Gründe:
I. In der Beschwerdesache der Klägerin war die Versagung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth
vom 14.09.2007 in einem Verfahren wegen Kostenerstattung einer Hörgeräteversorgung über den Festbetrag hinaus streitig. Der
Senat hatte mit Beschluss vom 13.05.2008 die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Anhörungsrüge der Klägerin.
Gerügt wird, der Senat habe ebenso wie das Sozialgericht bei seiner Entscheidung das maßgebliche Vorbringen der Klägerin nicht
berücksichtigt und damit ihr rechtliches Gehör verletzt, insbesondere sei das vom Hörgeräteakustiker im Schreiben vom 16.04.2007
bestätigte Verfahren der vergleichenden Anpassung am 05.04.2007 nicht richtig bewertet worden. Es werde auch von Seiten des
Beschwerdegerichts nicht thematisiert, dass der behandelnde Arzt die durchgeführte Hörgeräteversorgung ausdrücklich als aus
medizinischen Gründen notwendig bezeichnet hat. Eine weitere Gehörsverletzung sei darin zu sehen, dass der im Beschwerdebeschluss
zitierte Schriftsatz der Beklagten vom 08.01.2008 nicht zur Kenntnis gebracht wurde. Der Klägerin hätte Gelegenheit gegeben
werden müssen diesen Hinweis zu entkräften. Denn sie hätte vor diesem Hintergrund noch einmal verdeutlichend ausführen lassen,
dass der Hörgeräteakustiker am 05.04.2007 eine vergleichende Anpassung gerade durchgeführt hat. Die Behauptung der Beklagten,
eine vergleichende Anpassung sei im Wege nachgehender Betrachtung nicht mehr möglich, sei unhaltbar. Aus all diesem folge,
dass ein entscheidungserheblicher Verstoß gegen das rechtliche Gehör festzustellen sei. II. Die zulässige Anhörungsrüge bleibt
ohne Erfolg. Gemäß §
178 a Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ist auf Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzusetzen, wenn ein Rechtsmittel
oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf
rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung
findet die Rüge nicht statt. Mit diesem eigenständigen Rechtsbehelf hat der Gesetzgeber eine Möglichkeit geschaffen, richterliche
Verstöße gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör im fachgerichtlichen Verfahren zu rügen, wobei die Überprüfung von Anhörungsrügen
zunächst im vorhandenen Rechtsmittelzug stattfindet. Bei erfolgreicher Rüge ist das Verfahren in der Lage fortzusetzen, in
der es sich vor der mit der Gehörsrüge angefochtenen Entscheidung befand. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist
bei unanfechtbaren, Instanz beendenden Entscheidungen in allen Rechtszügen anwendbar und eröffnet insoweit jedem Gericht die
Möglichkeit der Selbstkorrektur (Bundestagsdrucksache 15/3706, S.1, 13, 21). Während die übrigen Voraussetzungen der Anspruchsrüge
erfüllt sind, kann der Senat die entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs bei der Klägerin nicht feststellen.
Entgegen der Darstellung des Bevollmächtigten hat der Senat sehr wohl bemerkt und auch berücksichtigt, dass mit einem Gerät
eine Vergleichsanpassung durchgeführt wurde. Die Klägerin hatte sich zu diesem Zeitpunkt, wie ihre eigene Darstellung zeigt,
für das bereits im Februar angepasste Gerät entschieden. Dabei war die Klägerin bereits im Dezember über den Umfang der Versorgung
zu Lasten der Krankenkasse ausführlich informiert worden und hatte die Erklärung zur privaten Zuzahlung bereits im Dezember
unterschrieben. Nach längerer Bedenkzeit hat sie am 07.02.2007 die vergleichende Anpassung mit drei Hörgeräten abgelehnt.
Entgegen der Darstellung des Bevollmächtigten hat sie die vergleichende Anpassung mit nur einem Hörgerät erst nach Kenntnis
der ablehnenden Entscheidung vom 21.03.2007 nachgeholt. Diese Anpassung erfüllt damit aber weder zeitlich noch umfänglich
die geforderte Anpassung und kann daher nicht als mögliche Nachholung des geforderten Vorgehens angesehen werden. Die vergleichende
Anpassung, wie sie die Versorgung zu Lasten der Krankenkasse erfordert, ist daher weder im Umfang noch zum richtigen Zeitpunkt
korrekt durchgeführt worden und dies, obwohl die Klägerin darüber bereits im Dezember ausführlich belehrt worden war. Da diese
Vorgänge aber bereits im Widerspruchsverfahren, spätestens aber im sozialgerichtlichen Verfahren vollständig aufgeklärt waren
und diese Aufklärung der Klägerin auch bekannt war, trifft es nicht zu, dass sie in der Möglichkeit dazu zu erwidern begrenzt
oder ausgeschlossen war. Die im Schriftsatz der Beklagten vom 08.01.2008 zusammenfassend dargestellte Beurteilung aus ihrer
Sicht erbrachte keine neuen Gesichtspunkte, sodass der Inhalt dieses Schreibens die Entscheidung des Senats nicht durch neuen
Vortrag entscheidungserheblich beeinflusst hat. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher auch in diesem Punkt
nicht schlüssig. Damit ist im Rahmen der Anhörungsrüge nichts vorgetragen, was nicht sowohl vom Sozialgericht als auch vom
Senat bereits berücksichtigt wurde. Eine abweichende Entscheidung zur Frage der Erfolgsaussicht der Klage ist damit nicht
angezeigt, da die Erfolgsaussicht der Klage weiterhin nicht positiv beurteilt werden kann. Diese Entscheidung ergeht endgültig,
§
178 a Abs.4 Satz 3
SGG.