Gründe:
I. Streitig ist die sofortige Vollziehbarkeit eines Beitragsnachforderungsbescheides aufgrund Betriebsprüfung.
1. Die Antragstellerin ist ein in A-Stadt ansässiges Unternehmen mit dem Geschäftsgegenstand Reinigen von und Handel mit Därmen
sowie Kauf und Verkauf von Innereien. Sie ist als Subunternehmerin vor allem in den Schlachthöfen L. und W. tätig. Zumindest
in den Jahren 2001 bis 2005 unterhielt sie feste Geschäftsbeziehungen mit der in Rumänien ansässigen und registerlich eingetragenen
Firma "G.", deren Arbeitnehmer i.W. mit den anfallenden Arbeiten betraut waren.
Aufgrund einer Betriebsprüfung für die Zeit vom 01.01.2001 bis 31.07.2005 forderte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 09.03.2006/Widerspruchsbescheid
vom 19.09.2006 Gesamtsozialversicherungsbeiträge zzgl. Säuminszuschläge in Höhe von zusammen Euro 80.634,15 nach. In Auswertung
der Ermittlungsunterlagen des Hauptzollamtes und des daran anschließenden Strafverfahrens gegen die Geschäftsführerin R. der
Firma G. (rechtskräftige Verurteilung des Amtsgerichts A. vom 07.11.2005) ergebe sich, dass die Antragstellerin die Arbeitnehmer
der G. im Wege unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung beschäftigt habe. Der Argumentation der Antragstellerin, die Arbeitnehmer
der G. seien im Wege rechtmäßiger und ordnungsgemäß ausgeübter Werkverträge tätig gewesen und somit nicht Arbeitnehmer der
Antragstellerin, folgte die Antragsgegnerin nicht.
Mit Bescheid vom 20.03.2006 lehnte die Antragsgegnerin die Aussetzung des Nachforderungsbescheides ab. Seither leistet die
Antragsgegnerin monatliche Ratentilgung i.H.v. 1.200,00 Euro.
2. Während des laufenden Klageverfahrens vor dem Sozialgericht L. (SG) hat die Antragstellerin am 21.04.2008 im Wege einstweiligen Rechtsschutzes beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage
gegen den Bescheid vom 09.03.2006/Widerspruchsbescheid vom 19.09.2006 herzustellen. Aus dem mittlerweile nach §
153a StPO eingestellten Strafverfahren gegen den Geschäftsführer der Antragstellerin ergebe sich, dass nicht von einer unerlaubten
Arbeitnehmerüberlassung der G. an die Antragstellerin auszugehen und damit die angefochtene Entscheidung der Antragsgegnerin
zweifellos rechtswidrig sei.
Mit Beschluss vom 28.08.2008 hat das SG den Antrag abgelehnt i.W. mit der Begründung, im Vollzug der Nachforderungsentscheidung sei weder eine besondere Härte erkennbar
noch bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung. Durch die vereinbarte Ratenzahlung sei den wirtschaftlichen
Interessen der Antragsgegnerin Genüge getan. In Auswertung der vorliegenden Dokumente und insbesondere der Zeugenaussagen
in den Strafverfahren sei bei der gebotenen summarischen Überprüfung ein Obsiegen der Antragstellerin in der Hauptsache lediglich
nicht ausgeschlossen, nicht aber wahrscheinlich. Es verbleibe damit bei der gesetzlichen Grundentscheidung, dem Interesse
der Versichertengemeinschaft am Beitragseinzug Vorrang einzuräumen.
Dagegen hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, der angefochtene Beschluss sei unzutreffend und
aufzuheben, weil die Klage voraussichtlich erfolgreich sein werde. Denn aus den vertraglichen Unterlagen der Antragstellerin
und der G. ergebe sich, dass dort ein echtes Werkvertragsverhältnis vorgelegen habe und nicht eine Eingliederung von Arbeitnehmern
in den Betrieb der Antragstellerin. Das Vertragsverhältnis sei auch als Werkvertrag vollzogen worden, wie sich bei zutreffender
Wertung der eingeholten Zeugenaussagen ergebe. Die G. habe die ihr übertragenen Gewerke eigenverantwortlich ausgeführt. Die
Verurteilung der Geschäftsführerin R. sei unerheblich. Die Vorwürfe gegen den Geschäftsführer der Antragstellerin durch die
Einstellung des Strafverfahrens gegen ihn widerlegt. Der Sachverhalt rechtfertige die Annahme einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung
nicht.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts L. vom 28.08.2008 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin
gegen den Bescheid vom 09.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2006 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (§§
172,
173 Sozialgerichtsgesetz -
SGG), aber nicht begründet. Der Beitragsnachforderungsbescheid der Antragsgegnerin begegnet keinen Bedenken, die ein Abweichen
von der grundsätzlichen Vollziehbarkeit von Beitragsbescheiden (§
86a Abs.2 Nr.1
SGG) rechtfertigen könnten.
1. Bei gesetzlichem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches gegen einen Beitragsnachforderungsbescheid gemäß
§
86a Abs.2 Nr.1
SGG - wie vorliegend - kann die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise von Gerichts wegen angeordnet werden,
§
86 Abs.1 Nr.2
SGG. Die Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes steht im Ermessen des Gerichts ("kann") und erfordert eine Interessensabwägung
der relevanten öffentlichen und privaten Belange bei Gewährung oder Nichtgewährung des vorläufigen Rechtsschutzes sowie eine
Abschätzung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung
wäre z.B. anzunehmen, falls sich ohne weiteres und in jeder vernünftigen Zweifel ausschließenden Weise erkenne ließe, dass
der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und die Rechtsverfolgung des Bürgers keinen Erfolg verspricht (BT-Drs. 14/5943 unter
Bezugnahme auf Bundesverwaltungsgericht NJW 1974, 1294).
2. Im Rahmen der für das Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung ergibt sich, dass die Antragsgegnerin den angefochtenen
Beitrags-Nachforderungsbescheid als gemäß § 28p
SGB IV zuständige Behörde formell, verfahrensmäßig und auf die Rechtsprechung des BSG und des BAG zur unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung
gestützt im Einklang mit den Regelungen des Beitragsrechts gemäß §§
20 ff.
SGB IV erlassen hat. Eine untragbare Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen der Antragstellerin ist infolge der vereinbarten
Ratenzahlung nicht erkennbar. Dies hat das SG ausführlich und zutreffend dargestellt, der Senat weist deshalb die Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses
zurück, §
142 Abs.2 S.3
SGG.
Im Hinblick auf das Vorbringen in der Beschwerde ist lediglich ergänzend auszuführen, dass auch danach ein Obsiegen der Antragstellerin
in der Hauptsache zwar möglich, nicht aber überwiegend wahrscheinlich erscheint.
Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist somit nach wie vor kein Grund ersichtlich, von der grundsätzlichen
Regelung der sofortigen Vollziehbarkeit von Beitragsbescheiden (§
86a Abs.2 Nr.1
SGG) abzuweichen.
Die Festsetzung des Streitwerts ist gemäß § 47 Abs 2 GKG auf die Festsetzung des SG limitiert.
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht eröffnet, §
177 SGG.