Gründe:
I. Der Antragsteller (ASt) wendet sich gegen einen Beschluss des Senates vom 02.03.2009. Mit diesem Beschluss hat der Senat
eine Beschwerde des ASt gegen einen Schreiben des Sozialgerichtes Würzburg (SG) vom 08.01.2009 als unzulässig verworfen.
Der ASt bezieht seit 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Alg II - Arbeitslosengeld II) nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Im Zusammenhang mit der laufenden Leistungsbewilligung war zwischen dem ASt und der Beklagten streitig geworden, ob die Beklagte
im Rahmen der Unterkunftskosten auch die anteiligen Kosten des Stromgrundpreises für den Betriebsstrom seiner Heizungsanlage
zu übernehmen habe.
Den entsprechenden Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29.10.2007 idG des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2007 ab.
Gegen diese Entscheidung hat der ASt am 19.12.2007 Klage (S 7 AS 1058/07) zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben.
Im Rahmen einer mündlichen Verhandlung am 28.05.2008 vor der 7. Kammer des SG hat der ASt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Bescheide vom 29.10.2007 und 07.12.2007 dahingehend abzuändern, den
Stromgrundpreis zum Betrieb seiner Heizung als Teil der Heizkosten zu übernehmen Außerdem habe die Beklagte die Kosten für
die Warmwasserzubereitung zu übernehmen. Die Beteiligten erklärten im Weiteren ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im
schriftlichen Verfahren.
Nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zum 16.06.2008 terminierte die nunmehr zuständige 10. Kammer des SG den Rechtsstreit (jetzt S 10 AS 1058/07) erneut für einen Erörterungstermin am 17.12.2008. Zuvor war dem ASt auf seinen Wunsch hin das Urteil des BSG vom 27.02.2008
(B 14/11b AS 15/07 R) übersandt worden, woraufhin er erklärte inhaltlich mit einer Erledigung in der Sache einverstanden zu sein.
In der nichtöffentlichen Sitzung am 17.12.2008 hat der ASt im Rechtsstreit S 10 AS 1058/07 erklärt: "Ich erkläre den Rechtsstreit für erledigt.". Diese Erklärung ist - ausweislich des Sitzungsprotokolls - dem ASt
vorgelesen und von ihm genehmigt worden.
Mit Schriftsatz vom 18.12.2008 hat der ASt gegenüber dem SG geltend gemacht, dass die Frage der Übernahme der Warmwasserkosten im Hinblick auf die Entscheidung des BSG erledigt sei.
Die Entscheidung in Bezug auf den anderen Teilaspekt des Rechtsstreites, die Übernahme des Stromgrundpreises für den Betrieb
der Heizungsanlage, stehe jedoch noch aus. An die Erledigung dieser Angelegenheit werde erinnert.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 08.01.2008 hat das SG dem ASt mitgeteilt, dass er das Verfahren im Termin am 17.12.2008 für erledigt erklärt habe. Nach einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes
sei nunmehr die 10. Kammer des SG zuständig gewesen. Eine Entscheidung durch den bis 16.06.2008 zuständigen Vorsitzenden der 7. Kammer könne nicht mehr getroffen
werden.
Mit Schriftsatz vom 14.01.2009, beim SG am 19.01.2009 eingegangen, hat der ASt Beschwerde gegen das gerichtliche Schreiben vom 08.01.2009 eingelegt. Auch wenn die
Zuständigkeit der Kammer gewechselt habe, sei die Angelegenheit vor der 7. Kammer des SG bereits am 28.05.2008 - vor Änderung der Zuständigkeit - abschließend behandelt worden. Die 7. Kammer sei daher berufen die
Angelegenheit auszuurteilen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 02.03.2009 die Beschwerde des ASt als unzulässig verworfen, weil eine Beschwerde nur gegen
gerichtliche Entscheidungen eines Sozialgerichtes statthaft sei. Soweit der ASt eine Untätigkeit des SG geltend mache, sehe das
SGG keine Beschwerdemöglichkeit vor. Der Beschluss ist dem ASt ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 06.03.2009 an diesem
Tag zugestellt worden.
Am 17.03.2009 hat der ASt gegen diesen Beschluss eine Anhörungsrüge beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Sein Anspruch
auf rechtliches Gehör sei in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden. In der mündlichen Verhandlung vor der 7. Kammer
des SG habe er sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Soweit die Angelegenheit nochmals von
der 10. Kammer des SG aufgerufen worden ist, sei der Rechtsstreit dem gesetzlichen Richter entzogen worden. Die Erledigungserklärung vor der unzuständigen
Richterin habe sich auch nur auf einen Teilaspekt der Klage bezogen. Die Prozesserklärung entfalte in Bezug auf die noch offene
Angelegenheit keine Wirksamkeit. Der Beschluss des Senates verletze daher seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, denn er habe
im Termin am 28.05.2008 seine Anträge gestellt, über die bislang nicht entschieden sei, und er habe Anspruch auf eine gerichtliche
Entscheidung.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die Akten des Senates verwiesen.
II. Die Anhörungsrüge gemäß §
178a Sozialgerichtsgesetz (
SGG) hat der ASt innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Kenntnisnahme des Beschlusses (§
178a Abs
2 Satz 1
SGG) und damit fristgerecht erhoben.
Die Anhörungsrüge ist jedoch nicht statthaft und damit als unzulässig zu verwerfen.
Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel
oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr.1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten
auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr.2), §
178a Abs
1 Satz 1
SGG. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr.
2 genannten Voraussetzungen darlegen, §
178a Abs
2 Satz 6
SGG.
Soweit der ASt allein vorträgt, der Beschluss des Senates verletze ihn in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör, weil er vor
dem SG im Termin am 28.05.2008 seine Anträge gestellt habe, über die bislang nicht entschieden sei, genügt dies in keiner Weise,
eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren L 11 AS 45/09 B darzulegen. Die Darlegung eines solchen Gehörsverstoßes ist jedoch Zulässigkeitsvoraussetzung (vgl. Leitherer in Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl., § 178a Rn 6a). Der ASt macht allein geltend, dass eine gerichtliche Entscheidung des SG noch nicht vorliege und hierdurch sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt werde. Dieser geltend gemachte Verfahrensmangels
betrifft jedoch nicht das Beschwerdeverfahren. Darüber hinaus fehlt die Darlegung, welcher Sachvortrag des ASt im Verfahren
L 11 AS 45/09 B seitens des Senates unberücksichtigt geblieben sein soll.
Unabhängig von der unzureichenden Darlegung eines Gehörsverstoßes seitens des ASt ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
im Beschwerdeverfahren auch nicht ersichtlich, denn das gesamte Vorbringen des ASt wurde im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung
des Beschlusses berücksichtigt, und der ASt hat mit der Anhörungsrüge keinen neuen Sachverhalt vorgebracht. Für die Entscheidung
vom 02.03.2009 war jenes Vorbringen jedoch ohne Bedeutung, denn die Beschwerde war bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen
unzulässig.
Im Ergebnis ist die Beschwerde jedoch bereits als unzulässig zu verwerfen, so dass es nicht darauf ankam, dass die Rüge auch
unbegründet wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG und folgt aus dem Unterliegen des ASt.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar, §
177 SGG.