Eingliederungszuschuss
Antragstellung vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses
Beginn des Arbeitsverhältnisses und der Beschäftigung
Ausnahmsweise Zulassung verspäteter Antragstellung
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung eines Eingliederungszuschusses (EGZ).
Die Beklagte schloss am 19.02.2013 eine Eingliederungsvereinbarung mit Frau A. W. (W.), worin u.a. festgehalten wurde, dass
W. potenzielle Arbeitgeber auf die Möglichkeit einer Förderung mittels eines EGZ ansprechen solle. Für die Zeit vom 13.03.2013
bis 14.03.2013 genehmigte die Klägerin eine Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung von W. bei der Klägerin.
Anschließend rief W. am 15.03.2013 bei der Beklagten an und teilte mit, sie könne bei der Klägerin unbefristet eine Arbeit
ab 18.03.2013 aufnehmen. Es handle sich um eine Vollzeitstelle mit 39 Wochenstunden.
Am 20.03.2013 beantragte die Klägerin einen EGZ für W., die am 20.03.2013 als Bürokraft mit Verkaufstalent, Betreuung und
Beratung von Kunden am Telefon, Empfang von Lieferanten, Büro- und Verwaltungsarbeiten eingestellt worden sei. Infolge mangelnder
Kenntnisse sei eine zeitintensive Einarbeitung der W. erforderlich. Telefonisch wies die Beklagte am 21.03.2013 die Klägerin
darauf hin, die Antragstellung sei verspätet, da eine Arbeitsaufnahme von W. zum 18.03.2013 mitgeteilt worden sei. Der Antrag
müsse deshalb abgelehnt werden. Nach dem Aktenvermerk der Beklagten habe darauf Frau M. von der Klägerin weiter ausgeführt,
man könne ja sagen, W. habe vor dem 20.03.2013 eine Maßnahme gemacht. Die Mitarbeiterin der Klägerin sei darauf hingewiesen
worden, eine solche sei nicht beantragt und nicht genehmigt worden und entspreche zudem nicht den Tatsachen. Sie habe darauf
gesagt, es gebe auch jüngere Bewerber. Würde kein Zuschuss geleistet, dann müsse W. wieder entlassen werden.
Am 26.03.2013 teilte W. telefonisch mit, eine Arbeitsaufnahme sei wegen des abgelehnten EGZ nicht zustande gekommen. Sie sei
vom 26.03. bis 28.03.2013 arbeitsunfähig und wolle sich arbeitslos melden. Im Rahmen der persönlichen Vorsprache am selben
Tag gab W. an, sie sei am 25.03.2013 um 17 Uhr nach Hause geschickt worden und man habe ihr gesagt, sie müsse nicht mehr zur
Arbeit kommen. Sie sei seit 18.03.2013 ohne Arbeitsvertrag bei der Klägerin beschäftigt gewesen. Am gestrigen Tag habe sie
einen Nervenzusammenbruch erlitten, sei aber nicht arbeitsunfähig.
Am 27.03.2013 beantragte die Klägerin (erneut) die Gewährung eines EGZ für eine Einstellung der W. zum 02.04.2013. Infolge
eines Vertragsschlusses vom 02.04.2013 sei ab diesem Tag von W. die Arbeit aufgenommen worden. Es werde ein Gehalt von 2.000
EUR bei einer 38,5 Stundenwoche gezahlt.
Die Beklagte lehnte den Antrag vom 20.03.2013 mit Bescheid vom 19.04.2013 ab. Das Arbeitsverhältnis sei nach dem Arbeitsvertrag
vom 18.03.2013 bereits aufgenommen worden. Ein Antrag auf Förderung sei vor Arbeitsaufnahme zu stellen, was erst am 20.03.2013
erfolgt sei. Dies sei in mehreren Telefonaten auch bereits erläutert worden. Das Arbeitsverhältnis sei daraufhin wieder beendet
worden, weil kein EGZ gezahlt worden sei. Schließlich sei am 27.03.2013 per Fax wieder ein EGZ-Fragebogen für W. eingereicht
worden. Es verbleibe dabei, dass der Tatbestand der verspäteten Antragstellung unverändert vorliege, da das Arbeitsverhältnis
am 25.03.2013 nur zum Zweck der Erlangung der Förderleistung beendet worden sei. Auch ohne schriftlichen Arbeitsvertrag sei
mit W. ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen.
Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Es sei am 18.03.2013 kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen, da der Antrag auf
EGZ mündlich abgelehnt worden sei. Man habe keinen anderen geeigneten Bewerber gefunden und sich für W. entschieden, um diese
mittels EGZ ab dem 02.04.2013 zu beschäftigen. W. sei nach einer zweitägigen Probearbeit am 18.03.2013 eingestellt worden.
Ihr sei zuvor (von der Beklagten) mitgeteilt worden, sie erhalte einen EGZ. Man habe dann im Anschluss an die Probearbeit
W. erklärt, sie werde nur eingestellt, wenn ein EGZ gewährt werde. Als dann der Antrag vom 20.03.2013 mündlich abgelehnt worden
sei, habe man W. zum 25.03.2013 gekündigt, da sie nicht ohne EGZ beschäftigt werden könne. Darauf habe sich W. am 26.03.2013
arbeitslos gemeldet. Mehrere Personen hätten in der Folge zur Probe gearbeitet, seien aber nicht geeignet gewesen, so dass
am 27.03.2013 die Entscheidung gefallen sei, W. erneut einzustellen. Sodann sei am 27.03.2013 der Antrag auf Gewährung eines
EGZ gestellt worden. Es handle sich nicht um die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, sondern um ein neues Arbeitsverhältnis,
da das alte zum 25.03.2013 wirksam beendet worden sei. W. habe sich wieder arbeitslos gemeldet und erst nach Vorstellung weiterer
Bewerber, die nicht geeignet gewesen seien, sei ein neues Arbeitsverhältnis begründet.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.2013 zurück. Der Antrag auf EGZ sei am 20.03.2013 und
27.03.2013 gestellt worden. Es bleibe aber der Tatbestand der verspäteten Antragstellung bestehen. Der Angabe, es hätten mehrere
Personen nach dem 25.03.2013 zur Probe gearbeitet und sich letztlich als weniger geeignet erwiesen als W., könne nicht gefolgt
werden. Bereits einen Tag später, am 27.03.2013 sei der weitere EGZ-Fragebogen eingegangen.
Die Beklagte erließ einen weiteren Bescheid vom 21.08.2015, mit dem sie erneut den Antrag auf EGZ vom 20.03.2013 ablehnte.
Der EGZ sei erst nach Arbeitsaufnahme am 20.03.2013 beantragt worden. Es bestehe ein Ermessensspielraum bezüglich der Zulassung
eines verspäteten Antrags. Dieser sei im Rahmen der ablehnenden Entscheidung vom 19.04.2013 bereits mit einbezogen worden.
Eine unbillige Härte liege nicht vor, W. habe sich bei der Klägerin selbstständig um einen Arbeitsplatz beworben und es sei
zur Unterstützung der Auswahlentscheidung dem Arbeitgeber für die Zeit vom 13.03. bis 14.03.2013 eine Maßnahme mit dem Ziel
einer Eignungsabklärung vor einer sich anschließenden Einstellung bewilligt worden. Da es zu einer Arbeitsaufnahme am 18.03.2013
gekommen sei, habe die Maßnahme beim Betrieb damit offensichtlich den gewünschten Erfolg gebracht und die Klägerin habe sich
für W. als neue Mitarbeiterin entschieden. Im Hinblick auf den Anruf vom 20.03.2013 durch die Klägerin und den Antrag auf
EGZ habe offensichtlich ein reiner Mitnahmeeffekt einer Sozialleistung im Mittelpunkt gestanden. Sehr wahrscheinlich sei bei
der zuvor durchgeführten Maßnahme bereits bekannt gewesen, dass vor der Inanspruchnahme einer Sozialleistung die Antragstellung
erfolgen müsse. Im Oktober 2010 sei bereits ein EGZ in einem anderen Förderfall an die Klägerin gezahlt worden, bei dem eine
rechtzeitige Antragstellung erfolgt sei. Die Auswahlentscheidung für W. und die Abstimmung des Einstellungstermins seien zeitnah
gefallen. Es sei davon auszugehen, dass W. alle erforderlichen Profilmerkmale für den Arbeitsplatz mit sich bringe. Vermittlungsrelevante
Hemmnisse, die einen Zuschuss rechtfertigen würden, weil z.B. ein Einarbeitungsaufwand bestehe, der über das übliche Maß hinausreiche,
bestünden offensichtlich nicht.
Gegen den Bescheid vom 19.04.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2013 und (später) den Bescheid vom 21.08.2015
hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Augsburg (SG) erhoben. W. habe im Rahmen des Vorstellungsgesprächs ihr gegenüber auf die Eingliederungsvereinbarung hingewiesen. In Anbetracht
der Möglichkeit, einen EGZ für W. zu erhalten, habe W. mit Genehmigung der Beklagten am 13.03.2013 und 14.03.2013 zur Probe
gearbeitet. Anschließend habe man W. mitgeteilt, eine Einstellung komme nur in Betracht, wenn ein EGZ gewährt werde. Im Vertrauen
auf die Gültigkeit der Zusage des EGZ sei W. am 18.03.2013 eingestellt worden. Nachdem telefonisch am 20.03.2013 von der Beklagten
mitgeteilt worden sei, dass der am selben Tag gestellte Antrag auf Gewährung eines EGZ wegen verspäteter Antragstellung abgelehnt
werde, habe man W. zum 25.03.2013 gekündigt. Diese habe sich am 26.03.2013 wieder arbeitslos gemeldet. Nach der Kündigung
hätten zwei weitere Bewerberinnen für die Stelle Probearbeitsverhältnisse gemacht, sich aber nicht als geeignet erwiesen.
Deshalb habe man sich entschieden, W. zum 02.04.2013 einzustellen. Am 27.03.2013 sei dann ein Antrag auf Förderung mit einem
EGZ gestellt worden. Die Anträge vom 20.03.2013 und 27.03.2013 stellten keine Einheit dar. Das Arbeitsverhältnis mit W. sei
auch nicht zum Zwecke der Erlangung der Förderleistung beendet worden. Bei W. handle es sich um eine Arbeitnehmerin mit Vermittlungshemmnissen,
was W. auch von der Beklagten mitgeteilt und bestätigt worden sei. Die Bewerberinnen, die zur Probearbeit gekommen seien,
seien telefonisch eingeladen gewesen, Dokumentationen oder Vertragsunterlagen seien nicht angefertigt worden. Sämtliche Bewerbungsunterlagen
seien an alle Bewerberinnen zurückgeschickt worden. Nach der Eingliederungsvereinbarung sei W. verpflichtet gewesen, auf die
Förderung mittels EGZ bei einem Vorstellungsgespräch hinzuweisen. Damit habe die Beklagte erklärt, W. erfülle die materiellen
Voraussetzungen für die Gewährung des EGZ. Daneben werde jedoch nicht darauf hingewiesen, dass die Gewährung des EGZ auch
von formellen Voraussetzungen abhängig sei, wie beispielsweise einer Antragstellung vor dem Beginn des Arbeitsverhältnisses.
Es sei dadurch der Anschein erweckt worden, die Gewährung der Leistung erfolge in jedem Falle vorbehaltslos. Ein Verweis auf
die verspätete Antragstellung verstoße gegen Treu und Glauben. Eine Einstellung ohne Förderung mittels EGZ sei nicht in Betracht
gekommen, da W. nicht über die erforderliche Berufserfahrung verfügt habe und über mehrere Monate habe eingearbeitet werden
müssen. Es werde bestritten, dass versucht worden sei, im Rahmen eines Telefonats die Arbeitsaufnahme nachträglich in eine
Arbeitgebermaßnahme umzudeuten. Vielmehr sei mitgeteilt worden, eine Einstellung sei unter der Voraussetzung der Gewährung
eines EGZ erfolgt, da W. keine Erfahrungen in der Kosmetikbranche habe. Ohne den EGZ hätte man sich für eine andere Bewerberin
entschieden, die Berufserfahrung in der Kosmetikbranche gehabt habe. Trotz der individuellen Wettbewerbsnachteile von W. -
keine Branchenerfahrung, erhöhter Einschulungs- und Einarbeitungsaufwand etc. - habe man W. zum 02.04.2013 eingestellt und
beschäftige sie bis dato. Damit sei der Zweck des EGZ erfüllt worden.
Mit Urteil vom 14.12.2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf Gewährung eines EGZ ergebe sich nicht aus einer Zusicherung, da für deren Wirksamkeit
eine hier nicht vorliegende Schriftform Voraussetzung wäre. Zudem bestünden Zweifel, ob im Hinblick auf eine Minderleistung
überhaupt ein Mehrbedarf bestanden habe. Die Anforderungen an die berufliche Tätigkeit hätten - abgesehen von den branchenbedingten
Besonderheiten - den zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeiten der W. entsprochen. Jedenfalls sei der Antrag auf Förderung
mit EGZ verspätet gestellt worden bzw. es liege ein Förderungsausschluss nach §
92 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB III) vor. Der erste Arbeitsvertrag sei bereits am 18.03.2013 und damit vor Antragstellung am 20.03.2013 geschlossen worden. Eine
Schriftform sei hierfür nicht notwendig gewesen. Der Leistungsausschluss im Hinblick auf die verspätete Antragstellung führe
auch nicht zu einer unbilligen Härte. Die Beklagte habe insofern ihr Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt. Bereits im Jahr 2010
habe die Klägerin einen EGZ für einen anderen Arbeitnehmer beantragt, so dass ihr habe klar sein müssen, dass sie den Antrag
rechtzeitig zu stellen habe. Eine existenzielle Bedrohung des Betriebes durch die ausbleibende Leistungsgewährung sei weder
vorgetragen worden noch ersichtlich. W. habe sich offensichtlich als die geeignetste Bewerberin dargestellt, nachdem das zweite
Arbeitsverhältnis nach Angaben der Klägerin begründet worden sei, nachdem zwei weitere Bewerber als weniger geeignet befunden
worden seien. Im Übrigen dürfte die altersbedingte Minderleistung der W. als gering einzuschätzen sein. Auch das zweite Arbeitsverhältnis
habe nicht mittels EGZ gefördert werden können. Die Auflösung des ersten Arbeitsverhältnisses durch die Kündigung sei unzweifelhaft
nur deshalb erfolgt, um einen EGZ zu erhalten. Die Klägerin räume ein, dass eine Beendigung nur deshalb erfolgt sei, weil
es die Beklagte mündlich abgelehnt habe, einen EGZ wegen der verspäteten Antragstellung zu gewähren. Auch seien die Vorschriften
des Kündigungsschutzes und des Teilzeitbefristungsgesetzes (TzBfG) nicht beachtet worden.
Dagegen hat die Klägerin Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Ein Förderungsbedarf sei bei W. gegeben gewesen.
In den letzten sieben Jahren vor ihrer Anstellung sei sie mit Ausnahme kurzer und unregelmäßiger Beschäftigungen arbeitslos
gewesen. Damit habe sie einen erheblichen Teil der erlernten Kenntnisse verloren. Im Bereich Kosmetik habe sie zuvor keine
Erfahrungen gesammelt. Es bestehe ein erheblicher Unterschied zu einem Getränkeverkauf. Maßgeblich im Hinblick auf die Antragstellung
sei der Eintritt in die dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegende Arbeitsbeschäftigung. W. sei nur unter der Voraussetzung eingestellt
worden, dass ein EGZ geleistet werde. Damit musste nach dessen Ablehnung das Arbeitsverhältnis beendet werden. Zwei weitere
Bewerberinnen hätten sich nach Probearbeitsverhältnissen als ungeeignet erwiesen. Das erste Arbeitsverhältnis sei nicht beendet
worden, um einen EGZ zu bekommen. Zudem hätte die verspätete Antragsstellung zugelassen werden müssen, damit eine unbillige
Härte vermieden werde. Die Beklagte habe ihre Hinweispflicht unabhängig davon verletzt, dass die Klägerin vor Jahren schon
einmal einen EGZ erhalten habe. Auch W. sei in der Eingliederungsvereinbarung nicht auf ein Merkblatt bezüglich des EGZ hingewiesen
worden. Der EGZ komme schließlich auch dem Arbeitnehmer zugute.
Die Klägerin beantragt die Beklagte und Berufungsbeklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19.04.2013 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 24.10.2013, des Bescheides vom 21.08.2015 und des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 14.12.2015,
Az. S 5 AL 404/13, zu verurteilen, der Klägerin einen Eingliederungszuschuss zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Ein weiterer Antrag vom 27.03.2013 sei von der Klägerin nicht zur Entscheidung vorgelegt worden. Der Vermerk vom 27.03.2013
sei insofern nach Auskunft der sachbearbeitenden Stelle missverständlich formuliert worden. Mit dem Bescheid vom 19.04.2013
sei abschließend über die Gewährung eines EGZ für W. aufgrund des Antrags vom 20.03.2013 entschieden worden.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter
Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§
143,
144,
151 Sozialgerichtsgesetz -
SGG-) und teilweise begründet. Das SG hat zu Recht die Klage im Bezug auf die Gewährung eines Eingliederungszuschusses für das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit
W. ab dem 20.03.2013 abgewiesen. Insoweit ist der Bescheid vom 19.04.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2013
in der Fassung des Änderungsbescheides vom 21.08.2015 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Soweit
sich die Klage auf die Gewährung eines EGZ für die Arbeitsaufnahme der W. ab dem 02.04.2013 bezieht, ist die Berufung dahingehend
begründet, dass die Beklagte zur Entscheidung über den am 27.03.2013 gestellten Antrag zu verurteilen ist.
Streitgegenstand ist zum einen die Gewährung eines am 20.03.2013 beantragten EGZ für die Einstellung von W., über die die
Beklagte mit Bescheid vom 19.04.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides
vom 21.08.2015 entschieden hat. Darüber hinaus ist auch der Antrag vom 27.03.2013 im Hinblick auf die Gewährung eines EGZ
für die Einstellung der W. ab 02.04.2013 streitgegenständlich. Hierüber hat die Beklagte bislang nicht entschieden.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung eines EGZ für die Einstellung der W. im Bezug auf das Arbeitsverhältnis vom 18.03.2013
bis 25.03.2013. Nach §
88 SGB III können Arbeitgeber zur Eingliederung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender
Gründe erschwert ist, einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt zum Ausgleich einer Minderleistung erhalten (Eingliederungszuschuss).
Ob diese Voraussetzungen im Hinblick auf die Einstellung von W. ab dem 18.03.2013 vorliegen, kann dahinstehen, weil der Antrag
verspätet gestellt worden ist.
Leistungen der Arbeitsförderung, zu denen nach §
3 Abs.
1 SGB III auch der EGZ zählt, werden nur erbracht, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sind
(§
324 Abs.
1 Satz 1
SGB III). Leistungsbegründendes Ereignis für die Gewährung eines EGZ ist der Beginn des Arbeitsverhältnisses und der Beschäftigung
(vgl. BSG Urteil vom 06.05.2008 - B 7/7a AL 16/07 R - SozR 4-4300 § 217 Nr. 2). Wie die Klägerin im Widerspruchsverfahren selbst ausgeführt
hat und wie dies auch von W. bereits am 15.03.2013 telefonisch der Beklagten mitgeteilt worden ist, erfolgte die Einstellung
der W. nach einer zweitägigen Probearbeit am 18.03.2013. Nachdem die Klägerin erstmalig am 20.03.2013 mündlich die Gewährung
eines EGZ für W. beantragte, wobei eine Antragstellung auch in mündlicher Form ausreichend ist (vgl. BSG aaO), erfolgte dies erst nach Beginn des Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisses. Eine rechtzeitige Antragstellung im Sinne
von §
324 Abs.
1 Satz 1
SGB III liegt damit nicht vor.
Die verspätete Antragstellung war vorliegend auch nicht ausnahmsweise zuzulassen. Nach §
324 Abs.
1 Satz 2
SGB III kann die Agentur für Arbeit zur Vermeidung unbilliger Härten eine verspätete Antragstellung zulassen. Dies ist insbesondere
der Fall, wenn den Antragsteller ein geringes Verschulden trifft und die Folgen erheblich sind (vgl. dazu Voelzke in Hauck/Noftz,
SGB III, Stand 11/2015, §
88 Rn. 41; Winkler in Gagel, SGB II/SGB III, Stand 06/2016, §
88 SGB III Rn. 34; BayLSG, Urteil vom 27.11.2001 - L 9 AL 53/01). Das SG hat in seiner Entscheidung insofern zutreffend ausgeführt, dass die Beklagte die verspätete Antragstellung zu Recht nicht
zugelassen und ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Der Senat folgt insofern den dortigen Ausführungen und sieht von einer
weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit ab (§
153 Abs
2 SGG). Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass im Übrigen vorliegend nicht erkennbar ist, dass die Klägerin durch die Zurückweisung
der verspäteten Antragstellung erhebliche Folgen treffen würden. So hat die Klägerin der W. zum 25.03.2013 bereits wieder
gekündigt. Diese Ausführungen der Klägerin decken sich auch mit den Angaben von W. im Rahmen ihrer persönlichen Vorsprache
bei der Beklagten am 26.03.2013. Das Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis wurde damit zum 25.03.2013 beendet. Auch wenn sich
die Klägerin insofern in keinster Weise an die entsprechenden Kündigungsfristen nach §
622 Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB) gehalten hat und mangels Nachweises, dass vorliegend die Ablehnung der Gewährung eines EGZ als auflösende Bedingung des
Arbeitsvertrages formwirksam schriftlich (vgl. § 21 TzBfG i.V.m. § 14 Abs. 4 TzBfG) vereinbart worden, hat W. diese Kündigung offensichtlich widerspruchslos hingenommen und insbesondere auch keine Kündigungsschutzklage
erhoben. Vielmehr hat sie sich bei der Beklagten am 26.03.2013 erneut arbeitslos gemeldet. Damit bestand aber das Arbeitsverhältnis,
für das überhaupt eine am 20.03.2013 beantragte Gewährung eines EGZ in Betracht gekommen wäre, nur für die Zeit vom 18.03.2013
bis 25.03.2013. Allenfalls für diesen Zeitraum hätte überhaupt ein EGZ bei rechtzeitiger Antragstellung geleistet werden können,
der ggf. teilweise sogar nach §
92 Abs.
2 SGB III hätte zurückgezahlt werden müssen. Die Nichtzulassung der verspäteten Antragstellung hätte damit mangels nennenswerter Förderleistungen,
die damit hätten erzielt werden können, nicht zu erheblichen Folgen geführt.
Auch für die Zeit ab 02.04.2013 ist die Beklagte nicht zur Zahlung eines EGZ für die erneute Einstellung der W. bei der Klägerin
zu verurteilen. Zur Überzeugung des Senats hat die Beklagte bislang über den entsprechenden Antrag der Klägerin vom 27.03.2013
nicht entschieden. Ausweislich des Aktenvermerks vom 28.03.2013 der Beklagten ging am 27.03.2013 erneut ein Fragebogen auf
EGZ für W. ein. Als Einstellungsdatum war der 02.04.2013 angegeben. Da - wie oben bereits ausgeführt - das am 18.03.2013 eingegangene
Arbeitsverhältnis mit W. zum 25.03.2013 wieder beendet worden war, handelte es sich - auch im Hinblick auf einen erneuten
Abschluss eines weiteren Arbeitsvertrages - um ein neues Arbeitsverhältnis ab 02.04.2013. Konsequenterweise hat die Klägerin
einen neuen Antrag auf EGZ gestellt. Für das neue Arbeitsverhältnis sind die Voraussetzungen des §
88 SGB III erneut zu prüfen. Dies folgt daraus, dass das Arbeitsverhältnis Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung eines EGZ ist (vgl.
dazu Kuhnke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGB III, 1. Aufl. 2014, §
88 Rn. 35). Die Beklagte hat mit dem Bescheid vom 19.04.2013 jedoch alleine über den Antrag vom 20.03.2013 entschieden. Dies
ergibt sich unzweifelhaft aus dem Verfügungssatz in diesem Bescheid. Die Ablehnung der Gewährung eines EGZ wurde zudem mit
der verspäteten Antragstellung begründet. Zwar wurde der Eingang eines weiteren EGZ-Fragebogens zur Einstellung ab 02.04.2013
in der Begründung des Bescheides erwähnt, jedoch insofern wiederum darauf verwiesen, der Tatbestand der verspäteten Antragstellung
bleibe bestehen. Dies stellt aber keine Verfügung im Sinne des § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) dar. Zwar können auch Teile der Begründung eines Verwaltungsaktes als weiterer Verfügungssatz gewertet werden, der weitere
Verfügungssatz muss aber im Hinblick auf das Bestimmtheitserfordernis für die Beteiligten vollständig, klar und unzweideutig
erkennen lassen, welche Regelung damit getroffen werden soll (vgl. dazu BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 30/09 R; Urteil vom 30.08.2001 - B 4 RA 114/00 R). Unter verständiger Würdigung der Ausführungen in dem Bescheid vom 19.04.2013 kann aus den entsprechenden Sätzen der Begründung
nicht geschlossen werden, die Beklagte habe damit ausdrücklich auch den neuen Antrag vom 27.03.2013 ablehnen wollen. Vielmehr
ist unter Berücksichtigung der Ausführung, dass der Tatbestand der verspäteten Antragstellung bestehen bleibe, der Bescheid
dahingehend zu verstehen, dass die Beklagte davon ausgegangen ist, der Eingang des weiteren EGZ-Fragebogens am 27.03.2013
sei für die Leistungsablehnung in Bezug auf den Antrag vom 20.03.2013 ohne Auswirkung. Eine konkrete Regelung im Bezug auf
den Antrag vom 27.03.2013 kann damit nicht gesehen werden. Auch im Widerspruchsbescheid vom 24.10.2013 kann ausweislich des
dortigen Verfügungssatzes - dort wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen - keine Ablehnungsentscheidung bezüglich
des Antrags vom 27.03.2013 gesehen werden. Zwar wird in der Sachverhaltsschilderung der Begründung der weitere Antrag vom
27.03.2013 erwähnt und behauptet, auch dieser wäre mit Bescheid vom 19.04.2013 abgelehnt worden, dies trifft aber nach obigen
Ausführungen gerade nicht zu. Insofern ist die Beklagte hier von falschen Voraussetzungen in der Sachverhaltsdarstellung ausgegangen.
Im Weiteren wird wiederum darauf abgestellt, dass der Tatbestand der verspäteten Antragstellung bestehen bleibe. Schließlich
wird im Bescheid vom 21.08.2015 im Betreff nur der Antrag vom 20.03.2013 aufgeführt. Dies erscheint insofern auch konsequent,
als dass der Antrag vom 27.03.2013 im Bezug auf die Einstellung zum 02.04.2013 gerade offensichtlich rechtzeitig im Sinne
von §
324 Abs.
1 Satz 1
SGB III gewesen ist und sich der Bescheid vom 21.08.2015 alleine mit der Frage einer Zulassung der verspäteten Antragstellung vom
20.03.2013 beschäftigt.
Auch im Rahmen des Berufungsverfahrens hat die Beklagte darauf verwiesen, es sei mit Bescheid vom 19.04.2013 abschließend
nur über den Antrag vom 20.03.2013 entschieden worden. Sofern ausgeführt wird, ein weiterer Antrag vom 27.03.2013 sei nicht
zur Entscheidung vorgelegt worden, ist dies nicht nachvollziehbar. Sowohl im Aktenvermerk der Beklagten vom 28.03.2013 als
auch vom 11.04.2013 ist unmissverständlich festgehalten worden, dass die Klägerin einen zweiten EGZ-Fragebogen am 27.03.2013
eingesandt habe, der im Unterschied zum früheren Fragebogen vom 20.03.2013 nunmehr ein Einstellungsdatum 02.04.2013 enthalte.
Dies ist als erneute Antragstellung zu werten, da der Antrag auf Zahlung eines EGZ nicht formgebunden ist und die sachgerechte
Auslegung zu einer entsprechenden Antragstellung führt. So hat die Beklagte dies im Übrigen auch im Sachverhalt des Widerspruchsbescheides
vom 24.10.2013 selbst dargestellt. Der in den Aktenvermerken vermerkte zweite EGZ-Fragebogen vom 27.03.2013 wurde von der
Klägerin als Anlage K 5 im Klageverfahren vor dem SG vorgelegt. In den Akten der Beklagten befindet er sich nicht, vielmehr nur der erste EGZ-Fragebogen vom 20.03.2013. Im Hinblick
auf die Vermerke vom 28.03.2013 und 11.04.2013 wurde offensichtlich der erneute Fragebogen nicht zur Akte genommen. Sofern
die Beklagte auf den Formblattantrag vom 02.04.2013 der Klägerin als Tag der Antragstellung den 20.03.2013 vermerkt hat, war
dies nach alledem unzutreffend, vielmehr handelte es sich um den durch Übersendung des zweiten EGZ-Fragebogens gestellten
Antrag vom 27.03.2013. Entschieden wurde letztlich nur über den mündlichen Antrag vom 20.03.2013.
Die Beklagte war daher zu verurteilen, über den Antrag der Klägerin vom 27.03.2013 bezüglich der Gewährung eines EGZ bezüglich
des Arbeitsverhältnisses mit W. ab 02.04.2013 zu entscheiden. Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden
Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist eine Untätigkeitsklage nach Ablauf von sechs Monaten
seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig (§
88 Abs.
1 Satz 1
SGG). Die Klägerin hat die Gewährung des EGZ bereits am 27.03.2013 beantragt. Wie oben ausgeführt hat die Beklagte bis heute
nicht hierüber entschieden. Ein zureichender Grund dafür, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen worden ist,
ist nicht erkennbar (§
88 Abs.
1 Satz 2
SGG). Da in dem Leistungsantrag der Klägerin auf Gewährung des EGZ gleichzeitig als Minus eine Untätigkeitsklage enthalten ist,
war die Beklagte insofern - nach entsprechender Auslegung der ursprünglich erhobenen Anfechtungs- und Leistungsklage in eine
Untätigkeitsklage - zur Entscheidung über den Antrag zu verurteilen.
Somit war die Beklagte zur Entscheidung über den beantragten EGZ für das mit W. ab 02.04.2013 begründete Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis
zu verurteilen. Im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß §
160 Abs.
2 Nr.
1 und
2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.