Rechtsweg gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Sozialversicherungsträger; Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit
1. In Fällen, in denen sich Antragsteller gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wenden, ist nach §
40 Abs.
1 VwGO der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist. Denn streitgegenständlich sind insoweit nicht Regelungen des
SGB V, sondern vielmehr die Modalitäten der Vollstreckung von Forderungen.
2. Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung kann ein Rechtsmittel, das gesetzlich ausgeschlossen ist, nicht eröffnen.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 9.2.2015 hat das Sozialgericht München einen Eilantrag des Antragstellers gegen einen Zwangsvollstreckungsauftrag
der Antragsgegnerin vom 24.11.2014 über 10,00 EUR mangels Anordnungsgrundes sowie mangels Dringlichkeit abgewiesen.
Dagegen hat der Antragsteller der Rechtsmittelbelehrung im Beschluss vom 9.2.2015 folgend am 24.2.2015 Beschwerde beim Bayerischen
Landessozialgericht eingelegt zur Weiterverfolgung seines Begehrens, die Zahlungsbeitreibung aufzuheben.
II.
1. Der Senat ist für die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 9.2.2015 zuständig.
Der Rechtsweg ist nach §
17a Abs.
5 Gerichtsverfassungsgesetz (
GVG) nicht mehr zu prüfen.
Hinzuweisen ist jedoch, dass in Fällen, in denen sich Antragsteller gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wenden, nach §
40 Abs.
1 VwGO der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist (BSG, Urt. v. 25.9.2013 - B 8 SF 1/13 R = BeckRS 2013, 73137). Denn streitgegenständlich sind insoweit nicht Regelungen des
SGB V, sondern vielmehr die Modalitäten der Vollstreckung von Forderungen. Soweit Vollstreckungsmaßnahmen des Zolls angegriffen
wären, bestünde die ausschließliche Zuständigkeit der Finanzgerichte, § 33 Abs. 1 FGO.
2. Die Beschwerde ist trotz unzutreffender Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts als unzulässig
zu verwerfen, da der Beschwerdewert von 750,00 EUR nicht erreicht wird.
Gemäß §
172 Abs.
3 Nr.
1 SGG ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung der
Zulassung bedürfte. Nach §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 und Satz 2
SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder
Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt, soweit die Berufung keine
wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Die Beschwerde betrifft vorliegend die Beitreibung
einer einmaligen Praxisgebühr iHv 10,00 EUR im Wege der Vollstreckung. Der Beschwerdewert ist damit augenfälligst weit unterschritten.
Die Zulässigkeit der Beschwerde folgt nicht aus der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts, nach der gegen seinen
Beschluss die Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht möglich sei. Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung kann ein
Rechtsmittel, das gesetzlich ausgeschlossen ist, nicht eröffnen (BSG, Beschluss vom 22. Juli 2010 - B 4 AS 77/10 B).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 Abs.
1 SGG.
Dieser Beschluss beendet das Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz und kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden
(§
177 SGG).