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LSG Bayern, Urteil vom 15.03.2017 - 19 R 218/16
Rentenversicherung Höhere Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten Verfassungskonformität der Neuregelung laufender Renten
1. Nach § 306 SGB VI wird bei einer Neuregelung der einer laufenden Rente bereits zugrunde gelegten persönlichen Entgeltpunkte grundsätzlich die Rentenhöhe nicht neu bestimmt, sofern nicht eine entsprechende Ausnahmevorschrift existiert.
2. Hinsichtlich der Kindererziehungszeiten ist in § 307d SGB VI eine entsprechende Regelung vorhanden.
3. Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit dieser Neuregelungen sieht der Senat insbesondere im Hinblick auf die wesentlichen Entscheidungsgrundsätze des BVerfG in seinem Urteil vom 07.07.1992 nicht.
Normenkette: , ,
Vorinstanzen: SG Bayreuth 21.03.2016 S 7 R 132/15
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 21.03.2016 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird zugelassen.

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