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LSG Bayern, Urteil vom 04.05.2016 - 19 R 817/14
Erstattungsanspruch wegen Übergangsgeld Erstattungsstreit zwischen Sozialleistungsträgern Richtige Klageart Gleichzeitige Erfüllung mehrerer Anspruchsgrundlagen
1. Für den Erstattungsstreit zwischen Sozialleistungsträgern, die nicht in einem Über- und Unterordnungsverhältnis stehen, ist eine unmittelbare allgemeine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG die zutreffende Klageart.
2. Das "oder" in § 20 Nr. 3b SGB VI ist nicht exklusiv, sondern zählt verschiedene Anspruchsgrundlagen auf, die gleichzeitig erfüllt sein können und dann dazu führen, dass aus jeder Anspruchsgrundlage ein Zahlungsanspruch resultiert, der dann in die Gesamtzahlungshöhe mündet.
3. Eine exklusive Lesart würde sonst womöglich jeden Leistungsanspruch auf Übergangsgeld, also auch den aus ALG I, entfallen lassen, was nicht der Gesetzessystematik entsprechen kann.
4. Bei der Berechnungsvorschrift des § 21 Abs. 4 SGB VI ist ein "oder" ja schon gar nicht im Text enthalten.
Normenkette:
SGB II § 25
, ,
SGB VI § 21 Abs. 4
,
SGB VI § 20 Nr. 3b
,
SGG § 54 Abs. 5
Vorinstanzen: SG Bayreuth 09.09.2014 S 7 R 8/14
Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 09.09.2014 aufgehoben; die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten beider Instanzen.
III.
Die Revision wird zugelassen.
IV.
Der Streitwert wird auf 221,59 Euro festgesetzt.

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