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LSG Bayern, Urteil vom 19.09.2017 - 10 AL 42/16
Eingliederungszuschuss Antragstellung vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses Beginn des Arbeitsverhältnisses und der Beschäftigung Ausnahmsweise Zulassung verspäteter Antragstellung
1. Leistungen der Arbeitsförderung, zu denen nach § 3 Abs. 1 SGB III auch der Eingliederungszuschuss zählt, werden nur erbracht, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sind.
2. Leistungsbegründendes Ereignis für die Gewährung eines Eingliederungszuschusses ist der Beginn des Arbeitsverhältnisses und der Beschäftigung.
3. Nach § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III kann die Agentur für Arbeit zur Vermeidung unbilliger Härten eine verspätete Antragstellung zulassen; dies ist insbesondere der Fall, wenn den Antragsteller ein geringes Verschulden trifft und die Folgen erheblich sind.
Normenkette:
SGB III § 3 Abs. 1
,
SGB III § 324 Abs. 1 S. 1-2
Vorinstanzen: SG Augsburg 14.12.2015 S 5 AL 404/13
Tenor
I.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 14.12.2015 teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, über den Antrag der Klägerin auf Gewährung eines Eingliederungszuschusses im Bezug auf das zum 02.04.2013 eingegangene Beschäftigungsverhältnis zu entscheiden. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II.
Die Beklagte hat der Klägerin 1/4 ihrer außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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