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LSG Bayern, Urteil vom 20.09.2017 - 19 R 292/16
Rente wegen Erwerbsminderung Objektive Beweislast für Auswirkungen von psychischen Störungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit Verhältnis von Erwerbsminderung und einem Grad der Behinderung Individuelle Erwerbsfähigkeit des Rentenbewerbers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
1. Der Rentenbewerber und nicht der Rentenversicherungsträger trägt die objektive Beweislast für die (funktionellen) Auswirkungen von psychischen Störungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit.
2. Anders als bei der Feststellung eines GdB im Schwerbehindertenrecht kommt es bei einer Erwerbsminderung auf das dem Rentenbewerber verbliebene individuelle Leistungsvermögen an.
3. Der GdB bezeichnet dagegen das abstrakte Ausmaß einer körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigung, orientiert an den Auswirkungen in allen Lebensbereichen.
4. Mit der Feststellung des GdB ist daher keinerlei Aussage über das Ausmaß der individuellen Fähigkeits- und Funktionsstörungen in Hinblick auf das Leistungsbild im Erwerbsleben verbunden; ohne Einfluss auf das Leistungsbild ist auch die Frage, ob der Rentenbewerber bei einer Einstellung bestehende gesundheitliche Einschränkungen wahrheitsgemäß anzugeben hat.
5. Denn Maßstab für die Feststellung des Leistungsvermögens ist die individuelle Erwerbsfähigkeit des Rentenbewerbers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
Normenkette:
SGB VI § 43 Abs. 1
,
SGB VI § 43 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Nürnberg 07.04.2016 S 14 R 563/15
Tenor
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 07.04.2016 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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