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LSG Bayern, Urteil vom 25.02.2015 - 2 P 25/13
Anspruch auf Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung während einer Pflegezeit in der sozialen Pflegeversicherung; Verfassungsmäßigkeit und Europarechtskonformität des Ausschluss der Zuschussgewährung nach Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses
1. Nach der gesetzlichen Regelung treten durch die Erklärung, Pflegezeit in Anspruch zu nehmen, unmittelbar die gesetzlichen Rechtsfolgen der Pflegezeit ein, ohne dass es noch eines weiteren Handelns des Arbeitgebers bedarf. Es handelt sich wie bei der Inanspruchnahme des Rechts auf Elternzeit um ein einseitiges Gestaltungsrecht des Arbeitnehmers.
2. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch setzt voraus, dass ein Sozialleistungsträger seine gegenüber einem Berechtigten obliegende Nebenpflicht aus dem Sozialversicherungsverhältnis verletzt, dem Berechtigten ein unmittelbarer (sozialrechtlicher) Nachteil entsteht und zwischen der Pflichtverletzung und dem Nachteil ein Ursachenzusammenhang vorliegt.
3. Der Herstellungsanspruch ist grundsätzlich auf die Vornahme der Amtshandlung gerichtet, die den möglichen und rechtlich zulässigen Zustand erreicht, der ohne die Pflichtverletzung eingetreten wäre.
4. Eine analoge Anwendung des § 44a SGB XI bei Kündigung eines Arbeitsverhältnisses kommt aus Rechtsgründen nicht in Betracht.
Normenkette:
GG Art. 3 Abs. 1
,
PflegeZG § 3
,
PflegeZG § 4
,
SGB XI § 44a Abs. 1
,
SGB XI § 44a
,
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 1 Buchst. a
Vorinstanzen: SG Augsburg 26.03.2013 S 10 P 66/12
Tenor
I.
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 26.03.2013 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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