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LSG Bayern, Beschluss vom 01.09.2010 - 2 AL 78/10
Verhängung von Ordnungsgeld im sozialgerichtlichen Verfahren; Notwendigkeit der Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter bei der Beschlussfassung
Die Entscheidung über die Verhängung von Ordnungsgeld trifft das Gericht durch Beschluss. Aus § 12 Abs. 1 S. 2 SGG ergibt sich im Umkehrschluss, dass bei Beschlüssen innerhalb der mündlichen Verhandlung die ehrenamtlichen Richter mitwirken. Auf einen Beschluss in der mündlichen Verhandlung ist ua. § 61 Abs. 2 SGG anzuwenden. Danach hat jeder Entscheidung eine äußerlich erkennbare Beratung und Abstimmung vorauszugehen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 111
,
SGG § 12 Abs. 1 S. 2
,
SGG § 202
,
ZPO § 141 Abs. 3 S. 2
,
ZPO § 160 Abs. 2
,
ZPO § 380
Vorinstanzen: SG München 12.02.2010 S 37 AL 610/07
I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 12. Februar 2010 aufgehoben.
II. Die Staatskasse hat der Beschwerdeführerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstanden außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: