Anspruch auf Gewährung einer Berufsausbildungsbeihilfe; Zusammenarbeit mit Grundsicherungsträgern nach § 9a SGB III
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach den §§
59 ff. Drittes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB III).
Der 1991 geborene Antragsteller (ASt) erlernt seit dem 01.08.2007 den Beruf des Zimmerergesellen bei der Fa. H. K. Zimmerei
in K ... Für das Berufsgrundschuljahr erhielt der ASt für die Zeit von 09/2007 bis 07/2008 Ausbildungsförderung aufgrund des
Berufsausbildungsförderungsgesetzes (BaföG) iHv. 356,00 EUR monatlich (Bescheid des LRA T. - Amt für Ausbildungsförderung
- vom 18.10.2007).
Am 18.07.2007 beantragte der ASt bei der Agentur für Arbeit die Gewährung von BAB und Ausrüstungsbeihilfe, was die Agentur
für Arbeit in W. für die Dauer des Berufsgrundschuljahrs ablehnte, da es sich hierbei um eine schulische Ausbildung mit der
Möglichkeit der Gewährung von
BAföG handle. Wegen der Gewährung von BAB ab 01.08.2008 ist von Seiten der Verwaltung nach Aktenlage noch nicht entschieden, da
der ASt dieser keine vollständigen Formblätter übersandt hat. Hierüber ist ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Bayreuth
gegen die Bundesagentur für Arbeit anhängig (Az. S 5 AL 289/08).
Am 07.02.2008 beantragte der ASt bei der Antragsgegnerin (Ag) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), was die Ag mit Bescheid vom 18.02.2008 ablehnte, da die Ausbildung des ASt im Rahmen des
BAföG oder der §§
60 - 62
SGB III dem Grunde nach förderfähig sei und somit ein Ausschluss nach §
7 Abs 5 und 6 SGB II vorläge.
Widerspruch gegen diesen Bescheid wurde nach Aktenlage nicht eingelegt.
Mit Bescheid vom 25.08.2009 lehnte die Ag den Antrag des ASt auf Übernahme der Kosten für Arbeitskleidung, doppelte Haushaltsführung
und Familienheimfahrten ab. Der ASt absolviere eine Ausbildung die im Rahmen des
BAföG oder der
§§
60 - 62
SGB III förderfähig sei. Damit bestünde kein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Ein Ausnahmetatbestand nach
§ 7 Abs 6 SGB II läge nicht vor.
Hiergegen hat der ASt mit Schreiben vom 27.08.2008 Widerspruch eingelegt.
Am 13.05.2009 hat der ASt Untätigkeitsklage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben (Az. S 13 AS 502/09). Der ASt habe gegen den Bescheid vom 25.08.2008 am 27.08.2008 Widerspruch eingelegt, hierüber habe die Ag noch nicht entschieden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.07.2009 hat die Ag den Widerspruch zurückgewiesen.
Ebenfalls am 13.05.2009 hat der ASt im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes beantragt, die Ag zu verpflichten, Ausbildungsbeihilfe
nach dem
SGB III zu gewähren. Die Ag verweigere diese Leistungen auch für den Zeitraum vom 01.08.2008 bis 31.07.2009; hierüber sei ein Klageverfahren
vor dem Sozialgericht Bayreuth (AZ. S 5 AL 289/08) anhängig. Der ASt erhalte derzeit lediglich seinen Lehrlingslohn iHv 655,00 EUR und das Kindergeld iHv 164,00 EUR, hiervon
seien aber erhebliche berufsbedingte Aufwendungen abzuziehen.
Mit Beschluss vom 07.07.2009 hat das SG den Antrag zurückgewiesen. Ein Anordnungsanspruch sei nicht gegeben, da die Ag lediglich für die Gewährung von Leistungen
nach dem SGB II zuständig sei, für die beantragte BAB sei die Bundesagentur für Arbeit zuständig. Die Voraussetzungen für
Leistungen nach dem SGB II lägen unter Berücksichtigung des § 7 Abs 5 und 6 SGB II nicht vor. Es bestünde auch kein Anspruch
auf einen Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 7 SGB II. Es sei auch kein
Anordnungsgrund erkennbar. Der ASt verfüge über ein monatliches Einkommen iHv 804,00 EUR. Abzüglich der von ihm geltend gemachten
Wohn- und Fahrtkosten verblieben dem ASt noch ca. 370,00 EUR, die zur Existenzsicherung ausreichend seien.
Mit Schreiben vom 11.07.2009 hat der Kläger erklärt, er wolle seine Klage wegen des Beschlusses des SG vom 07.07.2009 umstellen auf eine Klage gegen die Bundesagentur für Arbeit (S 13 AS 502/09).
Gegen den Beschluss vom 07.07.2009 hat der ASt am 06.08.2009 Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Nach §
9a SGB III sei die Zuständigkeit einer "ARGE für Arbeit" erfüllt, §
9 SGB III schreibe eine ortsnahe Leistungserbringung durch die örtliche Agentur für Arbeit vor. Die Ag sei nach den §§
3,
13,
14,
15,
16,
16 Abs.
2,
17, 19 und 19a
SGB I zuständig.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Akten der Ag, sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II. Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, §§
172,
173 Sozialgerichtsgesetz (
SGG), erweist sich aber als unbegründet.
Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Regelung eines vorläufigen Zustands im Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis stellt im vorliegenden Rechtsstreit §
86b Abs
2 Satz 2
SGG dar.
Hiernach ist eine Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der
Fall, wenn dem ASt ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren
Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1988 BVerfGE 79, 69 (74), vom 19.10.1997 BVerfGE 46, 166 (179) und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; Niesel/Herold-Tews, Der Sozialgerichtsprozess 5.Aufl RdNr 652).
Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen
eines Anordnungsanspruchs - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den der ASt sein Begehren stützt - voraus. Die
Angaben hierzu hat der ASt glaubhaft zu machen (§
86b Abs
2 Satz 2 und
4 SGG iVm §
920 Abs
2, §
294 Zivilprozessordnung -
ZPO -; Keller in Meyer- Ladewig/Keller/Leitherer
SGG 9.Aufl §
86b RdNr 41).
Vorliegend fehlt es dem ASt sowohl an einem Anordnungsgrund als auch an einem Anordnungsanspruch. Der Senat weist die Beschwerde
aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht deshalb von einer weiteren Begründung ab,
§
142 Abs.
2 S. 3
SGG.
Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass unter Berücksichtigung der selber vom ASt vorgebrachten Einkommensverhältnisse eine
besondere Eilbedürftigkeit des Rechtsstreits nicht ersichtlich ist.
Darüber hinaus ist die Ag für die vom ASt beantragte BAB sachlich nicht zuständig. §
9a SGB III begründet lediglich eine Verpflichtung zur Zusammenarbeit zwischen Agenturen für Arbeit und den Grundsicherungsträgern und
damit keine originäre Zuständigkeit der Ag. Auch die vom ASt weiter genannten Vorschriften des Ersten Buch Sozialgesetzbuch
-
SGB I - beschreiben zwar Rechte und Pflichten von Leistungsberechtigten und Sozialleistungsträgern, begründen aber auch keine Zuständigkeit
der Ag für die Erbringung von Leistungen nach dem
SGB III.
Dies hat der ASt zwar im Verfahren vor dem SG, S 13 AS 502/09, erkannt, dennoch aber nicht die hieraus sich ergebenden Konsequenzen für das streitgegenständliche Beschwerdeverfahren gezogen;
ob in der Erklärung des ASt vom 11.07.2009 im Verfahren S 13 AS 502/09 eine Klageänderung zu sehen ist, wird das SG in eigener Zuständigkeit zu prüfen haben. Für das vorliegende Verfahren ist dies ohne Belang.
Die Beschwerde war somit als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG und folgt aus dem Unterliegen des ASt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §
177 SGG.