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LSG Bayern, Beschluss vom 22.09.2009 - 11 AS 419/09
Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren; Sicherungsanordnung zur vorläufigen Untersagung von Vollstreckungsmaßnahmen bis zum Abschluss des Überprüfungsverfahrens
Das Rechtsschutzziel, bis zum Abschluss des Überprüfungsverfahrens von allen Vollstreckungsmaßnahmen verschont zu bleiben, lässt sich allein im Rahmen einer Sicherungsanordnung im Sinne des § 86b Abs. 2 S. 1 SGG erreichen, denn es soll kein streitiges Rechtsverhältnis geregelt werden, sondern es wird ausschließlich die Sicherung des Status quo angestrebt. Es geht daher in der Sache um einen reinen Abwehranspruch gegen Eingriffe in das Einkommen und Vermögen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB X § 44
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 1
Vorinstanzen: SG Würzburg 15.06.2009 S 13 AS 408/09 ER
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 15.06.2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: