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LSG Bayern, Urteil vom 19.09.2017 - 10 AL 239/16
Arbeitslosengeld Begriff des Arbeitsentgelts Weitergewährung von Unterhaltsbeihilfe Keine unbillige Doppelleistung
1. Nach § 157 Abs. 1 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während der Zeit, für die der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat; die Ruhensregelung beruht auf der Erwägung, dass der Arbeitslose nicht der Leistungen der Versichertengemeinschaft bedarf, solange er keinen Lohnausfall hat.
2. Für die Frage, was als Arbeitsentgelt anzusehen ist, ist auf § 14 SGB IV abzustellen: Danach zählen dazu alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
3. Unterhaltsbeihilfe, die für die Zeit nach Ablegung der Prüfung bis zum Ende des laufenden Monats weitergewährt wird, stellt grundsätzlich eine Einnahme i.S.v. § 14 SGB IV dar.
4. Entscheidend ist aber, dass die Unterhaltsbeihilfe dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zuzurechnen ist.
5. Wenn daher für diese Zeit Arbeitslosengeld erbracht wird, kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, es handele sich um eine unbillige Doppelleistung, die es zu vermeiden gilt.
Normenkette:
SGB III § 157 Abs. 1
,
SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Würzburg 26.10.2016 S 10 AL 269/15
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 26.10.2016 wird zurückgewiesen.
II.
Die Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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