Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Beschwerdeführerin (§§
73 a,
172 ff.
SGG i.V.m. §
127 Abs.2 Satz 2
ZPO) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 14.08.2008 ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss über die Versagung
der Prozesskostenhilfe ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Gemäß §
73 a Abs.1 Satz 1
SGG i.V.m. §
114 ZPO kann einem Beteiligten, der nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht,
nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung
oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe
scheitert vorliegend daran, dass auf der Grundlage der im Klageverfahren von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen
Befunde ihr Begehren nach einem GdB von mindestens 50, jedenfalls größer als 20, derzeit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
bietet. Die im ärztlichen Entlassungsbericht der B. Klinik F. vom 08.09.2007 beschriebenen Befunde der Halswirbelsäule und
der Lendenwirbelsäule (Finger-Boden-Abstand 0 cm, Schober 10/15 cm) entsprechen weitgehend denen eines vergleichbaren Gesunden
- auf die Belastung im Arbeitsleben kommt es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin im Schwerbehindertenverfahren
nicht an. Diese Befunde werden auch durch jene der Gemeinschaftspraxis Dres.V. u.a. (Befundmitteilung vom 14.07.2008) nicht
infrage gestellt. Ebenso wenig weichen sie im Wesentlichen von denen im Arztbrief des Dr.B. vom 04.02.2008 ab. Die dort beschriebene
Symptomatik in den Beinen (Residualsymptomatik nach LWS-Operation) wurde vom Prüfarzt Dr.A. bereits entsprechend gewürdigt
und führte im Ergebnis zu einem Einzel-GdB der Wirbelsäule von 20. Um einen GdB von 50, wie von der Beschwerdeführerin angestrebt,
zu erreichen, müssten nach den hier maßgeblichen Vorgaben der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen
Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2
SGB IX) 2008", Wirbelsäulenschäden mit besonders schweren Auswirkungen (z.B. Versteifung großer Teile der Wirbelsäule, anhaltende
Ruhigstellung durch Rumpforthese, die drei Wirbelsäulenabschnitte umfasst oder eine schwer Skoliose) vorliegen. Die bisherigen
Befunde rechtfertigen es jedoch nicht einmal, von mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten
zu sprechen oder von schweren funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt auszugehen. Nur derartige Funktionsbeeinträchtigungen
würden einen höheren GdB als 20 rechtfertigen. Der Einzel-GdB von 10 für die chronische Bronchitis ist im Übrigen für die
Bildung des Gesamt-GdB ohne Bedeutung (vgl. Nr.19 Abs.4 der "Anhaltspunkte"). Nachdem die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren
keine Gesichtspunkte aufzeigen oder entsprechend anders lautende, schwerwiegendere Befunde vorlegen konnte, die diese Beurteilung
bei gegenwärtiger Sach- und Rechtslage erschüttern könnten, ist ihr Prozesskostenhilfe nach wie vor zu versagen. Dieser Beschluss
ergeht kostenfrei; er ist vorbehaltlich des §
160 a Abs.1
SGG und §
17 a Abs.4 Satz 4
GVG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§§
177,
183 SGG i.V.m. §
127 Abs.4
ZPO).