Erprobung eines innovativen Projektes nach § 421h SGB III in der Arbeitsförderung
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte das vom Kläger gegründete Internationale Institut für Forschungsförderung
(INIF) "zur Projektierung einer provisorischen Geschäftsstelle in L., von ergänzenden Denkmalschutzmitteln, von Realisierungsphasen
des Didaktikzentrums "Demokratie erleben" und für die Ramsar-Programm-Kompatibiltät" nach § 421h Abs. 1 Satz 1
SGB III zu erproben hat.
Der Kläger beantragte am 22. März 2010 per Email unter der Absenderadresse "......@yahoo.de" dem "Arbeitsmarktinstrument/Didaktikzentrum"
"2010/11 (12 Monate) EUR 2 Millionen (zwei), und für 2011/12 (12 Monate) EUR 2 Millionen (zwei), somit insgesamt EUR 4 Millionen"
zur Projektierung einer (provisorischen) Geschäftsstelle in L., von ergänzenden Denkmalschutzmittel (Geschäftsstelle), von
Realisierungsphasen des Didaktikzentrums (einschließlich Planung- und Bauherstellungskosten), des Didaktikzentrums "Demokratie
erleben", und für die Ramsar-Programm-Kompatibilität zu bewilligen. Der Antrag komme aufgrund des Lissabon-Vertrages zustande,
der quasi als "Arbeitsmarktakteur" fungiere. Ein solcher Demokratieberatungsbedarf sei sicher noch nicht so häufig bei der
Beklagten bearbeitet worden. Form und Inhalt des Lissabon-Vertrages beinhalteten die Innovation: der EU-Bürger sei Verfassungsträger
mit mutigen verfassungsrechtlichen Eigenschaften; das Bedienen (Beratung, Begleitung) erfahre eine Ausweitung ihrer Definition,
wodurch weitere Innovationsverästelungen entstünden (Didaktikkonzept, Legislative, Marktsynergie 'Plebiszit-Dienstleistung-Produkt',
Tätig-Sein in der Zukunft der Arbeit, etc.). Das geplante Didaktikzentrum sei weltweit das einzige "Demokratie-Erlebnis-Konzept",
um Plebiszite zu begleiten. Insbesondere würden Wahlverfahren didaktisch mit einzelnen Politikfeldern - die in der jeweiligen
Plebiszit-Welle von EU-Bürgern thematisiert würden - verknüpft (zum Beispiel Verkehrspolitik/"Fünf-Wege-Mobilität" für Areal
und angrenzende Kommune, Tier- und Naturschutz/Petit Camargue, Volksgesundheit/Höfeverbund im 'Naturpark südlicher Hochschwarzwald',
Klima-Wasser-Komplex/Rheinknie in D-F-CH). In der betroffenen Arbeitsmarktregion fielen bestimmte Regulierungen aufgrund der
vorgeprägten Ökonomiestrukturen weg (wie zum Beispiel Konversionspolitiken), sodass es folgerichtig sei, innovativ zu forcieren.
Die Partizipation an der Demokratie(-entwicklung) sei ein von der Beklagten zu justierendes gesellschaftspolitisches Ziel
(Stichworte Arbeitsethik, -Sicherheit, Verbesserung der Lebensgrundlagen, etc.). Wechselwirkungen mit anderen Programmen und
tradierten gesetzlichen Aufgaben und Zielen zeichneten sich mit Ramsar (weltweiter Schutz von Feuchtgebieten), Denkmalschutz
(Geschäftsstelle, Stadt L.), Tierschutz und Naturschutz, Grundgesetzerfüllungen, Hochschulentwicklung D-F-CH und europäischer
Forschungsraum sowie Petit Camargue und Grün '99 (auch als Dreiländergarten bezeichnet), der Wirtschaftsförderung und der
Veranstaltungen der EU-Kommission ab. Das Personalkonzept des Didaktikzentrums stelle im Kern schon einen kristallinen Arbeitsmarktmotor
für seinen Wirkungsradius eines innovativen Tagungshauses dar.
Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 6. April 2010 eine Erprobung des Projekts ab. Das Vorhaben entspreche nicht den Zielen
und Grundsätzen des Sozialgesetzbuches III und somit nicht dem arbeitsmarktpolitischen Auftrag der Beklagten. Aus diesem Grunde
könne der Vorschlag nicht für eine Erprobung nach § 421h
SGB III berücksichtigt werden.
Mit ausgedruckter und unterschriebener Email bzw. Computerfax mit eingescannter Unterschrift vom 12. April 2010 legte der
Kläger Widerspruch gegen das Schreiben vom 6. April 2010 ein.
Mit Schreiben vom 30. April 2010 teilte die Beklagte mit, der Vorschlag des Klägers habe insbesondere deshalb nicht berücksichtigt
werden können, weil dessen konzeptionelle Überlegungen eine Vielzahl wirtschafts- und strukturpolitischer sowie kulturell-
gesellschaftlicher Überlegungen aufgriffen, deren Realisierung in die Zuständigkeit unterschiedlicher Leistungsträger falle.
Die Beklagte dürfe gemäß §
368 Abs.
1 SGB III ihre Mittel jedoch nur für Zwecke verwenden, für die sie auch der gesetzliche Leistungsträger sei.
Mit Email vom 17. Mai 2010 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Freiburg (VG) Klage erhoben; am 21. Mai 2010 ging beim VG
ein unterschriebenes Exemplar der Klageschrift ein. Das VG hat mit rechtskräftigem Beschluss vom 29. Juni 2010 festgestellt,
der Verwaltungsrechtsweg sei nicht zulässig und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Freiburg (SG) verwiesen.
Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger u.a. darauf verwiesen, der Lissabon-Vertrag sehe erstmals in der Historie der kontinentalen
Gemeinschaft ein auf die EU-Bürger zugeschnittenes Demokratieinstrument (Plebiszit) vor, welches rechtspraktisch von den Bürgern
genutzt werden könne. Würden die detaillierten anderen Programme, die in seinem Antrag benannt worden seien, abgetrennt, so
verbliebe der Wesenskern seines Antrages, der im Rahmen der Erprobung von Arbeitsmarktinstrumenten liege. Auch habe die Beklagte
ihr Ermessen falsch ausgeübt. Sie habe ihr Ermessen vielmehr zu seinen Gunsten ausüben müssen.
Die Beklagte hat auf die Klage erwidert, dass das Projekt des Klägers nicht spezifisch innovative Ansätze der aktiven Arbeitsmarktförderung
gemäß §
1 Abs.
1 SGB III berühre, was von § 421h
SGB III nach Wortlaut und Sinn und Zweck der Regelung aber vorausgesetzt sei.
In einem Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 23. September 2010 hat der Kläger ausgeführt, als natürliche Person zu
klagen. Es handele sich bei dem angedachten Didaktikzentrum um ein Rechtsberatungsinstrument für Plebiszite. Der Bürger könne
sich hier beraten lassen, wenn er Gesetzesvorhaben o.ä. auf den Weg bringen wolle. Es handele sich also um eine Dienstleistung.
In dem Didaktikzentrum sollen 20 Personen, hauptsächlich Naturwissenschaftler, beschäftigt werden. Die Kosten für das Didaktikzentrum
beliefen sich auf erheblich mehr als 4.000.000 Euro und lägen bei ca. 30.000.000,00 Euro. Diese habe er bei der Europäischen
Investitionsbank bereits beantragt.
Mit Gerichtsbescheid vom 17. Januar 2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Offen könne bleiben, ob die Klage zulässig sei oder ob das erforderliche Vorverfahren nach §
78 SGG noch durchzuführen sei. Denn jedenfalls sei die Klage unbegründet. Ein Anspruch des Klägers auf Gewährung von 4.000.000,00
Euro für sein Arbeitsmarktinstrument "Didaktikzentrum" sei nicht gegeben. Das Didaktikzentrum für Plebiszite sei kein innovatives
Projekt der Arbeitsförderung. Insoweit ergebe sich aus dem Vortrag des Klägers nicht, inwieweit sein Didaktikzentrum der Arbeitsförderung
diene. Dies ergebe sich auch nicht aus der Tatsache, dass der Kläger beabsichtige, immerhin 20 Arbeitsplätze zu schaffen.
Denn die Projektförderung nach § 421h
SGB III stelle keinen Existenzgründungszuschuss für ein Dienstleistungsunternehmen dar, sondern solle messbar den Arbeitsmarkt einer
bestimmten Branche, Region oder Zielgruppe positiv beeinflussen. Auch soweit der Kläger vortrage, es erscheine nicht ausgeschlossen,
dass durch das beabsichtigte Projekt der Arbeitsmarkt der Region Drei-Länder-Eck/Breisgau gefördert werde, so sei dies zum
einen in keinster Weise substantiiert. Zum anderen handele es sich dabei um einen reinen Reflex, der das Projekt nicht zu
einem solchen der gezielten Arbeitsförderung mache. Darüber hinaus sei der Kläger mangels fachlicher Eignung nicht in der
Lage, das von ihm beabsichtigte Didaktikzentrum tatsächlich durchzuführen. Nach seinen Ausführungen sehe er sich als "Rechtsgelehrten".
Diese Eigenschaft ergebe sich daraus, dass er bereits eine Eingabe im Rahmen einer Gesetzesinitiative eingereicht habe. Darüber
hinaus sei er politisch und gesellschaftlich tätig.
Gegen den ihm am 24. Januar 2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 24. Januar 2011 per Email beim Landessozialgericht
Baden-Württemberg (LSG) und am 3. Februar 2011 mit unterschriebenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Das SG habe Verfahrensfehler begangen, als es bei ungeklärten Rechtsaspekten eine mündliche Verhandlung nicht durchgeführt habe
und ihm rechtliches Gehör aufgrund der Nichtbeachtung seiner wissenschaftlichen Leistungen nicht gewährt habe. Auch genüge
bei § 421h
SGB III die bloße Erprobungsaussicht, wobei die Verbesserung der Angebote der Arbeitsförderung ausreiche. Das Didaktikzentrum für
Plebiszite sei innovativ. Es diene der Arbeitsförderung. Es entfalte ein besonderes Prozedere zur Erwirkung der Aufnahme als
Modellprojekt. Daher seien die Voraussetzungen zur Durchführung als Modellprojektes gegeben. Das Gesetz zur Neuausrichtung
der Arbeitsmarktinstrumente für die Arbeitsmärkte nehme durchaus die völkerrechtlich verbindliche Maxime von Art. 1 (Teil
II) der Europäischen Sozialcharta auf. Gemäß Art. 14 der Charta wirke er an der Realisierung zur Vollbeschäftigung mit, sodass das vom SG erkennbare Betreiben des Ausschlusses aus dem Lissabon-Mechanismus unwirklich und völkerrechtlich bedenklich sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte zu verurteilen, sein Projekt "Didaktikzentrum" als innovativen Ansatz mit ihm zu erproben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat ausgeführt, das SG habe zutreffend entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Projektförderung gemäß § 421h
SGB III habe. Aus der Berufungsbegründung werde nicht erkennbar, dass sich die Projektidee "Arbeitsmarktinstrument/Didaktikzentrum"
im sachlichen Umfeld der Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung bewege. Die Projektüberlegungen ließen sich nicht
den in §
1 SGB III genannten Zielsetzungen positiv zuordnen. Es werde nicht erkennbar, welche für die Arbeitsförderung nachvollziehbaren Bedarfe/Problemlagen
aufgegriffen und einer neuartigen Lösung zugeführt würden. Die Arbeitsförderung nach dem
SGB III habe eine Unterstützungsfunktion beim Ausgleich am Arbeitsmarkt; so habe die Arbeitsförderung nicht die Aufgabe, (subventionierte)
Arbeitsplätze bereitzustellen. Die Ausführungen des Klägers ließen keinen innovativen Ansatz der aktiven Arbeitsförderung
erkennen, dessen Vorliegen der zentrale Ausgangspunkt einer Erprobung im Rahmen des § 421h
SGB III sei.
In der mündlichen Verhandlung vom 7. Juni 2011 und mit nachgehendem Schreiben vom 9. Juni 2011 hat der Senat die Beteiligten
auf die vorläufige rechtliche Bewertung hingewiesen und zur Festsetzung eines vorläufigen Streitwerts angehört. Mit Beschluss
vom 4. August 2011 hat der Senat den Streitwert vorläufig auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Berufungsakten
des LSG sowie die beigezogenen Akten des SG und die sich darin befindlichen Kopien des von der Beklagten vorgelegten Schriftwechsels zwischen ihr und dem Kläger Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die gem. §§
143,
144 Abs.
1 SGG statthafte Berufung ist zulässig, sie ist frist- und formgerecht (§
151 Abs.
1 SGG) eingelegt. Zwar war die per Email vom 24. Januar 2011 eingelegte Berufung nicht formgerecht, denn sie hat die in §
151 Abs.
1 SGG bestimmte Form (schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten) nicht eingehalten, doch hat der Kläger mit der am
3. Februar 2011 beim LSG eingegangenen schriftlichen und unterschriebenen Berufungsschrift die gesetzlich vorgeschriebene
Form und die Berufungsfrist gewahrt.
Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens ist das Begehren des Klägers die Beklagte zur Erprobung seines Projektes im
Rahmen des § 421h Abs. 1 Satz 1 SGB II zu verpflichten und ihn mit der Durchführung zu beauftragen. In diesem Sinne war das
vom Kläger Dargelegte sachdienlich auszulegen (§§
103 Satz 2,
123 SGG). Dass das Begehren des Klägers auf Zahlung von 4.000.000,00 Euro und nicht auf eine "bloße" Erprobung seines Projekts mit
ihm als Durchführendem gerichtet wäre, konnte der Senat dem klägerischen Vorbringen nicht entnehmen.
Gemäß § 421h Abs. 1 Satz 1
SGB III kann die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit bis zu 1 Prozent der im Eingliederungstitel für Ermessensleistungen der aktiven
Arbeitsförderung enthaltenen Mittel einsetzen, um innovative Ansätze der aktiven Arbeitsförderung zu erproben. Diese Vorschrift
beinhaltet keine Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten seitens der Beklagten. Denn bei der Regelung des § 421h SB III handelt
es sich um eine rein haushaltsrechtlich ausgestaltete Norm im Sinne einer Aufgabenzuweisungs- und Befugnisnorm, die der Zentrale
der Bundesagentur für Arbeit die Aufgabe der Erprobung innovativer Ansätze der aktiven Arbeitsförderung zuweist und es dieser
erlaubt, Mittel die dem Eingliederungstitel für Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung zugewiesen sind, entgegen
dieser ursprünglichen Zuweisung, zur Erprobung innovativer Ansätze zu verwenden. Nach den Ausführungen der Begründung zum
Gesetzentwurf (BT-Drs 16/10810 S. 44 zu Nummer 63 [§ 421h]) sind bei der Anwendung des §
421 SGB III die Regelungen der Bundeshaushaltsordnung zu beachten. Bei öffentlichen Aufträgen ist das Vergabeverfahren durchzuführen (aaO.). Dieses Verfahren setzt aber gerade
voraus, dass ein materiellrechtlicher Anspruch eines bestimmten bzw. bestimmbaren Interessenten (Ideengebers) auf Förderung,
Erprobung bzw. Erteilung eines Zuschlages für das von ihm vorgeschlagene Projekt nicht besteht. Vielmehr handelt es sich beim
Ausschreibungsverfahren um die öffentliche Aufforderung zur Einreichung von Angeboten auf Abschluss eines Vertrages. Dementsprechend
ist auch das im Merkblatt der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit "Neue Wege gehen - § 421h
SGB III Erprobung innovativer Ansätze" dargestellte Verfahren ausgestaltet. Dieses Verfahren läuft demnach wie folgt ab: Nach Einreichung
einer innovativen Idee, die geeignet ist, arbeitsmarktpolitische Problemstellungen zu lösen und nach Beantwortung des hierzu
von der Beklagten vorgesehenen Fragebogens erfolgt eine zweistufige Prüfung und Bewertung des Projekts. Im ersten Prüfungsschritt
wird geprüft, ob der Ansatz die gesetzlichen Rahmenbedingungen erfüllt. Im zweiten Prüfungsschritt erfolgt eine differenzierte
Bewertung. Die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit entscheidet dann, welche innovativen Lösungsvorschläge auf der Grundlage
des § 421h
SGB III erprobt werden sollen. Das Ergebnis der Prüfung und Bewertung des Lösungsansatzes wird dem Ideengeber schriftlich mitgeteilt.
Die erforderlichen Dienstleistungen werden - soll das Projekt erprobt werden - von der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit
durch eigene Einrichtungen oder - bei Erprobung durch andere Einrichtungen bzw. Personen oder Unternehmen - unter Berücksichtigung
des Vergaberechts beschafft. Durch die Einsendung eines Vorschlags wird deshalb gegenüber der Zentrale der Bundesagentur für
Arbeit kein Anspruch auf eine tatsächliche Erprobung, eine Umsetzung oder gar auf einen Zuschlag im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens
begründet. Insoweit beinhaltet § 421h Abs. 1
SGB III weder eine den Bürger begünstigende Regelung, noch will die Vorschrift subjektive Ansprüche begründen. Sie begründet daher
auch keine Verwaltungsaktsbefugnis der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit; vielmehr tritt diese dem jeweiligen Ideengeber
in einem Gleichordnungsverhältnis gegenüber.
Eine Verwaltungsaktsbefugnis kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit "Leistungsansprüche"
des Klägers abgelehnt hat. Da es sich bei § 421h
SGB III um eine lediglich haushaltsrechtliche Norm handelt, hat die Beklagte vorliegend nicht in einem Sozialleistungsbereich gehandelt,
in dem üblicherweise Begehren der Versicherten bzw. Bürger mittels Verwaltungsakt beschieden werden. Vielmehr hat die Beklagte
in einem Bereich gehandelt, der rein fiskalischer Natur ist und in dem nicht durch Verwaltungsakt sondern durch privatrechtlichen
Vertrag und damit durch privatrechtliche Willenserklärung zu handeln ist.
Insoweit hat die Beklagte mit den Schreiben vom 6. April 2010 und vom 30. April 2010 weder einen Verwaltungsakt erlassen,
noch einen solchen gewollt. Auch erwecken beide Schreiben nicht den Anschein eines Verwaltungsaktes; es handelt sich somit
auch nicht um einen Formverwaltungsakt. Vielmehr hat die Beklagte mit bloßen Schreiben das Begehren des Klägers auf Erprobung
seines Projekts abgelehnt. Da der Kläger aber die Erprobung begehrt, handelt es sich - entgegen der Auffassung des SG - nicht um eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§
54 Abs.
1 i.V.m. Abs.
4 SGG). Vielmehr hat der Kläger sein Begehren mit einer isolierten bzw. allgemeinen Leistungsklage (§
54 Abs.
5 SGG) zu verfolgen. Als solche ist die Klage vorliegend statthaft.
Zur Erhebung einer insolierten Leistungsklage im Sinne des §
54 Abs.
5 SGG ist aber nur derjenige Kläger befugt, der geltend machen kann, ihm stehe aus einem subjektiven Recht ein Leistungsanspruch
gegen die Beklagte zu und die Ablehnung dieses Leistungsanspruchs durch die Beklagte verletze ihn in seinen Rechten (zum Erfordernis
der Klagebefugnis vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001 - B 4 RA 50/01 R - juris Rdnr. 21; st. Rsp des BSG seit BSG, Urteil vom 27. Januar 1977 - 7 RAr 17/76 - BSGE 43, 134-147 = SozR 4100 § 34 Nr. 6 = juris; Böttiger in Breitkreuz/Fichte,
SGG, §
54 Rdnr. 121 ff. [124]; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Auflage, §
54 Rdnr. 41a, 22 f.). Ein solches Recht kann der Kläger nicht geltend machen, denn § 421h Abs. 1 Satz 1 SGB II begründet keine
subjektiven Rechte des Klägers.
§ 421h
SGB III stellt eine rein haushaltsrechtliche Aufgabenzuweisungs- und Befugnisnorm dar (dazu siehe oben), die weder den Bürger - hier
den Kläger - schützen, noch ihm eine Rechtsposition einräumen will. Denn - wie ausgeführt - soll alleine die Beklagte durch
die Vorschrift ermächtigt werden, bestimmte Haushaltsmittel entgegen der ursprünglichen Zuweisung zu verwenden. Auch die von
§ 421h Abs. 1 Satz 1
SGB III der Beklagten eingeräumte Möglichkeit Ermessen auszuüben ("kann") will den Bürger bzw. Ideengeber nicht schützen. Insoweit
räumt § 421h Abs. 1 Satz 1
SGB III diesem auch keinen Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung im Sinne des §
39 SGB I ein. Denn es handelt sich bei der von § 421h
SGB III ermöglichten Erprobung von innovativen Projekten nicht um Sozialleistungen im Sinne des §
39 Abs.
1 SGB I i.V.m. §§
11,
19 SGB I. Weder sind die "Leistungen" nach § 421h
SGB III in den die Sozialleistungen beschreibenden Regelungen der §§
11,
19 SGB I und §
3 SGB III genannt, noch geht es um die Geltendmachung sozialer Rechte. Auch die systematische Stellung des § 421h
SGB III im Dreizehnten Kapitel des
SGB III (Überschrift: "Sonderregelungen") im Zweiten Abschnitt (Überschrift: "Ergänzungen für übergangsweise mögliche Leistungen
und zeitweilige Aufgaben") - bei § 421h
SGB III handelt es sich im Hinblick auf die bis zum 31. Dezember 2013 laufende Befristung um ein zeitweilige Aufgabe - spricht nicht
für eine Leistung im Sinne einer Sozialleistung bzw. einer Leistung mit ähnlicher oder vergleichbarer Funktion.
Im Übrigen begründet § 421h
SGB III als rein haushaltsrechtliche Vorschrift auch bei ermessensfehlerfreier und positiver Entscheidung keinen Anspruch des Bürgers
bzw. Ideengebers auf Durchführung und Erprobung der vorgeschlagenen Ideen. Die Durchführung hat vielmehr mittels eigener Einrichtungen
der Bundesagentur für Arbeit oder - bei Einschaltung Dritter - im Wege der Auftragsvergabe nach den wettbewerbsrechtlichen
Regelungen zu erfolgen. Insoweit will das von der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit nach § 421h Abs. 1 Satz 1
SGB III auszuübende Ermessen gerade nicht den Bürger bzw. Ideengeber schützen, sondern nur die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit
zu einer (Auswahl-)Entscheidung über die Durchführung bzw. Erprobung der vorgeschlagenen Idee ermächtigen. Insoweit schützt
weder der Begriff des "innovativen Ansatzes" Interessen von Ideengebern bzw. Bürgern noch will die Vorschrift insgesamt Leistungsbewerbern
irgendwelche subjektivrechtliche Rechtspositionen einräumen (im Ergebnis ebenso Simon in Eicher/Schlegel,
SGB III, §421h Rdnr. 26). Damit handelt es sich um eine rein objektivrechtliche Regelung, deren alleiniges Ziel es ist, im Interesse
der Erprobung neuer arbeitsmarktpolitischer Instrumente zur Vorbereitung der zukünftigen Arbeitsmarktpolitik, zu deren Ausführungsorgan
die Zentrale der Beklagten berufen ist, Rechtsgrundlagen zur Verfügung zu stellen.
Insoweit steht dem Kläger auch kein Recht darauf zu, dass die Beklagte auf seine eingereichte Idee hin tätig wird. Auch aus
Art.
3 GG i.V.m. der zu § 421h
SGB III ergangenen Geschäftsanweisung der Beklagten kann nämlich nicht abgeleitet werden, dass das dort bestimmte Verfahren dem Bürger
- hier dem Kläger - zumindest verfahrensrechtliche Positionen einräumen will. Rechtspositionen räumt im Zusammenhang mit §
421h
SGB III nur das Vergaberecht ein; ein solches Vergabeverfahren ist vorliegend aber weder eingeleitet, noch macht der Kläger vorliegend
einen Anspruch auf Einleitung eines Vergabeverfahrens geltend.
Schützt damit weder die Norm des § 421h
SGB III als solche, noch das dort eingeräumte Ermessen den Kläger, so steht ihm unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Möglichkeit
eines subjektiven Rechts zu. Er hat damit keine Klagebefugnis, weshalb seine Klage unzulässig und seine Berufung gegen den
klagabweisenden Gerichtsbescheid unbegründet ist.
Auch eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das SG aus verfahrensrechtlichen Gründen (§
159 Abs.
1 Nr.
2 SGG) kommt nicht in Betracht. Soweit der Kläger die Aufhebung des Gerichtsbescheids begehrt, weil eine mündliche Verhandlung
erforderlich gewesen sei, begründet dies keinen Verfahrensfehler im Sinne des §
159 Abs.
1 Nr.
2 SGG. Das SG durfte durch Gerichtsbescheid nach §
105 Abs.
1 Satz 1
SGG entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt
geklärt ist. Das SG hat den Beteiligten den Erlass eines Gerichtsbescheids angekündigt und diese gehört. Umstände, die aus Sicht des SG eine mündliche Verhandlung erforderlich machten, obwohl zuvor bereits ein Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage
stattgefunden hat, sind auch für den Senat nicht ersichtlich. Soweit der Kläger ausführt, bei ungeklärten Rechtsaspekten sei
eine mündliche Verhandlung erforderlich, so folgt der Senat dem im vorliegenden Fall nicht, denn das SG hat aus seiner Sicht den aufgeworfenen Rechtsfragen keine besondere Schwierigkeit beigemessen; diese Auffassung erscheint
aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden.
Auch soweit der Kläger geltend macht, das SG habe seine wissenschaftlichen Leistungen nicht ausreichend gewürdigt, liegt hier kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör
(§
62 SGG) vor. Denn auch insoweit hat das SG die vom Kläger vorgebrachten Umstände ausreichend gewürdigt. Dass das SG dabei der Selbsteinschätzung des Klägers hinsichtlich seiner wissenschaftlichen Leistungen und Fähigkeiten nicht gefolgt
ist, begründet kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör.
Aber selbst wenn eine Klagebefugnis anzunehmen und die vom Kläger erhobene Klage somit zulässig wäre, bliebe die Berufung
ohne Erfolg:
§ 421h
SGB III ermöglicht die Erprobung innovativer Ansätze im sachlichen Umfeld der Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung (Simon
aaO. Rdnr. 16). Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind alle Leistungen der Arbeitsförderung mit Ausnahme von Arbeitslosengeld
bei Arbeitslosigkeit, Teilarbeitslosengeld und Insolvenzgeld (§
3 Abs.
4 SGB III). Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung sind alle Leistungen der aktiven Arbeitsförderung mit Ausnahme des Anspruchs
auf Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sechs Monate nach Eintritt der Arbeitslosigkeit, Gründungszuschuss,
Eingliederungsgutschein für ältere Arbeitnehmer nach § 223 Abs. 1 Satz 2
SGB III, Berufsausbildungsbeihilfe während einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme,
Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses im Rahmen
einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach § 61a
SGB III, Weiterbildungskosten zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses, besondere
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, Kurzarbeitergeld, Wintergeld und
Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen (§
3 Abs.
5 SGB III).
Die nach § 421h
SGB III zu erprobenden Projekte müssen die Ziele und Grundsätze der Arbeitsförderung beachten (Simon aaO. Rdnr. 17; Voelzke in Hauck/Noftz,
SGB III, § 421h Rdnr. 7). Denn nur eine solche Auslegung vermeidet Brüche und Wertungswidersprüche zum verfassungsrechtlich bestimmten Parlamentsvorbehalt,
dem Wesentlichkeitsgrundsatz und dem Gebot des §
31 SGB I (vgl. Simon aaO. Rdnr. 18). Alleine der Erprobungscharakter des § 421h
SGB III lässt es als gerechtfertigt erscheinen, der Zentrale der Beklagten, trotz der Bindung des §
31 SGB I - soweit §
31 SGB I hier angesichts des rein haushaltsrechtlichen Charkters der Norm überhaupt einschlägig ist -, eine so weitgehende, von fast
allen gesetzlichen Vorgaben losgelöste Leistungsberechtigung zu geben (Voelzke aaO. Rdnr. 15). Denn einziges Tatbestandsmerkmal
(Voelzke aaO. Rdnr. 7), dessen Erfüllung die Zentrale der Beklagten zur Ausübung von Ermessen verpflichtet, ist, dass es sich
um einen innovativen Ansatz der aktiven Arbeitsförderung im Umfeld der Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsmarktförderung
handelt.
Bei dem Merkmal des innovativen Ansatzes handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, hinsichtlich dessen der Zentrale
der Beklagten ein nicht voll überprüfbarer Beurteilungsspielraum zugestanden werden muss ("nicht voll überprüfbarer unbestimmter
Rechtsbegriff"; vgl. Simon aaO. Rdnr. 26). Die Einschränkung des gerichtlichen Prüfungsmaßstabes ist damit zu begründen, dass
die Einschätzung der Innovation des Ansatzes und dessen Erprobungstauglichkeit im Wesentlichen eine arbeitsmarktspezifische
Bewertung voraussetzt, die - wegen der alleinigen Marktkenntnis - alleine von der Zentrale der Beklagten vorgenommen werden
kann (so sinngemäß auch Simon aaO. Rdnr. 26). Zugleich schützt der Begriff des "innovativen Ansatzes" weder Interessen von
Leistungsbewerbern noch will die Vorschrift Leistungsbewerbern irgendwelche subjektivrechtliche Rechtspositionen einräumen
(im Ergebnis ebenso Simon aaO. Rdnr. 26). Insoweit zielt die Regelung des § 421h
SGB III auch nicht auf eine flächendeckende und dauerhafte Förderung, sondern auf die Unterstützung der Erprobung innovativer, also
gezielt neuer Ansätze (Voelzke aaO. Rdnr. 6). Insoweit können Gerichte die Entscheidung der Zentrale der Beklagten auf Tatbestandsebene
nur darauf überprüfen, ob diese die Grenzen des ihr insoweit zustehenden Beurteilungsspielraums bei der Auslegung des Begriffs
der "innovativen Ansätze" eingehalten hat.
§ 421h Abs. 1 Satz 2
SGB III begrenzt darüber hinaus die Förderung auf den Höchstbetrag von zwei Millionen Euro jährlich und einer Projektdauer von 24
Monaten. Hierbei handelt es sich um eine Regelung, die den Umfang der Projekte als solche betrifft; förderfähig sind demnach
keine Projekte, die den in § 421h Abs. 1 Satz 2
SGB III gesteckten Rahmen übersteigen. Damit beschreibt die Vorschrift des § 421h Abs. 1 Satz 2
SGB III nicht lediglich den der Beklagten möglichen Förderrahmen. Vielmehr können im Rahmen des § 421h Abs. 1 Satz 1
SGB III keine Projekte erprobt werden, die den Rahmen von zwei Millionen Euro jährlich und eine Laufzeit von 24 Monaten überschreiten.
Für diese Auslegung des § 421h Abs. 1 Satz 2
SGB III als Begrenzung der erprobungsfähigen Projekts insgesamt sprechen auch die Ausführungen in der Begründung des Gesetzentwurfs
(BT-Drs 16/10810 S. 44 zu Nummer 63 [§ 421h]), als es dort heißt: "So soll es sich um einzelne, finanziell, räumlich und zeitlich
begrenzte Modelle handeln."
Der von § 421h Abs. 1 Satz 1
SGB III eingeräumte Ermessensrahmen ist erst eröffnet, wenn es sich um einen innovativen Ansatz der aktiven Arbeitsmarktförderung
handelt. Das hier eingeräumte Ermessen will auch nicht den Bürger bzw. Ideengeber schützen (dazu siehe oben). Zur gleichmäßigen
Anwendung des § 421h
SGB III hat die Beklagte Geschäftsanweisungen erlassen. Auch der weite Ermessensrahmen des § 421h Abs. 1 Satz 1
SGB III lässt es nicht nur zu, sondern fordert es gerade, dass die Beklagte im Wege generalisierender Weisungen die "Leistungsgewährung"
auf bestimmte Fallgestaltungen begrenzt (so zur Vorgängerregelung des § 10
SGB III Hessisches LSG, Urteil vom 25. März 2009 - L 6 AL 49/07 - juris Rdnr. 24). Angesichts der einerseits geringen gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen (dazu siehe oben) und andererseits
der gesetzlich bestimmten finanziellen und zeitlichen Obergrenze (dazu siehe oben) der insgesamt, aber der auch im Einzelfall
zur Verfügung stehenden Mittel, ist es geboten der Leistungsgewährung auf Tatbestandsebene (bei der Auslegung des Begriffs
der "innovativen Ansätze") aber auch hinsichtlich der Rechtsfolgen (bei der Anwendung des Entschließungs- und Auswahlermessens)
gleichmäßige Kriterien unter Heranziehung sachlicher Anknüpfungspunkte zugrunde zu legen (LSG aaO.). Im Rahmen des § 421h Abs. 1 Satz 1
SGB III können die Leistungsbewerber verlangen, bei der Vergabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel in gleicher Weise wie
andere Bewerber behandelt zu werden, soweit die Vergabe als solche oder die Richtlinien nicht gesetzwidrig sind. Diese Prüfung
hat jedoch in einem Vergabeverfahren zu erfolgen. Ob die auf eine Auswahlentscheidung folgende Vergabe des Erprobungsauftrags
zutreffend erfolgt, ist vorliegend weder streitig, noch wäre hierfür die Sozialgerichtsbarkeit zuständig. Derartige Fragen
wären alleine in einem Vergabeverfahren zu prüfen.
Die von der Beklagten erlassenen Bestimmungen der Geschäftsanweisung zu § 421h
SGB III überschreiten noch unterschreiten den vom Begriff der "innovativen Ansätze" noch den vom eingeräumten Ermessen abgesteckten
Bereich, sie halten sich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des § 421h
SGB III. Auch sind die Geschäftsanweisungen geeignet, angemessen und erforderlich einen solchen, dem Gesetz entsprechenden innovativen
Ansatz und dessen Erprobung zu gewährleisten.
Darüber hinaus hat sich die Beklagte im Rahmen der vorliegenden ablehnenden Entscheidung an die Vorgaben des Gesetzes aber
auch ihrer Geschäftsanweisung gehalten. Zwar bestimmen diese (vgl. Geschäftsanweisung Ziffer 2) bei Vorschlägen von Dritten,
also von Personen, die nicht der Beklagten und deren Dienststellen angehören, dass zunächst vom Leistungsbewerber (Ideengeber)
ein Fragebogen erhoben und dieser nach einer Erstprüfung einer systematischen und differenzierten Beurteilung unterzogen wird.
Voraussetzung eines solchen - vorliegend nicht durchgeführten Prüfverfahrens - ist aber, dass es sich schon im ersten Schritt
um einen innovativen Ansatz handelt, der dazu geeignet ist (vgl. Ziffer 1.1 der Geschäftsanweisung), die Erreichung der Ziele
des §
1 Abs.
1 SGB III zu unterstützen sowie den Grundsätzen des
SGB III entspricht. Eine Erprobung auf der Grundlage des § 421h
SGB III ist ausgeschlossen, wenn eine Realisierung über die gesetzlich geregelten aktiven Arbeitsförderungsleistungen ("Regelinstrumente")
möglich ist, beziehungsweise lediglich gesetzlich geregelte Arbeitsförderungsleistungen aufgestockt werden sollen (vgl. Geschäftsanweisung
Ziffer 1.1). Zudem ist zu prüfen, ob nicht andere Leistungsträger oder andere öffentlich-rechtliche Stellen gesetzlich verpflichtet
sind, den Ansatz zu unterstützen. Wettbewerbsverfälschungen sind zu verhindern (Geschäftsanweisung Ziffer 1.1). Erst wenn
diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Bereich der Ermessensausübung eröffnet.
Da das vom Kläger vorgeschlagene Projekt schon diesen Vorgaben nicht genügt, musste die Zentrale der Beklagten auch nicht
in weitere Prüfungen eintreten und durfte ohne weiteres den Erprobungsantrag des Klägers zurückweisen. Denn das vorliegende
Projekt übersteigt die Vorgaben des § 421h Abs. 1 Satz 2
SGB III, als es nach den Angaben des Klägers um ein Finanzvolumen von ca. 30 Millionen Euro geht und eine 24 Monate übersteigende
Projektlaufzeit hat. Auch soweit sich der Kläger "nur" mit eine Förderung von 2.000.000,00 Euro für jeweils zwei Jahre begnügen
würde, genügt sein Projekt nicht den Anforderungen des § 421h Abs. 1 Satz 2
SGB III. Denn mit den dort genannten Höchstgrenzen ist nicht die Förderung der Beklagten sondern das Projekt als solches begrenzt
(siehe oben). Schon aus diesen Gründen ist eine Erprobung des vom Kläger vorgeschlagenen Projekts ausgeschlossen.
Darüber hinaus ist das Projekt des Klägers auch kein "innovativer Ansatz" im Sinne des § 421h Abs. 1 Satz 1
SGB III in Verbindung mit der hierzu ergangenen Geschäftsanweisung der Beklagten. Soweit der Kläger Wechselwirkungen mit anderen
Programmen, tradierten gesetzlichen Aufgaben und Zielen wie Ramsar (weltweiter Schutz von Feuchtgebieten), Denkmalschutz (Geschäftsstelle,
Stadt L.), Tierschutz und Naturschutz, Grundgesetzerfüllungen, Hochschulentwicklung D-F-CH und europäischer Forschungsraum
sowie Petit Camargue und Grün '99, Wirtschaftsförderung und den Veranstaltungen der EU-Kommission sieht, handelt es sich um
Projektinhalte, die nicht dem Zuständigkeitsbereich und damit nicht dem Förder- bzw. Erprobungsbereich der Beklagten unterliegen;
hierfür sind andere staatliche oder private Träger zuständig. Soweit der Kläger letztlich darauf abstellt, dass mit seinem
- allenfalls - in politischer Hinsicht "innovativen" Didaktikzentrum neue Arbeitsplätze geschaffen werden, so stehen hierfür
andere gesetzlich geregelte aktive Arbeitsförderungsleistungen ("Regelinstrumente") zur Verfügung (vgl. §
3 Abs.
4 und
5 SGB III). Die Beschäftigung von 20 Mitarbeitern ist zwar sozialpolitisch zu begrüßen, doch stehen hierfür die Regelinstrumente des
SGB III zur Verfügung. Insoweit durfte die Beklagte zulässigerweise Maßnahmen, die mit bestehenden Regelinstrumenten gefördert werden
können, aus den "innovativen Ansätzen" im Sinne des § 421h
SGB III ausschließen.
Im Antrag auf Förderung nach § 421h
SGB III liegt auch kein Antrag auf Förderung nach den Regelinstrumenten des
SGB III - für die nicht die Zentrale der Beklagten sondern die jeweilige örtliche Agentur für Arbeit zuständig ist -, sodass die
Zentrale der Beklagten auch hierüber nicht zu entscheiden hatte. Auch der Senat musste sich daher nicht mit einer Regelförderung
befassen.
Soweit der Kläger ausgeführt hat, das "Didaktikzentrum sei als Modell in die "Sukzessivität" der Geschäftsanweisung "Erprobung
innovativer Ansätze" einzubeziehen, hat die Berufung ebenfalls keinen Erfolg. Sofern der Kläger mit diesem Vorbringen überhaupt
ein eigenständiges Begehren vorgebracht habe sollte, wäre die Berufung unzulässig, denn dieses Begehren hat der Kläger erstmals
im Berufungsverfahren geltend gemacht; insoweit hat weder die Beklagte noch das SG über das Begehren entschieden. Im Übrigen bestünde auch materiellrechtlich keine Grundlage für diese Begehren: Denn den Inhalt
der Geschäftsanweisungen bestimmt alleine die Beklagte im Rahmen ihres gegenüber ihren Mitarbeitern bestehenden Weisungs-
und Direktionsrechts. Eine Rechtskontrolle der Geschäftsanweisungen durch Gerichte erfolgt letztlich nur insoweit, als diese
im Rahmen der konkreten Rechtsanwendung der im jeweiligen Fall anzuwendenden Rechtsvorschriften durch Mitarbeiter der Beklagten
von Bedeutung ist. Dabei wird auch nicht die Rechtmäßigkeit der Dienstanweisung, vielmehr die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns
gerichtlich geprüft. Insoweit kann der Senat weder unter dem Gesichtspunkt einer Rechtmäßigkeitsprüfung als auch im Hinblick
auf die alleine bei der Beklagten liegende Befugnis zum Erlass von Dienstanweisungen bestimmen, was Inhalt der Geschäftsanweisungen
der Beklagten zu sein hat. Insoweit hat der Antrag des Klägers ebenfalls keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a SGG i.V.m. §
154 Abs.
1 und
2 VwGO. Der vorliegende Rechtsstreit unterfällt in beiden Instanzen nicht dem Kostenregime des §
183 SGG sondern dem des §
197a SGG. Der Kläger klagt vorliegend nicht als Versicherter; er ist aber auch nicht Leistungsempfänger i.S.d. §
183 SGG. Hiervon scheint das SG im angefochtenen Urteil - jedoch ohne nähere Begründung - zu Unrecht ausgegangen zu sein. Der Begriff der Leistung im Sinne
des §
183 Satz 1
SGG stellt nicht auf den Leistungsbegriff des
BGB (vgl. z.B. §
812 BGB) ab. Vielmehr zielt der Leistungsbegriff des §
183 Satz 1
SGG auf §
11 SGB I, also auf eine Leistung im Sinne einer Sozialleistung, bzw. einer Leistung zur Befriedigung eines sozialen Bedarfs. Von einer
derartigen Auslegung ist auch das BSG in seinen Entscheidungen vom 22. September 2004 (B 11 AL 33/03 R - SozR 4-1500 § 183 Nr. 2 = juris) und 20. Dezember 2005 (B 1 KR 5/05 B - SozR 4-1500 § 183 Nr. 3 = juris) ausgegangen. In der zuletzt genannten Entscheidung führt das BSG aus (aaO. juris Rdnr.
9), es sei vor dem Hintergrund von Sinn und Zweck des §
183 SGG nicht gerechtfertigt, das Kostenprivileg in Verfahren zu versagen, in denen es unzweifelhaft um Sozialleistungen oder zumindest
um Leistungen mit ähnlicher oder vergleichbarer Funktion wie bei "echten" Sozialleistungen im Sinn von §
11 SGB I gehe. Dabei bezwecke §
183 SGG, typisierend schutzbedürftige Leistungsempfänger wie die dort ausdrücklich genannten "Versicherten" hinsichtlich der Kosten
zu privilegieren (BSG aaO.).
Bei Streitigkeiten nach § 421h
SGB III handelt es sich jedoch nicht um Streitigkeiten über Sozialleistungen bzw. um Leistungen mit ähnlicher oder vergleichbarer
Funktion. Denn weder sind "Leistungen" nach § 421h
SGB III in den die Sozialleistungen beschreibenden Regelungen der §§
11,
19 SGB I und §
3 SGB III genannt, noch geht es um die Geltendmachung sozialer Rechte. Auch die systematische Stellung des § 421h
SGB III im Dreizehnten Kapitel des
SGB III spricht nicht für eine Leistung im Sinne einer Sozialleistung bzw. einer Leistung mit ähnlicher oder vergleichbarer Funktion.
Auch ist der Kläger nicht ähnlich einem Versicherten sozial schutzbedürftig, denn mit seiner Klage verfolgt er letztlich alleine
wirtschaftliche Interessen.
Gründe für die Zulassung der Revision gegen die einzelnen Berufungsentscheidungen liegen nicht vor (§
160 Nr. 1 und 2
SGG).
II. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 1 Abs. 2 Nr. 3 GKG i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 52 GKG. Der Streitwert war auf 5.000,00 Euro (§ 52 Abs. 2 GKG) festzusetzen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt,
ist nach § 52 Abs. 3 GKG deren Höhe für den Streitwert maßgebend. Nach § 52 Abs. 4 Satz 2 GKG ist jedoch der Streitwert auf 2,5 Millionen Euro begrenzt. Da der Kläger alleine um die Erprobung seines Projektes allgemein
streitet und nicht um Zahlung von 4.000,000,00 Euro, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass auch im Falle eines Erfolgs des
Klägers kein Anspruch auf Förderung seines Projekts bestünde, bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts
keine genügenden Anhaltspunkte, sodass ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen ist. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass
dem Kläger erstmals nach Durchführung der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 7. Juni 2011 mitgeteilt wurde, dass
das Verfahren gerichtskostenpflichtig ist (Rechtsgedanke des § 21 GKG).