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LSG Bayern, Beschluss vom 21.09.2009 - 2 SB 38/09
Verhängung eines Ordnungsgeldes im sozialgerichtlichen Verfahren; hinreichende nachträgliche Entschuldigung für einen ausgebliebenen Zeugen
Ein Ordnungsgeld kann nachträglich aufgehoben werden, wenn nachträglich eine genügende Entschuldigung gemäß § 381 Abs. 1 ZPO vorgebracht und glaubhaft gemacht wird. Dies setzt voraus, dass der Zeuge Tatsachen vorträgt und glaubhaft macht, aus denen sich ergibt, dass ihn an der Verspätung der Entschuldigung und dem Nichterscheinen kein Verschulden trifft. Der Vortrag des Beschwerdeführers, er sei am Terminstag bettlägerig erkrankt gewesen, reicht hierfür nicht aus. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 118 Abs. 1 S. 1
,
StGBEG Art. 6 Abs. 1
,
ZPO § 380 Abs. 1
,
ZPO § 381 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Nürnberg 20.01.2009 S 12 SB 21/08
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 20. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Entscheidungstext anzeigen: