Gründe:
I. Der Kläger führt vor der 2. Kammer des Sozialgerichts München (SG), deren Vorsitzender der Richter am Sozialgericht (RiSG) L. ist, gegen die Beklagte zwei Klageverfahren wegen Mitgliedschaft
und Beitragsforderung.
Im Erörterungstermin vom 18.12.2008 wies der Kammervorsitzende den Kläger auf die Erfolglosigkeit der Rechtsverfolgung hin,
hielt die weitere Rechtsverfolgung für missbräuchlich und kündigte die Auferlegung von Kosten in Höhe von mindestens je 150,00
EUR an.
Mit Schreiben vom 07.01.2009 beanstandete der Kläger den Inhalt der Sitzungsniederschrift, bestritt die Verlesung und Genehmigung
des Protokolls und lehnte RiSG L. wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, der Richter
stelle sich bereitwillig nicht nur auf die Seite der Beklagten und erwecke nachhaltig den Eindruck der Feindseeligkeit ihm
gegenüber. Er erwecke ferner den Anschein, dass er zu dem Vertreter der Beklagten ein besonders gutes Verhältnis habe. Er
müsse davon ausgehen, keine Chance auf einen fairen Prozessverlauf zu haben, was sich auch aus der Androhung der Auferlegung
von Kosten ergebe.
RiSG L. hat sich zum Ablehnungsgesuch dienstlich geäußert, wozu der Kläger Stellung genommen hat und seine Besorgnis der Befangenheit
bestätigt sah.
II. Für die Entscheidung über Gesuche, mit welchen Richter der Sozialgerichte abgelehnt werden, ist das Landessozialgericht
zuständig (§
60 Abs.1 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz -
SGG -).
Das zulässige Ablehnungsgesuch ist unbegründet.
Nach §
60 SGG in Verbindung mit den §§
42 ff.
Zivilprozessordnung (
ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, welcher geeignet ist, Misstrauen
gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist nur dann der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger
Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Das
Misstrauen muss aus der Sicht eines ruhig und vernünftig denkenden Prozessbeteiligten verständlich sein.
Von diesen Grundsätzen ausgehend hat der Kläger keinen Anlass, die Unvoreingenommenheit und objektive Einstellung des RiSG
L. in Zweifel zu ziehen.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass über die Richtigkeit der Sitzungsniederschrift nicht im Rahmen des Ablehnungsgesuches
zu entscheiden ist. Da das Protokoll weder Anträge noch prozessbeendende Erklärungen enthält, ist es im Übrigen ohne Bedeutung,
ob der Inhalt der Niederschrift vorgelesen und genehmigt wurde.
Soweit der Kläger dem Richter Feindseeligkeit und besondere Beziehungen zum Beklagtenvertreter vorhält, entbehren diese Vermutungen
jeder Grundlage.
Die Mitteilung der Einschätzung der Erfolgsaussicht der Klage durch RiSG L. ist ebenso wenig zu beanstanden wie der Hinweis
auf die Möglichkeit, Kosten aufzuerlegen. Es ist einem Richter grundsätzlich nicht verwehrt, den Parteien seine Einschätzung
der Sach- und Rechtslage mitzuteilen, es sei denn, diese Einschätzung beruhte auf einer unsachlichen Einstellung oder auf
Willkür. Hierfür ergeben sich jedoch keinerlei objektiven Anhaltspunkte. Dass RiSG L. den Kläger nach Kenntnis der von den
Beteiligten geäußerten Rechtsauffassungen auf die seiner Ansicht nach fehlende Erfolgsaussicht der Klage hingewiesen hat,
entspricht der auch im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Verpflichtung des Gerichts, in jeder Lage des Verfahrens auf
eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits bedacht zu sein (§
202 SGG in Verbindung mit §
248 Abs.1
ZPO).
Weiter ist das Gericht gemäß §
192 Abs.1 Satz 1 Nr.2
SGG verpflichtet, einen Beteiligten darauf hinzuweisen, wenn es bei Fortführung des Rechtsstreits die Auferlegung von Kosten
in Erwägung zieht. Bereits deshalb kann auf einen solchen Hinweis eine Besorgnis der Befangenheit nicht begründet werden.
Das Ablehnungsgesuch gegen RiSG L. ist somit als unbegründet zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.