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LSG Bayern, Beschluss vom 19.03.2018 - 18 AY 7/18 B ER
Grundleistungen nach dem AsylbLG Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs Reichweite der Interessenabwägung Ausnahmsweise abschließende Prüfung im Eilverfahren
1. Auf der Grundlage des § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG sind das Interesse des Antragstellers am Nichtvollzug und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsakts gegeneinander abzuwägen.
2. Maßgebend sind in der Regel nur die Abwägungselemente des prospektiven Hauptsacheerfolgs und die ohne Eilrechtsschutz drohenden Beeinträchtigungen.
3. Unter Umständen muss sogar im Eilverfahren bereits eine abschließende Prüfung durchgeführt werden, um einen Eilantrag wegen fehlender Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ablehnen zu können.
4. Andererseits sind umso geringere Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Hauptsacheerfolgs und des Eintritts von Beeinträchtigungen zu stellen, je schwerer die drohende Rechtsverletzung ist.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Vorinstanzen: SG Bayreuth 04.01.2018 S 5 AY 27/17 ER
Tenor
I.
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 04.01.2018 abgeändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 23.11.2017 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für den Zeitraum ab 27.12.2017 bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, längstens aber bis 30.06.2018 Grundleistungen nach § 3 Abs. 1 AsylbLG zu gewähren.
II.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
III.
Die Antragsgegnerin hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 2/3 zu erstatten.
IV.
Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren vor dem Bayerischen Landessozialgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Herr Rechtsanwalt B., B-Stadt beigeordnet.

Entscheidungstext anzeigen: