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LSG Bayern, Urteil vom 15.03.2017 - 19 R 518/16
Krankenversicherung Erstattung der Leistungen für eine berufliche Rehabilitation Wahrung der Ausschlussfrist Eigentlich leistungspflichtiger Träger der Rehamaßnahme
1. Die Ausschlussfrist des § 111 SGB X gilt grundsätzlich auch für den Erstattungsanspruch nach § 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX. Zwar handelt es sich bei der Zuständigkeitsregelung des § 14 SGB IX um eine besondere Norm zur Verfahrensbeschleunigung bei der Gewährung von Rehabilitationsleistungen, die einen besonderen Erstattungsanspruch für den zweitangegangenen Leistungsträger vorsieht, an den der Reha-Antrag weitergeleitet wurde.
2. Aufgrund dieser Weiterleitung ist er umfassend zur Leistungserbringung quasi formell zuständig, ohne dass er materiell-rechtlich hierzu verpflichtet wäre.
3. Aufgrund dieser Besonderheit der Erbringung von Rehaleistungen im Sinne des SGB IX ist § 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX als spezieller Erstattungsanspruch anzusehen, der die allgemeinen Regelungen der §§ 102 bis 105 SGB X grundsätzlich ausschließt.
4. Einigkeit besteht in Literatur und Rechtsprechung aber darüber, dass die allgemeinen Regelungen der §§ 106 ff. SGB X auch auf den Erstattungsanspruch nach § 14 Abs. 4 SGB IX anzuwenden sind, mithin auch die Regelung des § 111 SGB X.
5. Die Schutzfunktion des § 111 SGB X liegt darin, den eigentlich leistungspflichtigen Träger der Rehamaßnahme mit der Tatsache seiner Leistungspflicht zeitnah zu konfrontieren, damit er sich darauf einstellen, ggf. Rückstellungen bilden und das Erstattungsverfahren rasch abgewickelt werden kann.
Normenkette:
SGB IX § 14 Abs. 4 S. 1
,
SGB X § 111
,
SGB X §§ 102 ff.
Vorinstanzen: SG Nürnberg 08.07.2016 S 9 R 1064/14
Tenor
I.
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 08.07.2016 wird zurückgewiesen.
II.
Die Beklagte trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
IV.
Der Streitwert des Verfahrens wird auf 79.018,02 EUR festgesetzt.

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