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LSG Bayern, Beschluss vom 01.09.2010 - 8 SO 106/10 B ER
Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren für einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung; Anordnung der aufschiebenden Wirkung; Maßstab der Prüfung
Nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Den Maßstab für eine entsprechende Prüfung nennt das Gesetz nicht. Er ist durch eine analoge Anwendung des § 86a Abs. 2 Nr. 5 zu schließen. Das Gericht nimmt dazu eine eigenständige Abwägung der beteiligten Interessen nach den auch für die Verwaltung geltenden Grundsätzen vor. Der Rechtsschutzanspruch des Betroffenen fällt dabei umso stärker ins Gewicht, je schwerer die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt. Abzuwägen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die Eilentscheidung zugunsten der Antragstellers nicht erginge, die Klage aber später Erfolg hätte, mit denen, die entstünden, wenn die begehrte Eilentscheidung erginge, die Klage aber erfolglos bliebe. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB XII § 17 Abs. 2
,
SGG § 86a
,
SGG § 86b Abs. 1 Nr. 2
,
SGG § 99 Abs. 2
,
ZPO § 938 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Augsburg 17.05.2010 S 15 SO 55/10 ER
I. Auf die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss vom 17. Mai 2010 wird unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Augsburg vom 17.05.2010 Ziffer IV (sofortige Vollziehbarkeit der Rücknahme des Bescheides vom 27.07.2009) des Bescheides vom 23.4.2010 aufgehoben.
II. Dem Antragsteller sind seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: