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LSG Bayern, Urteil vom 25.02.2015 - 2 P 27/10
Rechtmäßigkeit eines Schiedsspruchs zur Vergütung stationärer Pflegeleistungen von Pflegeeinrichtungen in der sozialen Pflegeversicherung; Beteiligung aller Kostenträger am Schiedsstellenverfahren; Gesamtbewertung auch bei tarifgebundenen Pflegeeinrichtungen; Anforderungen an die Nachweispflicht des Pflegeheims
1. Der Beschluss der Schiedsstelle ist ein (vertragsgestaltender) Verwaltungsakt gemäß § 31 Satz 1 SGB X.
2. Nach der BSG-Rechtsprechung ist gerichtlich ausschließlich zu überprüfen, ob 1. die Ermittlung des Sachverhalts in einem fairen Verfahren unter Wahrung des rechtlichen Gehörs erfolgt ist, 2. ob zwingendes Gesetzesrecht beachtet und 3. ob der bestehende Beurteilungsspielraum eingehalten worden ist.
3. Die gefundene Abwägung durch die Schiedsstelle muss Eingang in die Begründung des Schiedsspruchs gefunden haben, wobei die Anforderungen wegen Stellung und Funktion der Schiedsstelle nicht überspannt werden dürfen.
4. Nach den Rechtsgrundsätzen des SGB X unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Schiedsstellenverfahrens ist die fehlende Beteiligung einer kraft Gesetzes zu beteiligenden Vertragspartei im Sinne von § 85 Abs. 2 SGB XI ein Verfahrensmangel, der auch im Klageverfahren, z.B. durch Beiladung dieser Vertragspartei, nicht geheilt werden kann, insbesondere nicht nach § 41 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 41 Abs. 2 SGB X.
5. Die Gestehungskosten müssen plausibel und nachvollziehbar sein, die Kostenstruktur des Pflegeheims erkennen lassen und eine Beurteilung seiner Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit im Einzelfall zulassen.
Normenkette:
Pflege-Weiterentwicklungsgesetz
,
SGB X § 31 S. 1
,
SGB X § 41 Abs. 1 Nr. 6
,
SGB X § 41 Abs. 2
, , , ,
SGB XI § 85 Abs. 2
, ,
SGB XI § 87 S. 3
Tenor
I.
Der Schiedsspruch der Beklagten vom 08.03.2010 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, über den Schiedsantrag des Klägers vom 29.12.2009 unter Beachtung der Rechtsaufassung des Senats erneut zu entscheiden.
II.
Die Beklagte und die Beigeladenen zu 1) bis 6) tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers jeweils zu 1/7.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen. IV. Der Streitwert wird auf 190.857,47 EUR festgesetzt.

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