Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten aus Übergangsgeld in
Sachen A. hat.
Die 1956 geborene A. (Versicherte) beantragte beim Kläger am 30.11.2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und erhielt mit Bescheid vom 10.01.2012 für die Zeit vom 01.12.2011 bis 31.05.2012 Leistungen vorläufig bewilligt (§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. §
328 Abs.
1 Satz 1 Nr.
3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch -
SGB III); es seien noch weitere Unterlagen hinsichtlich der Stromabrechnung vorzulegen. Es handelte sich dabei um sogenannte Aufstockungsleistungen
zu zeitgleich bewilligten Leistungen nach dem
SGB III. Die monatliche Leistung wurde für Dezember 2011 mit 286,00 Euro und für die Monate im Jahr 2012 mit je 296,00 Euro angesetzt.
Die Versicherte beantragte außerdem bei der Beklagten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die ihr mit Bescheid vom
23.11.2011 bewilligt wurden. Die Maßnahme wurde vom 29.12.2011 bis 19.01.2012 in der F-Klinik in Bad W. durchgeführt.
Die Beklagte setzte den Kläger mit Schreiben vom 01.02.2012 darüber in Kenntnis, dass die Versicherte für die Zeit der Rehabilitationsmaßnahme
kalendertäglich 13,80 Euro Übergangsgeld erhalte, wobei für die Berechnung von einem Regelentgelt von kalendertäglich 29,12
Euro ausgegangen worden sei. Grundlage hierfür war offensichtlich der vor und nach der Reha-Maßnahme bestehende Anspruch der
Versicherten auf Arbeitslosengeld I. Dieses war während der Rehabilitationsmaßnahme nicht gezahlt worden. Der Kläger antwortete
der Beklagten mit Schreiben vom 02.03.2012: Bezugnehmend auf das Schreiben vom 01.02.2012 werde ein Erstattungsanspruch nicht
geltend gemacht. Es werde noch geprüft, ob darüber hinaus Übergangsgeld aufstockend zu zahlen gewesen wäre.
Mit Bescheid vom 02.03.2012 stellte der Kläger fest, dass der Versicherten bis zum 28.12.2011 Arbeitslosengeld I zugeflossen
sei. Ab dem 29.12.2011 bis 19.01.2012 habe sie Übergangsgeld von der Deutschen Rentenversicherung erhalten und ab dem 20.01.2012
beziehe sie wieder Arbeitslosengeld I. Im Monat Dezember 2011 und Januar 2012 sei eine Überzahlung in Höhe von je 13,80 Euro
entstanden, die mit zukünftigen Leistungen verrechnet werde. Die bewilligte Leistung belaufe sich für Dezember 2011 auf 272,20
Euro und für Januar 2012 auf 282,20 Euro.
Mit Schreiben vom 06.03.2012 machte der Kläger gegenüber der Beklagten einen Erstattungsanspruch gemäß § 102 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) geltend. Es sei ein Gesamtbedarf nach dem SGB II in Höhe von 221,59 Euro in dem Zeitraum der stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme angefallen und die Beklagte
sei hierfür erstattungspflichtig. Die Vorschrift des §
21 Abs.
4 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VI) sei keine "Oder"-Vorschrift, da sich zwischen dem ersten und zweiten Halbsatz lediglich ein Strichpunkt befinde.
Die Beklagte erwiderte, dass eine Negativmeldung bezüglich Erstattungsanspruch des Klägers bei der Beklagten am 02.03.2012
per Fax eingegangen sei. Daraufhin sei das mit Bescheid vom 31.01.2012 einbehaltene Übergangsgeld an die Versicherte ausgezahlt
worden. Der neuerlich geltend gemachte Erstattungsanspruch des Klägers vom 06.03.2012 sei erst am 08.03.2012 eingegangen.
Die Nachzahlung des Übergangsgeldes sei zuvor bereits am 07.03.2012 mit befreiender Wirkung zur Zahlung angewiesen worden.
In einem Aktenvermerk hielt die Beklagte hierzu fest, dass das Übergangsgeld mit Einbehaltung berechnet worden sei und mit
14-tägigem Erstattungsanspruch an das Jobcenter Bayreuth gemeldet worden sei. Nach Ende der 14-Tagesfrist und Mitteilung des
Jobcenters, dass kein Erstattungsanspruch geltend gemacht werde, sei das Übergangsgeld am 07.03.2012 an die Versicherte ausgezahlt
worden.
Der Kläger machte mit Schreiben vom 22.03.2012 geltend, dass es sich bei der Erstattungsforderung in Höhe von 221,59 Euro
um eine zusätzliche Erstattungspflicht handele, die von der Beklagten bisher nicht beachtet worden sei. Die Versicherte habe
nämlich sowohl Anspruch gehabt auf Übergangsgeld in Höhe des vorherigen Arbeitslosengeld I-Bezuges, was von der Beklagten
auch ausbezahlt worden sei, als auch in Höhe des vorherigen Arbeitslosengeld II-Bezuges, was von der Beklagten noch gar nicht
ausbezahlt worden sei.
Die Beklagte entgegnete, dass bei zeitgleichem Bezug von Arbeitslosengeld I und Arbeitslosengeld II das Arbeitslosengeld II
den Charakter einer ergänzenden Sozialhilfeleistung habe. Wenn Versicherte in solchen Fällen aus dem Arbeitslosengeld - gemeint
ist Arbeitslosengeld I - Anspruch auf Übergangsgeld hätten, sei auch während der Rehabilitation das Übergangsgeld grundsätzlich
vom Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch Arbeitslosengeld II aufzustocken. In diesen Fällen bestehe neben Anspruch
auf Übergangsgeld aus dem Arbeitslosengeld - d.h. ALG I - kein Anspruch auf Übergangsgeld aus dem Arbeitslosengeld II. Außerdem sei mit Faxmitteilung vom 02.03.2012 vom Kläger
mitgeteilt worden, dass kein Erstattungsanspruch geltend gemacht werde. Das zustehende Übergangsgeld sei daraufhin in voller
Höhe ausgezahlt worden. Nachdem für die Versicherte neben dem Anspruch auf Übergangsgeld aus dem Arbeitslosengeld (ALG I) kein Anspruch auf Übergangsgeld aus dem Arbeitslosengeld II bestanden habe, stehe kein Erstattungsbetrag mehr zur Verfügung.
Mit Schreiben vom 01.08.2012 hat der Kläger am 02.08.2012 eine Leistungsklage beim Sozialgericht Bayreuth erhoben (Aktenzeichen
zunächst S 7 R 733/12); die Beklagte sei zu verurteilen, an den Kläger einen Erstattungsbetrag in Höhe von 221,59 Euro zu zahlen. Die Klägerseite
habe einen Erstattungsanspruch zwar zunächst nicht geltend gemacht gehabt, jedoch sei nach der weiteren Prüfung bezüglich
einer Aufstockung des Übergangsgeldes dies erfolgt und dies sei der Beklagten auch so mitgeteilt worden. Der Erstattungsanspruch
sei bezüglich der Aufstockung des Übergangsgeldes geltend gemacht worden. Dies habe die Beklagte mit Schreiben vom 12.03.2012
abgelehnt.
Zur Begründung hat der Kläger ausgeführt: Die Höhe des Übergangsgeldes regele sich nach §
21 SGB VI. §
21 Abs.
4 Satz 1
SGB VI sei keine "Oder"-Vorschrift, da sich zwischen dem ersten und zweiten Halbsatz lediglich ein Strichpunkt befinde. Die Versicherte
habe daher sowohl Anspruch auf Übergangsgeld in Höhe des vorherigen Arbeitslosengeld I-Bezuges als auch in Höhe des vorherigen
Arbeitslosengeld II-Bezuges. Der Kläger wäre in der geltend gemachten Höhe nicht zur Leistung verpflichtet gewesen, wenn die
Leistung der Beklagten rechtzeitig gezahlt worden wäre. Also stehe dem Kläger nach § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X der geltend gemachte Betrag in voller Höhe zu, da insoweit der Anspruch auf Übergangsgeld nach § 107 Abs. 1 SGB X als erfüllt gelte. Die Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge richte sich nach § 40 Abs. 2 Nr. 5 SGB II i.V.m. §
335 Abs.
1,
2 und 5
SGB III; d.h. gemäß §
335 Abs.
2 Satz 3 Nr.
2 SGB III sei von der Beklagten der Betrag zu erstatten, der von ihr als Krankenversicherungsbeitrag hätte geleistet werden müssen.
Dies gelte nach §
335 Abs.
5 SGB III auch für die Beiträge zur Pflegeversicherung.
Die Beklagte hat entgegnet, dass die Versicherte während der Dauer der Rehabilitationsleistung vom 29.12.2011 bis 19.01.2012
Übergangsgeld gemäß §
21 Abs.
4 SGB VI i.V.m. §
47b Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB V) in Höhe von kalendertäglich 13,80 Euro erhalten habe. Die Versicherte habe unmittelbar vor Beginn der Rehabilitationsleistung
Arbeitslosengeld I in gleicher Höhe bezogen. Die Entscheidung über die Bewilligung des Arbeitslosengeldes I sei von der zuständigen
Agentur für Arbeit mit Bescheid vom 23.12.2011 mit Wirkung ab 29.12.2011 aufgehoben worden. Das nach §
21 Abs.
4 SGB VI i.V.m. §
47b SGB V berechnete Übergangsgeld sei am 07.03.2012 in gesamter Höhe an die Versicherte ausbezahlt worden. Weder die Agentur für Arbeit
Bayreuth noch der Kläger hätten einen Erstattungsanspruch auf die an die Versicherte ausgezahlte Übergangsgeldzahlung in Höhe
von 289,80 Euro erhoben. Ein weitergehender Anspruch auf Übergangsgeld bestehe nach §
20 SGB VI nicht. Das Arbeitslosengeld II habe den Charakter der ergänzenden Sozialhilfe. Da die Versicherte aus dem Arbeitslosengeld
I Anspruch auf Übergangsgeld gehabt habe, sei auch während der Rehabilitation das Übergangsgeld grundsätzlich von der Klägerseite
aufzustocken. Neben dem Übergangsgeldanspruch aus dem Arbeitslosengeld I bestehe kein Anspruch auf Übergangsgeld aus dem Arbeitslosengeld
II. Insofern könne auch keine weitere Erstattung an den Kläger erfolgen.
Die Klägerseite hat auf Kommentierungen von Kater in Kasseler Kommentar und von Hirsch in Reinhardt Kommentar zum
SGB VI hingewiesen. Die Beklagte hat entgegnet, dass sich Kommentarstellen, die sich lediglich mit der Höhe des Übergangsgeldes
befassen würden, nicht zielführend seien, wenn der Anspruch auf Übergangsgeld insoweit bereits dem Grunde nach nicht bestehe.
Zu verweisen sei auf die Kommentierung im Verbandskommentar zu §
20 SGB VI Rn. 4.
Die Klägerseite sieht §
20 SGB VI nicht als geeigneten Verweis. Im vorliegenden Fall sei nur die Höhe des Übergangsgeldes streitig.
Die Beklagte argumentiert nochmals, dass die Zahlungen nach dem SGB II hier den Charakter einer Sozialhilfeleistung hätten. Vor Inkrafttreten des SGB II sei in solchen Fällen vom Sozialamt Sozialhilfe gezahlt worden. Anspruch auf Übergangsgeld sei auch während der Rehabilitation
grundsätzlich vom Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufzustocken. Eine Zahlung aus dem Arbeitslosengeld II in Form
eines Übergangsgeldes aufgrund der Vorschrift des §
21 Abs.
4 Satz 1 2. Hs
SGB VI erfolge nur, wenn das Arbeitslosengeld II nicht im Rahmen der Aufstockung gezahlt werde. Von einem solchen Sachverhalt könne
vorliegend nicht ausgegangen werden.
In einem Erörterungstermin vom 05.06.2013 ist die Bundestagsdrucksache 15/2816 zum Verfahren beigezogen worden und das Ruhen
des Verfahrens angeordnet worden. Die Klägerseite hat sodann die Fortsetzung des Verfahrens beantragt und auf die Entscheidung
im Verfahren S 7 R 1103/12 des SG Bayreuth vom 23.07.2013 (nicht veröffentlicht) verwiesen. Das Verfahren ist seitens des erstinstanzlichen Gerichts
unter dem Aktenzeichen S 7 R 8/14 fortgesetzt worden.
Mit Schreiben vom 18.06.2014 hat die Beklagte aufgrund eines Besprechungsergebnisses der gemeinsamen Arbeitsgruppe "Barleistungen"
der Rentenversicherungsträger zu dem übersandten Urteil des SG Bayreuth Stellung genommen. Sie hat an ihrer Auffassung festgehalten,
wonach vorliegend kein Anspruch auf ergänzendes Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeld II-Aufstockungsbetrages bestehe.
Durch die gesetzlichen Änderungen hätte es nicht zu einer Kostenverlagerung auf den Rentenversicherungsträger kommen sollen.
§ 25 SGB II regele lediglich den Anspruch auf Übergangsgeld bei vorangegangenem alleinigen Arbeitslosengeld II-Bezug, so BT-Drs. 15/4751,
S. 44.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht am 09.09.2014 durch Gerichtsbescheid (§
105 Sozialgerichtsgesetz -
SGG) entschieden. Es hat die Beklagte zur Zahlung des geltend gemachten Erstattungsbetrages verurteilt und antragsgemäß wegen
grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zugelassen. Der Anspruch ergebe sich daraus, dass nach § 25 Satz 1 SGB II die Träger Leistungen als Vorschuss auf Leistungen der Rentenversicherung weiter erbringen würden. Hinsichtlich der Höhe
der Erstattungsforderung ordne § 25 Satz 3 SGB II die entsprechende Anwendung der Erstattungsregelung des § 102 SGB X an. Zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass die Versicherte dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld habe. Die Beklagte
habe der Versicherten mit Bescheid vom 01.02.2012 Übergangsgeld in Höhe von 13,80 Euro täglich für die Zeit vom 29.12.2011
bis 19.01.2012 gewährt. Der Anwendungsbereich des § 25 SGB II sei damit eröffnet. § 102 SGB X unterscheide sich im Erstattungsumfang wesentlich von den anderen Erstattungsansprüchen der §§ 103 ff SGB X. In dieser Vorschrift sei der erstattungsberechtigte Leistungsträger insoweit privilegiert, als sich die Erstattungshöhe
nach seinem Leistungsrecht bemesse. Damit könne der zuständige Leistungsträger nach dem SGB II vom zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die Erstattung aller rechtmäßigen Leistungen verlangen, die er
nach Maßgabe des SGB II an den Arbeitslosengeld II-Bezieher erbracht habe. Hierauf deute auch die Formulierung in § 25 Satz 1 SGB II hin, in der von den bisherigen Leistungen die Rede sei. Allerdings umfasse der Vorschuss nicht alle SGB II-Leistungen, sondern nur die des Arbeitslosengeldes II, so dass auch die Erstattungsforderung nur in dieser Höhe rechtmäßig
sei. Zu verweisen sei auf die Kommentierung in Eicher SGB II, § 25 Rn. 28. Dieser Auffassung stehe auch nicht der Beschluss des BSG vom 19.10.2011 (Az. B 13 R 241/11 B - nach [...]) entgegen. Im vorliegenden Fall sei nämlich keine Erstattung gegenüber weiteren Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft
thematisiert. Auch aus der Historie der Gesetzesentstehung ergebe sich keine davon abweichende Anwendung. Unter Berücksichtigung
des damals eindeutigen Wortlautes des Gesetzes habe der Gesetzgeber einen Gleichlauf in der Bezugshöhe zwischen Arbeitslosengeld
II und Krankengeld sowie zwischen Krankengeld und Übergangsgeld erreichen wollen. Übergangsgeld sollte somit in Höhe des Arbeitslosengeldes
II bezogen werden. Daran habe sich durch das anschließende Verwaltungsvereinfachungsgesetz nichts geändert. Aus der BT-Drs.
15/4751, S. 46 sei zu zitieren, dass die Regelung der Höhe des Übergangsgeldes bei medizinischen Leistungen zur Rehabilitation
von Beziehern von Arbeitslosengeld II habe eigenständig geregelt werden sollen - eine nähere Ausführung hierzu finde sich
nicht. Der weiteren Gesetzesbegründung habe sich nicht entnehmen lassen, dass der Gesetzgeber durch die neue Formulierung
eine inhaltliche Änderung gewollt habe. Damit habe sich nach Auffassung des Sozialgerichts keine Änderung im gesetzgeberischen
Willen im Vergleich der Jahre 2003 und 2005 ergeben. Das Krankengeld und Übergangsgeld sollten in Höhe des Arbeitslosengeldes
II bezogen werden. Bei dieser Wertung des §
21 Abs.
4 SGB VI ergebe sich auch kein Widerspruch zu § 25 Satz 3 SGB II i.V.m. § 102 Abs. 2 SGB X. Der Gesetzgeber habe hier insgesamt auf § 102 SGB X verweisen können, da die Höhe des Übergangsgeldes und des Arbeitslosengeldes II nach dem Willen des Gesetzgebers gleich sein
sollte.
Die Auffassung des Gerichts finde sich auch in der Kommentarliteratur wieder, so Haack in [...] PK §
21 SGB VI Rn. 21, Jabben in Beck scher Onlinekommentar Sozialrecht, §
21 SGB VI, Rn. 8 und Kater in: Kasseler Kommentar, §
21 SGB VI, Rn. 50. Für die Auffassung der Beklagten spreche allein deren Dienstanweisung zu § 20 (R 3.3.1.1), die aber in keiner Weise
begründet werde und der das Gericht nicht gefolgt sei.
Auch wenn sich der Rechtsstreit nach Auffassung des Sozialgerichts nicht als rechtlich schwierig darstelle, werde die Berufung
nach §
144 Abs.
2 Nr.
1 SGG zugelassen.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat die Beklagte mit Schreiben vom 16.09.2014 am 18.09.2014 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht
eingelegt.
Die Beklagte hat zur Begründung der Berufung angegeben, dass nur zusätzlich erbrachte Arbeitslosengeld II-Leistungen bei der
Berechnung des Übergangsgeldes unberücksichtigt bleiben müssten, was Gegenstand des Ergebnisses einer gemeinsamen Arbeitsgruppe
der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin gewesen sei. Nach Auffassung der Beklagten komme es auf die von der Kammer
angedeutete Gesetzauslegungsproblematik bezüglich des Anspruchs auf Übergangsgeld nach §
20 Abs.
1 Nr.
3 Buchstabe b i.V.m. §
21 Abs.
4 SGB VI nicht an. Vielmehr gehe es um die Frage, ob eine grundsätzlich nicht versicherte Leistung Grundlage für die Berechnung des
Übergangsgeldes sein könne. Vor dem Inkrafttreten des SGB II habe ein Versicherter, der mit seinem Arbeitseinkommen oder Arbeitslosengeld seinen Lebensunterhalt nicht abdecken konnte,
Sozialhilfe bezogen, die nicht beitragspflichtig gewesen sei. Folglich habe hieraus auch kein Übergangsgeld ermittelt werden
können. Mit der Einführung des Arbeitslosengeldes II sei zwar eine ursprünglich beitragspflichtige Leistung geschaffen worden,
die über §
20 Nr. 3b
SGB VI Grundlage für Übergangsgeld sein könne, aber nur dann, wenn der Rehabilitand vor Beginn einer Rehabilitationsmaßnahme ausschließlich
diese Leistung bezogen habe und zuvor Pflichtbeiträge aus Arbeitsentgelt oder aus einer anderen versicherungspflichtigen Leistung
entrichtet gehabt habe. Die Rentenversicherungspflicht für Bezieher von Arbeitslosengeld II sei zwischenzeitlich beendet worden
und stattdessen seien Anrechnungszeiten zu berücksichtigen. Das zusätzlich bezogene Arbeitslosengeld II (Aufstockungsfall)
habe anders als das originäre Arbeitslosengeld II niemals der Beitragspflicht unterlegen. §
3 Satz 1 Nr. 3a Buchstabe e
SGB VI a.F. sei eingeführt worden, um klarzustellen, dass Arbeitslosengeld II im Aufstockungsfall keine versicherte Leistung darstellen
solle. Da aber aufgestockte Arbeitslosengeld II-Leistungen auch in der Zeit, als grundsätzlich für diesen Bereich Versicherungspflicht
vorlag, nicht der Beitragspflicht unterlagen, sondern primär Arbeitsentgelt oder Arbeitslosengeld I oder originäres Arbeitslosengeld
II Grundlage für die Versicherungspflicht gewesen seien, werde offenkundig, dass nur diese als Grundlage für die Ermittlung
der Höhe des Übergangsgeldes in Betracht kämen, nicht aber im Wege der Aufstockung gezahltes Arbeitslosengeld II. Der Gesetzgeber
beabsichtige keine Kostenverlagerung vom steuerfinanzierten Bereich des SGB II hin zum beitragsfinanzierten Bereich des
SGB VI. Ein Niedrigverdiener, der neben seinem Arbeitsentgelt Arbeitslosengeld II als Aufstockungsbetrag erhalte, bekomme im Fall
einer Arbeitslosigkeit Arbeitslosengeld I aus dem Versichertenentgelt, daneben erhalte er Arbeitslosengeld II in Aufstockung
als Leistung der Grundsicherung. Diese rechtliche Konstruktion stelle klar, dass es keine Kostenverlagerung vom steuerfinanzierten
Bereich des SGB II hin zum beitragsfinanzierten Bereich des
SGB III geben solle. Erst dann, wenn das Arbeitslosengeld II die Funktion einer Anschlusslohnersatzleistung übernehme, also dann,
wenn diese zu einer Beitrags- oder Anrechnungszeit führe, würde daraus auch ein Übergangsgeldanspruch entstehen. Auch ein
selbstständig Tätiger erhalte z.B. nur auf seine Beitragsleistung Übergangsgeld gemäß §
21 Abs.
2 SGB VI. Sollte er dazu aufstockend Arbeitslosengeld II erhalten, sei dies vom Träger der Grundsicherung weiter zu zahlen und vom
Rentenversicherungsträger auch nicht zu erstatten.
Nach Auffassung des Sozialgerichts Bayreuth würde Übergangsgeld im Aufteilungsfall sowohl aus dem Arbeitslosengeld I als auch
aus dem Arbeitslosengeld II zu leisten sein. Im Ergebnis trage dann die Rentenversicherung den Aufstockungsbetrag, der nur
zu leisten sei, wenn das Arbeitslosengeld nicht ausreiche. Eine derartige Kostenverschiebung laufe den Bestrebungen des Gesetzgebers
entgegen und könne nicht aus dem §
21 Abs.
4 SGB VI entnommen werden. Der Gesetzgeber nehme ausdrücklich Bezug auf die Arbeitslosengeld II-Leistungen, die in Abhängigkeit von
Pflichtbeiträgen gezahlt würden. Das seien aber nur die Arbeitslosengeld II-Leistungen, die meist im Anschluss an Arbeitslosengeld
I einen Pflichtbeitragsbezug hätten. Aufgestockte Arbeitslosengeld II-Leistungen hätten eben gerade keinen Pflichtbeitragsbezug,
so dass die Voraussetzung einer Zahlung von Übergangsgeld schon aus diesem Grunde zu verneinen sei.
Im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth sei die Tatsache, dass die Aufstockung der Arbeitslosengeld II-Leistung ihren
Ursprung in der Sozialhilfe gehabt habe, völlig unberücksichtigt gelassen worden. Bei einer Aufstockung der Arbeitslosengeld
II-Zahlung handele es sich eben nicht um den Ersatz für Arbeitslosenhilfe, sondern um ein Element der Sozialhilfe. Aus Sozialhilfeleistungen
solle offensichtlich kein Anspruch auf Übergangsgeld entstehen. Es würde ein kompletter Systemwechsel festgeschrieben werden,
wenn sich aus einem ergänzenden Sozialhilfeanspruch ein eigenständiger Übergangsgeldanspruch ergeben sollte.
Die Deutsche Rentenversicherung Schwaben sei am 21.04.2008 vom Sozialgericht Augsburg zur Erstattung des Aufstockungsbetrages
verurteilt worden. Im Berufungsverfahren habe die dortige Klägerin und Berufungsbeklagte - ein Jobcenter - die Klage am 05.05.2008
offenbar aufgrund eines richterlichen Hinweises zurückgenommen (Az. L 6 R 499/08).
Im Gerichtsbescheid werde auch der BSG-Beschluss B 13 R 241/11 B vom 19.10.2011 zitiert. Dort würde ausgeführt, dass die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 3 SGB II ihre Leistungen nicht als Vorschuss, sondern zur Bedarfsdeckung durch den weiterhin zuständigen Träger der Grundsicherung
erhalten würden. Dies habe zur Folge, dass deren Ansprüche von § 25 SGB II nicht berührt würden. Analog sei dies bei den Aufstockungsfällen anzuwenden.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 09.09.2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 09.09.2014 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung wird auf den Inhalt der Akten der Beteiligten sowie auf die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Der Kläger hätte einen Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten, wenn seine Zahlungen an die Versicherte in der Zeit vom
29.12.2011 bis 19.01.2012 auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung zur vorläufigen Leistungserbringung erfolgt wären und
die Beklagte der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger gewesen wäre (§ 102 SGB X), was zur Überzeugung des Senats aber nicht der Fall ist.
Aus den Akten ergibt sich, dass der Kläger an die Versicherte in der Zeit vom 29.12.2011 bis 19.01.2012 Leistungen in Höhe
von 221,59 Euro gezahlt hat, wobei er diesen Betrag in Anwendung der Berechnungsvorschriften des SGB II ermittelt hatte. Dass eine Zahlung in dieser Höhe erfolgt ist, wird auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Bei
Vorliegen einer Erstattungspflicht nach § 102 SGB X wäre dieser Betrag zu Grunde zu legen (§ 102 Abs. 2 SGB X).
Der Kläger hat hier aber nicht in Ersetzung einer Leistungspflicht der Beklagten gezahlt. § 25 Satz 3 SGB II verweist zwar ausdrücklich auf die Anwendung von § 102 SGB X. Der Regelungstext in § 25 Satz 1 1. Hs. SGB II lautet: "Haben Leistungsberechtigte dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen der gesetzlichen
Rentenversicherung, erbringen die Träger der Leistungen nach diesem Buch die bisherigen Leistungen als Vorschuss auf die Leistungen
der Rentenversicherung weiter". Der Kläger ist Träger von Leistungen nach dem SGB II. Er hat auch in der Zeit vom 29.12.2011 bis 19.01.2012, also während einer Maßnahme der medizinischen Rehabilitation für
die Versicherte, weiter Leistungen in Höhe der bisherigen Leistungen nach dem SGB II erbracht. Diese hätten dann als Vorschuss mit der Folge eines Erstattungsanspruchs nach § 102 SGB X gegolten, wenn die Versicherte als Leistungsberechtigte dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld hatte.
Die Versicherte hatte unstrittig gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Erbringung von medizinischen Leistungen der Rehabilitation,
die sich in dem genannten Zeitraum in Form einer konkreten Leistungserbringung manifestiert haben. Eine zeitliche Deckungsgleichheit
besteht unzweifelhaft.
Dagegen würde der Senat einen Erstattungsanspruch des Klägers, wenn er zu bejahen gewesen wäre, nicht als weggefallen oder
verwirkt ansehen, obwohl der Kläger auf die Nachfrage der Beklagten, ob er Ansprüche auf eine für die Versicherte vorgesehene
Übergangsgeldzahlung erhebe, dies zunächst verneint hatte. Zwar wäre der bessere Weg gewesen, einerseits den Anspruch sofort
geltend zu machen und andererseits die zu geringe Berechnung der Übergangsgeldhöhe durch die Beklagte zu bemängeln. Aber durch
die verwendete Formulierung, das zeitnahe Geltendmachen des - weiteren - Erstattungsanspruchs und die Tatsache, dass der Beklagten
durch die Auszahlung des Übergangsgelds an die Versicherte kein Nachteil erwachsen ist, kann dies hingenommen werden.