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LSG Bayern, Urteil vom 15.03.2017 - 19 R 626/16
Rückzahlung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung Eigenständige Rentenansprüche In Wirklichkeit vorliegende Verhältnisse und deren objektive Änderung
1. Soweit zwischen Leistungsträgern ein Erstattungsanspruch nach den §§ 102 bis 105 SGB X besteht, gilt nach § 107 SGB X der Anspruch gegen den eigentlich zuständigen Leistungsträger als erfüllt, so dass der Versicherte in dieser Höhe auch keinen Anspruch mehr gegen den eigentlich zuständigen Leistungsträger hat.
2. Der Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X ist dabei nach der Rechtsprechung des BSG auch nicht durch § 89 SGB VI begrenzt, weil es sich bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und der Rente wegen voller Erwerbsminderung um zwei eigenständige Rentenansprüche des Versicherten aus seiner eigenen Versicherung handelt.
3. § 89 Abs. 1 Satz 1 SGB VI trifft nach zutreffender Ansicht des BSG nur eine Regelung hinsichtlich der Rentenleistung; sie bezieht sich nur auf den Rentenzahlanspruch und lässt damit den Anspruch auf Rente dem Grunde nach unberührt.
4. Im Rahmen des § 48 Abs. 1 SGB X kommt es nach Ansicht des BSG bei geklärter Rechtslage weder auf die im auftretenden Bescheid genannten noch auf die damals von der Behörde zugrunde gelegten Verhältnisse an, noch auf die Kenntnis der Behörde von der Änderung der Verhältnisse, sondern alleine auf die in Wirklichkeit vorliegenden Verhältnisse und deren objektive Änderung.
Normenkette:
SGB X §§ 102 ff.
,
SGB X § 107
,
SGB VI § 89 Abs. 1 S. 1
,
SGB X § 48 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Würzburg 11.08.2015 S 10 R 1082/13
Tenor
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 11.08.2015 wird zurückgewiesen.
II.
Die Beklagte erstattet die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
III.
Die Revision wird zugelassen.

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