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LSG Bayern, Beschluss vom 23.08.2016 - 15 RF 21/16
Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren Keine Kürzung trotz erheblicher Überschreitung eines Vorschusses bei fehlender Kenntnis der genauen Vorschusshöhe
1. Eine Überschreitung des für ein Gutachten vom Kläger eingezahlten Vorschusses ist dann erheblich, wenn die Überschreitung mindestens 20 % des Vorschusses beträgt.
2. Von einer Widerlegung des vom Gesetzgeber vermuteten Verschuldens des Sachverständigen hinsichtlich der Überschreitung des Vorschusses kann grundsätzlich nur dann ausgegangen werden, wenn der Sachverständige keine Kenntnis von der Höhe des Vorschusses gehabt hat.
3. Eine Kürzung der Vergütung des Sachverständigen auf die Höhe des Vorschusses kommt mangels Verschulden des Sachverständigen nicht in Betracht, wenn diesem nicht die genaue Höhe des zur Verfügung stehenden Vorschuss vom Gericht mitgeteilt worden ist.
4. Aus einem vom Sachverständigen dem Gericht übersandten Kostenvoranschlag kann nicht auf eine Kenntnis des Sachverständigen von der genauen Vorschusshöhe geschlussfolgert werden.
1. Im Sinn der Rechtssicherheit ist es unverzichtbar, dass einem Sachverständigen die konkrete Höhe des zur Verfügung stehenden Vorschusses bekannt sein muss, um ihm ein Verschulden wegen einer erheblichen Überschreitung des Vorschusses vorhalten zu können.
2. Nicht ausreichend ist es, wenn dem Sachverständigen nur die ungefähre Höhe des Vorschusses mitgeteilt worden ist; denn daraus würde sich lediglich eine Vermutung, nicht aber eine sichere Kenntnis von der Höhe des zur Verfügung stehenden Vorschusses ergeben.
3. Allein eine derartige Vermutung für die Begrenzung der Vergütung wegen erheblicher Vorschussüberschreitung ausreichen zu lassen, würde zu weit gehen.
4. Dem Sachverständigen würde anderenfalls auch die zulässige Möglichkeit zur "Optimierung" der Vergütung teilweise genommen, weil ihm die exakte Höhe des Vorschusses nicht bekannt ist.
Normenkette:
JVEG § 8a Abs. 4
,
JVEG § 8a Abs. 5
Tenor
Die Vergütung für das Gutachten vom 23.02.2016 wird auf 4.017,47 EUR festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: