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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.05.2011 - 3 AL 5286/10
Sperrzeit bei Arbeitslosengeld I wegen Diebstahl geringwertiger Sachen im Betrieb - Übertragung der neueren Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 ["Emily/Pfandbon"])- Zumutbarkeitsprüfung im Einzelfall und Interessenabwägung zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses trotz Vertrauensstörung zumindest bis zum Ablauf der Kündigungsfrist auch für verhaltensbedingte Sperrzeit (jetzt: SGB III § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 2. Var.)
1. Ein versicherungswidriges Verhalten liegt nach § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 2. Alt. SGB III a.F. unter anderem vor, wenn der Arbeitslose durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung seines Beschäftigungsverhältnisses (durch den Arbeitgeber) gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe).
2. Für die Kausalität zwischen dem arbeitsvertragswidrigen Verhalten des Klägers und der Arbeitslosigkeit reicht aber nicht ein bloß tatsächlicher Zusammenhang. Vielmehr ist grundsätzlich relevant, ob die Kündigung des Arbeitgebers zu Recht ausgesprochen wurde, also zivilrechtlich wirksam ist.
3. Die geänderte Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 ["Emily/Pfandbon"]) zum Diebstahl geringwertiger Sachen fragt jetzt primär danach, ob dem Arbeitgeber nach einer umfassenden, auf den Einzelfall bezogenen Prüfung und Interessenabwägung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses trotz der eingetretenen Vertrauensstörung - zumindest bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (a.a.O., Rn. 16). Diese Abwägung ist nun im Einzelfall auch selbstständig für die Frage eines Sperrzeiteintritts bei Arbeitslosengeld I -Bezug nach dem SGB III anzunehmen (hier nach diesen Maßstäben Sperrzeit verneint).
Fundstellen: NZA 2012, 80, NZS 2011, 918, NZS 2012, 6
Normenkette:
SGB III a.F. § 144 Abs .1 S. 1
,
SGB III a.F. § 144 1 S. 2 Nr . 1 2. Alt.
,
BGB § 626 Abs. 1
,
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1
,
Vorinstanzen: SG Konstanz 25.08.2010 S 2 AL 1920/08
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 25. August 2010 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte erstattet dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.

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