da sich die Beitragssätze zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung geändert haben.
Der monatliche Gesamtbeitrag wurde ab diesem Zeitpunkt auf 405,02 € festgesetzt (KV 338,43 €, PV 66,59 €). Am 15.01.2019 beantragte
der Kläger, vertreten durch seine Prozessbevollmächtigten, die Vollziehung der laufenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auszusetzen.
Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 23.01.2019 ab.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31.01.2019 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten die Widersprüche des Klägers gegen die
Bescheide vom 30.05.2018, 28.06.2018, 30.07.2018, 13.08.2018, 19.07.2018 und 11.01.2029 als unbegründet zurück.
Am 21.02.2019 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) erhoben. Er hat sein Vorbringen aus dem Vorverfahren im Wesentlichen wiederholt. Im Klageverfahren hat der Kläger das Schreiben
des Finanzamts B. vom 21.05.2019 vorgelegt. Darin wird ua ausgeführt, da der Kläger und Herr R. im Jahr 1988 ein Grundstück
erworben und mit einer Produktionshalle bebaut hätten und diese Halle an die D. Maschinenbau GmbH vermietet hätten, habe eine
sog Betriebsaufspaltung vorgelegen, da der Kläger und Herr R. auch Gesellschafter der GmbH gewesen seien. Am 01.02.1994 habe
Herr R. sowohl seinen GbR-Anteil am Grundstück als auch seinen GmbH-Anteil auf den Kläger übertragen. Dabei sei auch der Mietvertrag
auf den Kläger übergegangen, so dass nunmehr die Voraussetzungen für eine Betriebsaufspaltung beim Kläger selbst erfüllt worden
seien. Das Grundstück sei daher beim Kläger selbst Betriebsvermögen geworden. Erst zum 01.05.1994 habe der Kläger den Mietvertrag
mit der D. Maschinenbau GmbH beendet und danach das Grundstück anderweitig vermietet. Seither habe der Kläger die Mieteinnahmen
als "gewerbliche Vermietung" erklärt und den Gewinn den Einkünften aus Gewerbebetrieb zugerechnet. Wie dem Kläger bereits
mehrmals mitgeteilt worden sei, gehe das Finanzamt in Konsequenz seiner eigenen Angaben davon aus, dass sich dieses Grundstück
weiterhin in seinem Betriebsvermögen befindet. Nur hierauf stütze sich die Annahme des Finanzamts zur Existenz eines Gewerbebetriebs.
Ob dieses Grundstück durch die anderweitige Vermietung ab dem 01.05.1994 Privatvermögen geworden sei, sei im Nachhinein nur
schwer feststellbar. Jedenfalls habe der Kläger eine gewerbliche Vermietung erklärt und niemals eine Aufgabeerklärung abgegeben.
Insoweit würde heute ein ruhender Betrieb vorliegen. Da auch für ruhende Betriebe keine Gewerbesteuerpflicht bestehe, werde
seinem Einspruch gegen die Gewerbesteuermessbescheide 2015 und 2016 stattgegeben.
Mit Gerichtsbescheid vom 21.11.2019 hat das SG die Klage abgewiesen. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte, ausgehend von der Beurteilung des Finanzamts in den
bestandskräftig gewordenen Einkommensteuerbescheiden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Arbeitseinkommen angesehen habe.
Auch wenn die Beklagte an die Entscheidungen nicht im Sinne einer Feststellungswirkung gebunden sei, habe sie diese rechtsfehlerfrei
der Beitragsfestsetzung zugrunde legen dürfen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) solle der Anwendungsbereich des § 15 Abs 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch ( SGB IV) die typischerweise mit persönlichem Einsatz verbundenen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (§ 2 Abs 2 Satz 1 Nr 3, § 18 Einkommensteuergesetz <EStG>), Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Abs 1 Satz 1 Nr 1, §§ 13 ff EStG) und aus Gewerbebetrieb (§ 2 Abs 1 Satz 1 Nr 2, §§ 15 ff EStG) erfassen. Ungeachtet dessen könnten gemäß § 21 Abs 3 EStG Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die sozialversicherungsrechtlich grundsätzlich nicht erfasst seien, dann sozialversicherungsrechtliches
Arbeitseinkommen sein, wenn sie ihrerseits den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger
Arbeit zuzuordnen seien. Andernfalls könnten bei Annahme eines vom Einkommensteuerrecht abweichenden sozialrechtlichen Begriffs
des Arbeitseinkommens aus selbständiger Tätigkeit die Betroffenen die jeweils günstigste steuerrechtliche und sozialrechtliche
Lösung entgegen der bereits angeführten gesetzgeberischen Vorstellung der vollen Parallelität von Einkommensteuerrecht und
Sozialversicherungsrecht kombinieren. Der Gerichtsbescheid ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers mittels Empfangsbekenntnis
am 27.11.2019 zugestellt worden.
Mit einem am 27.11.2019 beim SG eingegangenen Fax hat der Kläger Berufung gegen den Gerichtsbescheid eingelegt. Zur Begründung seiner Berufung trägt er im
Wesentlichen vor, die streitgegenständlichen Grundstücke samt Halle hätten ursprünglich im Eigentum der D./R. GbR gestanden
und seien seit 1988 an die D. Maschinenbau GmbH verpachtet worden. Dieses Pachtverhältnis sei zum 01.02.1994, als die D./R.
GbR mit notariellem Vertrag aufgelöst wurde, beendet worden. Das Grundstück sei in sein Privateigentum überführt worden. Damit
sei auch eine Organschaft zwischen der D. GmbH und der D./R. GbR beendet worden. Auch diese habe kein Gewerbe angemeldet gehabt.
Ferner stelle sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob in dem dem Finanzamt vorgelegten notariellen Vertrag vom 01.02.1994
nicht eine Aufgabeerklärung liege. Die 1988 gebaute Halle mit 20 m x 30 m, welche insoweit durch Auflösungsvertrag vom 01.02.1994
in sein Eigentum übergegangen sei, sei mit Baugenehmigung vom 30.10.1992, ausgestellt auf die D. Maschinen GmbH, erweitert
worden, und zwar auf dem Flurstück Nr. 5./2. Diese Baugenehmigung sei dann am 04.10.1995 - ebenfalls ausgestellt auf die D.
Maschinenbau GmbH - bis 30.10.1994 verlängert worden. Der gemietete Anbau sei daraufhin erstellt worden. Im Jahr 2011 sei
dann für die D. Maschinenbau GmbH eine weitere Halle mit 30 m x 30 m genehmigt und daraufhin auf den Flurstücken 5./2, 5./1,
5./3 anteilig erstellt worden. Die entsprechenden Baurechtsbescheide seien ausschließlich auf die D. Maschinenbau GmbH ausgestellt
worden. Er habe nie ein Gewerbe angemeldet. Ein Gewerbe sei ausschließlich von der D. Maschinenbau GmbH angemeldet worden.
Ab 1994 sei das Grundstück samt Halle an die G. und L. GmbH verpachtet worden, welche die Halle bis 2007 genutzt habe. Nahtlos
sei die Nutzung an die S. GmbH übergegangen, welche die Halle bis zur Stunde nutze. Auch das Finanzamt B. habe in seinem Schreiben
vom 21.05.2019 festgestellt, dass der Kläger kein Gewerbe betreibe, vielmehr lediglich mangels Aufgabeerklärung ein ruhender
Gewerbebetrieb vorliege. Auszugehen sei davon, dass seit 01.05.1994 keine gewerbliche Vermietung vorgelegen habe und vorliege.
Das Finanzamt B. gehe in Konsequenz der Angaben des Klägers in der Vergangenheit davon aus, dass sich das Grundstück weiterhin
im Betriebsvermögen des Klägers befinde, ob das Grundstück durch anderweitige Vermietung ab 01.05.1994 Privatvermögen geworden
sei, sei im Nachhinein nur schwer feststellbar. Jedenfalls habe der Kläger niemals eine Aufgabeerklärung abgegeben, weswegen
dann heute noch ein sogenannter ruhender Gewerbebetrieb vorliege.
Das SG führe in den Entscheidungsgründen noch zutreffend aus, dass die Beklagte an die Entscheidung der Finanzverwaltung nicht im
Sinne einer Feststellungswirkung gebunden ist, diese jedoch der Beitragsfestsetzung habe zu Grunde legen können. Richtig sei
insoweit, dass eine starre Bindung des Sozialversicherungsträgers an eine Entscheidung der Finanzbehörden oder der Finanzgerichtsbarkeit
nicht gegeben ist. Der Sozialversicherungsträger wie auch die Sozialgerichte müssten nicht nur dann eine eigene Wertung vornehmen,
wenn der Versicherte bzw Steuerpflichtige gegen die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen der Finanzbehörde schlüssige
und erhebliche Einwendungen erhoben hat, sondern auch dann, wenn unabhängig von solchen Einwendungen konkrete Anhaltspunkte
für die Unrichtigkeit dieser Feststellungen bestehen. Entgegen diesen Grundsätzen setze sich das erkennende Gericht dann anschließend
nicht mit der Frage auseinander, wie die Einkünfte zu qualifizieren sind. Es beschränke sich auf die lapidare Feststellung,
selbst wenn es sich dabei um Mieteinnahmen handeln sollte, könnten auch solche steuerrechtlich als Arbeitseinkommen zu werten
sein. Führe das SG noch zutreffend aus, dass nach der Rechtsprechung des BSG der Anwendungsbereich des § 15 Abs 1 Satz 1 SGB IV die Einkünfte erfassen solle, die typischerweise mit persönlichem Einsatz verbunden sind, so verkenne das SG, dass vorliegend gerade kein persönlicher Einsatz des Klägers gegeben sei. Unter Zugrundelegung des Umstandes, dass ein ruhender
Gewerbebetrieb vorliegend gegeben ist, sei zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um eine vom Großen Senat des Bundesfinanzhofs
(BFH) geschaffene Rechtsfigur handele, die im Falle der Verpachtung eines Gewerbebetriebs verhindere, dass Gegenstände eines
Betriebes in das Privatvermögen überführt werden. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsfigur führe der BFH in seinem Urteil vom
13.11.1963 aus, dass insoweit dann regelmäßig die Gewerbesteuerpflicht des Verpächters erlischt. Wenig behilflich sei insoweit
das Argument des SG, dass, wenn eine volle Parallelität von Einkommensteuerrecht und Sozialversicherungsrecht nicht vorliege, der Betroffene
die jeweils günstigste steuer- und sozialrechtliche Lösung wählen könne. Richtig sei insoweit sicherlich, dass steuerrechtlich
die Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu bewerten sind. Aber auch der BFH führe in seiner Entscheidung vom 09.11.2017, AZ IV R 37/14, zur entfaltenden Tätigkeit aus, welche isoliert betrachtet den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem
Vermögen gemäß § 21 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG zuzuordnen sei. Allein die von der Rechtsprechung geschaffene Rechtsfigur des ruhenden Gewerbebetriebs zur Vermeidung der
Verpflichtung zur Aufdeckung von stillen Reserven bzw durch Übernahme des Betriebsvermögens in das Privatvermögen verhindere
vorliegend in steuerlicher Sicht die Anwendung des § 21 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG.
Betrachte man § 15 Abs 1 Satz 1 EStG, so sei Arbeitseinkommen der nach allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus
seiner selbständigen Tätigkeit. Vorliegend erfolge die Qualifikation der steuerlichen Qualifikation als Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
nicht nach allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Steuerrechts, vielmehr aufgrund einer von der Rechtsprechung des
BFH geschaffenen Rechtsfigur. Es erscheine fraglich, eine Parallelität zwischen Einkommensteuerrecht und Sozialversicherungsrecht
in Fällen herbeizuführen, in welchen die Rechtsprechung des BFH durch Schaffung der Rechtsfigur des ruhenden Gewerbebetriebs
originär eindeutig als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte Einkünfte den gewerblichen Einkünften zuordne. Entscheidend
sei doch, ob Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Zusammenhang mit einer selbständigen Tätigkeit erzielt würden, was
aus seiner Sicht im Rahmen einer Verpachtung gerade nicht der Fall ist. Er jedenfalls vertrete die Auffassung, dass er schlichtweg
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erziele. Lediglich auf Grund des Umstands, dass der BFH durch Urteil vom 13.11.1963
die Rechtsfigur des ruhenden Gewerbebetriebes erschaffen habe, könne insoweit eine Umqualifikation der Einkünfte in Einkünfte
aus Gewerbebetrieb erfolgen. Die Rechtsfigur sei zur Vermeidung der andernfalls zwingenden Aufdeckung stiller Reserven aufgrund
der verbindlichen Überführung der Gegenstände eines Betriebes in das Privatvermögen geschaffen worden. Bei dieser Rechtsfigur
handele es nicht um eine allgemeine Gewinnermittlungsvorschrift des Einkommenssteuerrechts, mithin die Einkünfte dergestalt
danach zu qualifizieren seien, ob eine entfaltete Tätigkeit den Einkünften zugrunde liege, was vorliegend gerade nicht der
Fall sei.
Die Beklagte hat dem Senat eine Ablichtung des Bescheides vom 08.04.2020 übersandt, mit dem die Beiträge ab dem 01.01.2020
unter Zugrundelegung des Einkommensteuerbescheides für 2017 vom 17.10.2019 neu festgesetzt wurden. Der Senat hat die Beteiligten
darauf hingewiesen, dass dieser Bescheid nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 21.11.2019 sowie die Bescheide der Beklagten vom 30.05.2018, 28.06.2018, 30.07.2018,
13.08.2018, 19.07.2018 und 11.01.2029 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.01.2019 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 21.11.2019 zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die Entscheidungsgründe der ersten Instanz für zutreffend und überzeugend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster
und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz ( SGG) statthafte Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs 2 SGG entscheidet, wurde gemäß § 151 Abs 1 und 2 SGG form- und fristgerecht eingelegt; sie ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens sind die Bescheide der Beklagten vom 30.05.2018, 28.06.2018, 30.07.2018, 13.08.2018
und 11.01.2029 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.01.2019 (hierzu unter 1.). Diese betreffen die Festsetzung
von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2019. Die im Bescheid vom 08.04.2020
getroffene Beitragsfestsetzung für das Jahr 2020 ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Mit diesem Bescheid
hat die Beklagte die Beiträge für das Jahr 2020 vorläufig festgesetzt; eine endgültige Festsetzung erfolgt erst, wenn die
Höhe des der Beitragsfestsetzung zugrundeliegenden Einkommens endgültig feststeht. Der Senat geht davon, dass bei dieser Verfahrensweise
über die Höhe der Beiträge nur noch für ein Kalenderjahr entschieden wird und diese abschnittsweise Festsetzung dazu führt,
dass der für das Folgejahr ergangene Bescheid den für das Vorjahr erlassenen Bescheid weder iSd §§ 153 Abs 1, 96 SGG abändert noch ersetzt. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist ferner das mit Bescheid vom 19.07.2018 (ebenfalls in
der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 31.01.2019) angeordnete Ruhen der aus der gesetzlichen Krankenversicherung
resultierenden Leistungsansprüche (hierzu unter 2.)
1. Rechtsgrundlage für die hier streitige Beitragserhebung aus Arbeitseinkommen ist für die Zeit bis 31.12.2016 die Regelung
in § 45 Abs 1 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) in der ab 01.07.2011 geltenden Fassung von Art 9 Nr 2 Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22.06.2011
(BGBl I 1202) und für die Zeit ab 01.01.2017 die (gleichlautende) Bestimmung des § 45 Abs 1 Satz 1 KVLG 1989 idF von Art 1d Nr 3 Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 21.12.2015
(BGBl I 2408). Danach werden bei den nach § 2 Abs 1 Nr 4 oder 5 KVLG 1989 Versicherungspflichtigen der Beitragsbemessung die in der gesetzlichen Regelung aufgeführten Einnahmen in folgender Reihenfolge
zugrunde gelegt: zunächst der Zahlbetrag der Renten nach § 228 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Nr 1), danach der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge nach § 229 des SGB V (Nr. 2) und schließlich das Arbeitseinkommen mit Ausnahme von Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft (Nr 3).
Der Anwendungsbereich des § 45 KVLG 1989 ist eröffnet. Der Kläger ist seit 01.09.2010 als Rentner in der KVdL krankenversichert. Dies ergibt sich bereits aus dem
bestandskräftig gewordenen Bescheid der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 20.07.2012, mit dem diese entschied, dass der
Kläger ab dem 01.09.2010 nicht mehr als Unternehmer kranken- und pflegeversichert ist, sondern als Bezieher einer Rente von
der Alterskasse der Landwirte. Aus der Versicherungspflicht in der KVdL folgt die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung
(§ 20 Abs 1 Satz 2 Nr 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB XI]). Die Landwirtschaftliche Krankenkasse Baden-Württemberg, die
den Bescheid vom 20.07.2012 erlassen hat, wurde mit Wirkung zum 01.01.2013 in die Beklagte eingegliedert (Art 1 § 3 Abs 1
LSV-NOG vom 12.04.2012, BGBl I 579), ihr Vermögen sowie ihre Rechte und Pflichten gingen als Ganzes auf die Beklagte über
(Art 1 § 3 Abs 2 LSV-NOG). Diese Entscheidung wurde bislang nicht geändert. Materiell-rechtlich fußt die Mitgliedschaft des
Klägers bei der Beklagten auf § 2 Abs 1 Nrn 4 und 5 KVLG 1989.
Die Beklagte ist auch für die Erhebung der Beiträge aus Arbeitseinkommen zuständig. Versicherungspflichtige, die Beiträge
aus dem Arbeitseinkommen entrichten müssen, haben ihre Beiträge selbst zu tragen (§ 47 Abs 1 KVLG 1989) und zu zahlen (§ 49 Abs 1 Satz 1 KVLG 1989). Nach § 47 Abs 1 KVLG 1989 haben versicherungspflichtige Mitglieder die Beiträge grundsätzlich allein zu tragen; eine Ausnahme von diesem Grundsatz
ist für Beiträge aus Arbeitseinkommen in § 48 KVLG 1989 nicht enthalten. Grundsätzlich ist es Aufgabe des Versicherungsträgers, bei dem die Versicherung besteht, nicht nur über
die Versicherungspflicht, sondern auch über die Beitragspflicht, die Beitragshöhe und im Streitfall über die Beitragstragung
zu entscheiden, sofern nicht auf Grund von Sonderregelungen wie etwa den Vorschriften über das Einzugsstellenverfahren diese
Aufgabe einem anderen Versicherungsträger übertragen ist. Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung haben auch ohne
ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung "aufgrund der Natur der Sache" allgemein die Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten
im Beitragsrecht (BSG 17.12.2014, B 12 KR 23/12 R, SozR 2400 § 22 Nr 4).
Demzufolge war die Beklagte berechtigt, die aus dem Arbeitseinkommen zu zahlenden Beiträge gegenüber dem Kläger durch Verwaltungsakt
festzusetzen, und zwar in der Höhe, welche sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergibt. Es übersteigt regelmäßig den einem
Träger der gesetzlichen Krankenversicherung zumutbaren Verwaltungsaufwand, die Einkommensverhältnisse eines jeden Versicherten
selbst zu prüfen und zu bewerten. Andere Unterlagen als der Einkommensteuerbescheid sind insoweit nicht geeignet, eine verlässliche
und für die Vergangenheit abschließende Datenbasis zu liefern (LSG Baden-Württemberg 12.09.2017, L 11 KR 817/17 - Photovoltaikanlage unter Hinweis auf BSG 28.05.2015, B 12 KR 12/13 R, SozR 4-2500 § 240 Nr 26 zur Bedeutung des Einkommensteuerbescheides bei der Beitragsbemessung freiwillig Versicherter). Zwar besteht keine
strikte rechtliche Bindung an Entscheidungen der Finanzbehörden im Sinne einer Feststellungswirkung bei der Ermittlung des
Arbeitseinkommens. Eine eigene Beurteilung der Einkünfte müssen die Sozialversicherungsträger und die Sozialgerichte bei möglicher
falscher Einordnung der Einkünfte im Einkommensteuerbescheid nicht nur dann vornehmen, wenn der Versicherte/Steuerpflichtige
gegen die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen oder die steuerrechtliche Bewertung des Finanzamtes schlüssige und
erhebliche Einwendungen erhebt, sondern auch, wenn konkrete Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten der Feststellungen bzw Bewertungen
des Finanzamtes bestehen und der Versicherte/Steuerpflichtige keine Einwendungen gegen die Einordnung der Einkünfte erhebt,
weil die (falsche) Einordnung sich für ihn nicht nachteilig auswirkt bzw sogar günstig ist (BSG 29.07.2015, B 12 KR 4/13 R, SozR 4-2500 § 5 Nr 26).
Auch unter Beachtung dieser Grundsätze bestand und besteht jedoch vorliegend keine Pflicht der Beklagten und der Sozialgerichte,
eine eigene Beurteilung vorzunehmen. Denn die Einstufung der Mieteinnahmen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb beruht maßgeblich
auf den vom Kläger selbst gemachten Angaben. Er hat also nicht nur keine Einwände gegen die steuerrechtliche Wertung erhoben,
sondern hält diese auch für zutreffend. Dies entnimmt der Senat dem vom Kläger im Klageverfahren vorgelegten Schreiben des
Finanzamts B. vom 21.05.2019. Darin wird ua ausgeführt, da der Kläger und Herr R. im Jahr 1988 ein Grundstück erworben und
mit einer Produktionshalle bebaut und diese Halle an die D. Maschinenbau GmbH vermietet hätten, habe eine sog Betriebsaufspaltung
vorgelegen, da der Kläger und Herr R. auch Gesellschafter der GmbH gewesen seien. Am 01.02.1994 habe Herr R. sowohl seinen
GbR-Anteil am Grundstück als auch seinen GmbH-Anteil auf den Kläger übertragen. Dabei sei auch der Mietvertrag auf den Kläger
übergegangen, so dass nunmehr die Voraussetzungen für eine Betriebsaufspaltung beim Kläger selbst erfüllt worden sei. Das
Grundstück sei daher beim Kläger selbst Betriebsvermögen geworden. Erst zum 01.05.1994 habe der Kläger den Mietvertrag mit
der D. Maschinenbau GmbH beendet und danach das Grundstück anderweitig vermietet. Seither habe der Kläger die Mieteinnahmen
als "gewerbliche Vermietung" erklärt und den Gewinn den Einkünften aus Gewerbebetrieb zugerechnet. Wie dem Kläger bereits
mehrmals mitgeteilt worden sei, gehe das Finanzamt in Konsequenz der eigenen Angaben des Klägers davon aus, dass sich dieses
Grundstück weiterhin in seinem Betriebsvermögen befinde. Nur hierauf stütze sich die Annahme des Finanzamts zur Existenz eines
Gewerbebetriebs. Die im Schreiben des Finanzamts enthaltene Angabe, dass der Kläger die Mieteinnahmen als "gewerbliche Vermietung"
erklärt und den Gewinn den Einkünften aus Gewerbebetrieb zugerechnet habe, hat der Kläger nicht bestritten. Der Senat geht
daher davon aus, dass dieser Sachverhalt zutrifft. Eine Steuererklärung hat der Kläger nicht vorgelegt. Dem Kläger geht es
in der Sache auch vornehmlich darum, dass die Rechtsprechung des BFH zum ruhenden Gewerbebetrieb, die steuerrechtlich eine
Qualifizierung von Einnahmen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb ermöglicht, keine Konsequenzen für das Sozialversicherungsrecht
hat. So trägt er vor, die Rechtsfigur des ruhenden Gewerbebetriebs sei zur Vermeidung der andernfalls zwingenden Aufdeckung
stiller Reserven aufgrund der verbindlichen Überführung der Gegenstände eines Betriebes in das Privatvermögen geschaffen worden.
Bei dieser Rechtsfigur handele es nicht um eine allgemeine Gewinnermittlungsvorschrift des Einkommenssteuerrechts, mithin
die Einkünfte dergestalt danach zu qualifizieren seien, ob eine entfaltete Tätigkeit den Einkünften zugrunde liege, was vorliegend
gerade nicht der Fall sei. Damit wird die Richtigkeit der vom Finanzamt vorgenommenen steuerrechtlichen Bewertung nicht in
Frage gestellt, sondern sogar bestätigt.
Im Übrigen sind die Einnahmen, die der Kläger aus der Vermietung des Grundstücks Flst. 507/2 M. samt Halle erzielt, steuer-
und sozialversicherungsrechtlich zutreffend als Arbeitseinkommen bewertet worden. Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen
Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist
als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist (§ 15 Abs 1 SGB IV). Zum Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit iS des Sozialversicherungsrechts rechnen auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb
(§ 2 Abs 1 Satz 1 Nr 2, Abs 2 Nr 1 EStG). Grundsätzlich ist für die Zuordnung von Einnahmen zum Arbeitseinkommen die steuerrechtliche Abgrenzung der Einkunftsarten
maßgebend (vgl BSG,23.09.1999, B 12 KR 12/98 R, SozR 3-2500 § 240 Nr 31 S 140 ff mwN). Im Steuerrecht gibt es keine ausschließlich für eine GbR geltenden Vorschriften. Die ertragsteuerliche
Behandlung richtet sich nach den allgemeinen Besteuerungsrichtlinien für Personengesellschaften. Gemäß § 1 EStG kann nur eine natürliche Person steuerpflichtig sein. Deshalb werden im Steuerrecht die Einkünfte einer GbR zwar ermittelt,
diese Einkünfte werden aber nicht ihr, sondern den Gesellschaftern in einem besonderen Verfahren zugerechnet. Die Gesellschafter
müssen diese Einkünfte, ggf neben anderen Einkünften, ihrem persönlichen Steuersatz unterwerfen. Die Rechtform der GbR wird
oftmals für Vermögensverwaltungen gewählt. Vermögensverwaltung liegt dann vor, solange die Betätigung der GbR als Nutzung
des Vermögens im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten angesehen werden kann. Die Vermietung einer Wohnung
(oder die Verpachtung eines Grundstücks) fällt deshalb unter § 21 EStG (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung), die GbR übt in solchen Fällen keine gewerbliche Tätigkeit aus (Gutachten der
Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages zum Thema "Steuerliche Behandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
bei Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung" WD 4 - 3000 - 067/19). Davon geht auch der Senat aus.
Im vorliegenden Fall besteht jedoch die Besonderheit, dass die GbR D. und R. im Jahr 1988 das Grundstück und die darauf befindliche
Halle an die D. Maschinenbau GmbH vermietet hatte, deren Gesellschafter mit den Gesellschaftern der GbR identisch waren. Da
die GmbH unzweifelhaft gewerblich tätig war, hatte dies zur Folge, dass auch die GbR gewerblich tätig war und folglich das
Grundstück mit der darauf befindlichen Halle dem Betriebsvermögen des Klägers zugeordnet wurde, und zwar auch nachdem die
GbR aufgelöst worden war. Nach der Auflösung der GbR und dem Ausscheiden des Herrn R. aus der D. Maschinenbau GmbH wurde das
Grundstück samt Halle bis Ende April 1994 weiterhin an die D. Maschinenbau GmbH, dessen alleiniger Gesellschafter zum damaligen
Zeitpunkt der Kläger war, vermietet. Bis zu diesem Zeitpunkt lag beim Kläger eine sog Betriebsaufspaltung vor. Das steuerrechtliche
Institut der (sog unechten) Betriebsaufspaltung beschreibt eine Rechtslage, bei der eine ihrer Art nach an sich nicht gewerbliche
Betätigung einer natürlichen Person (bzw hier einer GbR), nämlich das Vermieten oder Verpachten von Wirtschaftsgütern, verbunden
mit der Ausübung von Rechten aus Anteilen an Kapitalgesellschaften zum Gewerbebetrieb iS von § 15 Abs 1 Nr 1 und Abs 2 EStG wird (BSG 30.09.1997, 4 RA 122/95, SozR 3-2400 § 15 Nr 4). Voraussetzung hierfür ist, dass eine enge sachliche und personelle Verflechtung zwischen dem Vermieter/Verpächter
(sog Besitzunternehmen) und einer gewerblichen Betriebsgesellschaft (sog Betriebsunternehmen) besteht, so dass sich die Vermietung/Verpachtung
von Wirtschaftsgütern an ein anderes Unternehmen als eine über die Verwaltung und Nutzung hinausgehende gewerbliche Tätigkeit
darstellt. Von einer personellen Verflechtung geht die Rechtsprechung aus, wenn eine Person oder Personengruppe beide Unternehmen
in der Weise beherrscht, dass sie in der Lage ist, in beiden Unternehmen einen einheitlichen Geschäfts- und Betätigungswillen
durchzusetzen (BFH 17.04.2019, IV R 12/16, BFHE 264, 306). Ein solcher Fall lag hier bis zum 30.04.1994 vor. Ist der Tatbestand der Betriebsaufspaltung erfüllt, betreibt nicht nur
die Betriebsgesellschaft, sondern auch das Besitzunternehmen einen Gewerbebetrieb iS des Einkommensteuerrechts (BSG 25.01.2006, B 12 KR 30/04 R; BSG 30.09.1997, 4 RA 122/95). Liegt eine sog Betriebsaufspaltung vor und werden deshalb vom Finanzamt Einkünfte aus der Verpachtung von Grundstücken
(steuerrechtlich) als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gewertet, handelt es sich (sozialversicherungsrechtlich) um Arbeitseinkommen
iSd § 15 SGB IV (so bereits Urteil des Senats vom 13.11.2012, L 11 KR 5353/11).
An der Einstufung als Betriebsvermögen hat sich durch die Vermietung der Halle ab 01.05.1994 an andere Firmen, an denen der
Kläger nicht mehr beteiligt war oder ist, nichts geändert. Zwar führt der Wegfall der Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung
grundsätzlich zu einer Betriebsaufgabe iS von § 16 Abs 3 EStG. Eine Ausnahme hiervon und von der dadurch ausgelösten Zwangsprivatisierung des bisherigen Betriebsvermögens des Besitzunternehmens
ist jedoch aufgrund einer zweckgerecht einschränkenden Auslegung des in § 16 Abs 3 EStG normierten Betriebsaufgabetatbestandes ua dann geboten, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der Betriebsaufspaltung die Voraussetzungen
einer Betriebsverpachtung im Ganzen vorgelegen haben. Die Verpachtung eines Gewerbebetriebs führt dann nicht zwangsläufig
zur Betriebsaufgabe und damit der Aufdeckung der stillen Reserven, wenn der Gewerbetreibende zwar seine werbende Tätigkeit
einstellt, aber entweder den Betrieb im Ganzen als geschlossenen Organismus oder zumindest alle wesentlichen Grundlagen des
Betriebs verpachtet und der Steuerpflichtige gegenüber den Finanzbehörden nicht klar und eindeutig die Aufgabe des Betriebs
erklärt (sog Verpächterwahlrecht, BFH 17.04.2019, IV R 12/16 BFHE 264, 306). Soweit der Kläger daher das seinem Betriebsvermögen zuzuordnende Grundstück seit Mai 1994 an andere Gesellschaften vermietet,
waren und sind die hieraus erzielten Einnahmen weiterhin als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern.
Dies gilt solange, bis der Kläger durch eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Finanzamt das Grundstück vom Betriebsvermögen
in das Privatvermögen übernimmt. In diesem Fall ist dann nur noch der sich hieraus ergebende Aufgabegewinn als Arbeitseinkommen
zu versteuern. Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb iS des § 2 Abs 1 Nr 2 EStG zählen gemäß § 16 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG auch Gewinne aus der Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs. Die Aufgabe des Gewerbebetriebs gilt
nach § 16 Abs 3 Satz 1 EStG wiederum als Veräußerung in diesem Sinne (BSG 18.01.2018, B 12 KR 22/16 R, BSGE 125, 113). Eine Betriebsaufgabe iS des § 16 Abs 3 EStG liegt vor, wenn aufgrund eines Entschlusses des Steuerpflichtigen, den Betrieb aufzugeben, die bisher in diesem Betrieb entfaltete
betriebliche Tätigkeit endgültig eingestellt wird, alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang, dh
innerhalb kurzer Zeit, äußerlich erkennbar entweder in das Privatvermögen überführt bzw anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt
oder insgesamt einzeln an verschiedene Erwerber veräußert oder teilweise veräußert und teilweise in das Privatvermögen überführt
werden und dadurch der Betrieb als selbständiger Organismus des Wirtschaftslebens zu bestehen aufhört (ständige Rechtsprechung,
zB BFH 26.04.2001, IV R 14/00, BFHE 195, 290, BStBl II 2001, 798, mwN). Stellt ein Unternehmen seine werbende gewerbliche Tätigkeit ein, so liegt hierin nicht notwendigerweise eine Betriebsaufgabe.
Vielmehr kann es sich auch um eine Betriebsunterbrechung handeln, die den Fortbestand des Unternehmens unberührt lässt. Die
Betriebsunterbrechung kann darin bestehen, dass der bisherige Betriebsinhaber die wesentlichen Grundlagen - in der Regel einheitlich
an einen anderen Unternehmer - verpachtet oder darin, dass er seine Erwerbstätigkeit ruhen lässt. Wird keine Aufgabeerklärung
abgegeben, so geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Absicht besteht, den unterbrochenen Betrieb künftig wieder aufzunehmen,
sofern die zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter dies ermöglichen (BFH 28.08.2003, IV R 20/02, BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10, mwN).
Der Kläger hat bisher eine Aufgabeerklärung nicht abgegeben. Dies steht aufgrund der eigenen Angaben des Klägers und der Ausführungen
des Finanzamts R. bzw B. fest. Danach ist davon auszugehen, dass der Kläger die aus der Vermietung des Grundstücks erzielten
Einkünfte selbst als "gewerbliche Vermietung" deklariert hat. Ob er die Aufgabeerklärung deshalb unterlassen hat, weil er
keinen Aufgabegewinn versteuern möchte, kann dahingestellt bleiben. Solange der Kläger diese Konsequenz vermeiden will, muss
er sich das durch die Vermietung erzielte Einkommen steuer- und sozialversicherungsrechtlich als Arbeitseinkommen (Einkünfte
aus Gewerbebetrieb) anrechnen lassen. Die Höhe der von der Beklagten festgesetzten Beiträge wurde vom Kläger zu keinem Zeitpunkt
beanstandet. Daher verzichtet der Senat insoweit auf eine Prüfung.
2. Der Bescheid vom 19.07.2018, mit dem die Beklagte das Ruhen der Leistungsansprüche aus der KVdL ab dem 4. Tag nach Zugang
des Bescheides angeordnet hat, ist ebenfalls rechtmäßig.
Nach § 8 Abs 2a KVLG 1989 idF von Art 14a Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17.07.2009 (BGBl I 1990) ruht der Anspruch auf Leistungen
für Mitglieder, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht
zahlen; ausgenommen sind Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 SGB V und Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich
sind; das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind.
Ist eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung zu Stande gekommen, hat das Mitglied ab diesem Zeitpunkt wieder Anspruch auf Leistungen,
solange die Raten vertragsgemäß entrichtet werden. Das Ruhen tritt nicht ein oder endet, wenn Versicherte hilfebedürftig im
Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind oder werden. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Der Kläger war und ist - wie unter 1. dargelegt - mit
Beitragsanteilen, die er selbst zu tragen und zu zahlen hat, für weit mehr als zwei Monate im Rückstand und hat diese Beiträge
trotz Mahnung mit Schreiben der Beklagten vom 28.06.2018 nicht gezahlt. Die vom Ruhen ausgenommenen Leistungen hat die Beklagte
ausdrücklich erwähnt. Auch hat die Beklagte den Kläger darauf hingewiesen, unter welchen Voraussetzungen das Ruhen entfällt.
Der Kläger war im Juli 2018 nicht hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und ist dies später auch nicht geworden. Der Kläger hat zu keinem Zeitpunkt eine Hilfebedürftigkeit geltend gemacht. Eine
Hilfebedürftigkeit ist nach den aus der Verwaltungsakte der Beklagten ersichtlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen
des Klägers auch nicht naheliegend.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Senat legt bei seiner Entscheidung die Rechtsprechung des BSG und des BFH zugrunde und weicht hiervon nicht ab. Die hier zu entscheidenden Fragen lassen sich mit der bereits ergangenen
Rechtsprechung zum Begriff des Arbeitseinkommens iSd § 15 SGB IV beantworten.
|