Gründe:
I. Streitig ist die Beurteilung der Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung durch den Antragsgegner (Ag) im Rahmen
eines Zusicherungsverfahrens zur Berücksichtigung der Aufwendungen für eine neue Unterkunft und eine Zusicherung zur Übernahme
der Mietkaution im Hinblick auf den Umzug des Antragstellers (ASt).
Der ASt bezieht derzeit vom Beigeladenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Am 26.10.2010 wandte sich der ASt unter Vorlage eines Mietvertragsentwurfes für
eine Wohnung in M. (Grundmiete 240 EUR; Betriebskosten 100 EUR) an den Beigeladenen, der mit Schreiben vom 29.10.2010 die
Notwendigkeit des Umzuges bestätigte. Der ASt teilte am 12.11.2010 mit, dass sich der Umzug zunächst erledigt habe, da die
Wohnung anderweitig vergeben worden sei.
Auf die Übersendung eines Mietangebots für eine Wohnung in Stralsund (Kaltmiete 245 EUR; Kalte Nebenkosten 60 EUR; Heizkosten
25 EUR) teilte der Antragsgegner mit Schreiben vom 30.12.2010 mit, dass hinsichtlich der Zusicherung zum Umzug "alles mit"
dem "bisherigen Jobcenter/ARGE erfolgen" müsse. Nach jetziger Einschätzung seien die Kosten für die Wohnung zu hoch. Am 11.01.2011
teilte die Vermieterin dem ASt mit, dass die angebotene Wohnung bereits vergeben sei, man aber eine identische Wohnung bis
18.01.2011 freihalten könne. Auf den Antrag des ASt vom 18.01.2011 auf Bestätigung der Angemessenheit der Wohnung führte der
Ag mit Schreiben vom 24.01.2011 aus, dass die Bruttokaltmiete die angemessenen Kosten überschreite und entsprechender Wohnraum
zur Anmietung nicht zur Verfügung stehe. Eine Zusicherung über die Notwendigkeit des Umzuges liege nicht vor.
Der ASt hat sich an das Sozialgericht Nürnberg (SG) mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gewandt und beantragt, den Ag zu verpflichten, dem Beigeladenen gegenüber
die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung für ein vom ASt vorzulegendes Angebot über eine Wohnung im Zuständigkeitsbereich
des Ag mit einer maximalen Kaltmiete von 245 EUR sowie maximalen kalten Nebenkosten in Höhe von 63,90 EUR zu erklären und
"dem Ag" gegenüber die Zusicherung zur Übernahme der Mietkaution für ein vom ASt vorzulegendes Angebot über eine Wohnung im
Zuständigkeitsbereich des Ag mit einer maximalen Kaltmiete von 245 EUR sowie maximalen kalten Nebenkosten in Höhe von 63,90
EUR zu erteilen. Daneben hat der ASt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Angemessene Wohnungen für Ein-Personen-Haushalte
seien im Bereich des Ag nicht unter 245 EUR Kaltmiete zu bekommen und die Angemessenheitsgrenze sei falsch berechnet. Eine
Eilbedürftigkeit ergebe sich insbesondere aus der dringenden medizinischen Behandlung.
Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Ziffer I. und II. des Tenors) und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
(Ziffer III. des Tenors) mit Beschluss vom 14.03.2011 abgelehnt. Zwar sei der Umzug notwendig, doch könne die Angemessenheitsprüfung
der neuen Kosten für Unterkunft und Heizung nur einzelfallbezogen für eine konkrete Wohnung erfolgen. Ein solches konkretes
Wohnungsangebot liege nicht vor. Entsprechendes gelte für die Zusicherung hinsichtlich der Mietkaution.
Gegen diesen Beschluss hat der ASt Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Mit Beschluss vom 12.05.2011
(L 11 AS 250/11 B ER) hat der Senat die Beschwerde hinsichtlich Ziffern I. und II. des Beschlusses des SG zurückgewiesen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogene Akte des Beigeladenen sowie die Gerichtsakten erster und
zweiter Instanz Bezug - auch auf die Akte L 11 AS 250/11 B ER - genommen.
II. Die Beschwerde gegen die die Prozesskostenhilfe (PKH) versagende Entscheidung des SG vom 14.03.2011 (Punkt III.) wird zurückgewiesen, denn sie ist unbegründet.
Das SG hat dem Antragsteller mit der hier angefochtenen Entscheidung für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
zu Recht die Bewilligung von PKH versagt, denn dieser Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hatte von Anfang
an keine Erfolgsaussicht im Sinne des §
73a Sozialgerichtsgesetz (
SGG) in Verbindung mit §
114 Zivilprozessordnung (
ZPO), wie sich aus dem Beschluss des Senats vom heutigen Tag im Verfahren Az: L 11 AS 250/11 B ER ergibt.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§
177 SGG).