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LSG Bayern, Urteil vom 26.03.2009 - 9 AL 425/03
Anspruch auf Insolvenzgeld; Zuordnung von Provisionsansprüchen zum Insolvenzgeldzeitraum
Offene Ansprüche auf Zahlung des laufenden Arbeitslohns sind grundsätzlich dem Zeitraum zuzuordnen, in dem die Arbeit als Gegenleistung für den Entgeltanspruch erbracht worden ist. Das heißt, es gilt der Zeitraum, für den der Lohn- und Gehaltsanspruch erarbeitet worden ist. Dieses zu Grunde liegende Erarbeitungsprinzip gilt auch für die zeitliche Zuordnung von Provisionsansprüchen zum Insolvenzgeld-Zeitraum. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB III § 183 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
,
SGB III § 183 Abs. 1 S. 3
Vorinstanzen: SG Augsburg 18.11.2003 S 1 AL 605/00
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 18. November 2003 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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