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LSG Bayern, Urteil vom 29.04.2016 - 15 SF 15/14
Rechtsanwaltshonorar Verfahrens- und Einigungsgebühr Leistungsbestimmungsrecht des Rechtsanwalts Gebührenbestimmung im Kostenfestsetzungsverfahren Synergieeffekte
1. Ausgangspunkt für die Vergütungsfestsetzung bei Betragsrahmengebühren ist die Bestimmung der konkreten Gebühr durch den Rechtsanwalt.; das Leistungsbestimmungsrecht des Rechtsanwalts gehört in seiner Ausübung zum Entstehungstatbestand des Vergütungsanspruchs.
2. Dies gilt auch, wenn der Rechtsanwalt einen Anspruch auf die Vergütung nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von PKH geltend macht.
3. Verbindlich ist die von ihm vorgenommene Bestimmung der Gebühr nur, wenn sie tatsächlich billigem Ermessen entspricht.
4. Im Fall einer nicht verbindlichen, d.h. nicht der Billigkeit entsprechenden Bestimmung der Gebühr durch den Rechtsanwalt, wird die Gebühr im Kostenfestsetzungsverfahren bestimmt.
5. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist es nicht so, dass bei Berücksichtigung von Synergieeffekten im führenden Verfahren die Höchstgebühr oder mindestens eine deutlich über der Mittelgebühr liegende Gebühr festgesetzt werden müsste; die Gebühr im führenden Verfahren ist stets so zu bemessen, als ob der Rechtsanwalt nur dieses eine Verfahren betrieben hätte.
Normenkette:
VV-RVG Nr. 3103
,
VV-RVG Nr. 1006
,
RVG § 14
Vorinstanzen: SG Würzburg 09.01.2014 S 14 SF 31/13 E
Tenor
I.
Auf die Beschwerde werden der Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 9. Januar 2014 sowie die Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 26. Februar 2013 abgeändert. Für das Klageverfahren Az. S 13 AS 548/12 werden die Verfahrensgebühr und die Einigungsgebühr jeweils auf 120,00 EUR festgesetzt.
II.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

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