Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht abgelehnt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen
Anordnung zu verpflichten, Leistungen für Unterkunft und Heizung weiter in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen.
Nach §
86b Abs.
2 des Sozialgerichtsgesetzes -
SGG - kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug
auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Streitig ist vorliegend allein der Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2009. Denn nur dieser ist von dem aktuellen
Bewilligungsbescheid vom 9. Dezember 2008 erfasst und könnte zulässigerweise Gegenstand eines Rechtsstreites in der Hauptsache
sein. Das gilt erst recht für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem keine weitergehenden Entscheidungen möglich
sind, als auch in einem Hauptsacheverfahren erfolgen könnten.
Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höher ergibt sich hier möglicherweise aus
§ 22 Abs. 1 Satz 3 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs - SGB II -. Nach dieser Vorschrift sind Aufwendungen für die Unterkunft,
die den der Besonderheit des Einzelfalles entsprechenden Umfang übersteigen, so lange zu berücksichtigen, wie es der Bedarfsgemeinschaft
nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Art und Weise die Aufwendungen
zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Die im Gesetz vorgesehene Regelfrist ist dabei nicht so zu verstehen,
dass nach Ablauf von sechs Monaten auch bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit einer Kostensenkung die Kosten der Unterkunft
nur noch in angemessener Höhe zu übernehmen sind (Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 22 Rdnr. 60). Sie belegt
vielmehr, dass eine Beschränkung auf die angemessenen Kosten regelmäßig nur dann in Betracht kommt, wenn die Hilfebedürftigen
vorher Gelegenheit gehabt haben, ihre unangemessen hohen Kosten zu senken. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass dies innerhalb
des zeitlichen Rahmens von sechs Monaten im Regelfall möglich sein wird. Die Übernahme der Kosten lediglich bis zur angemessenen
Höhe soll nur die Hilfebedürftigen treffen, die es vorwerfbar versäumt haben, ihre unangemessen hohen Kosten zu reduzieren;
sie setzt folglich voraus, dass es den Hilfebedürftigen vorher tatsächlich möglich und zumutbar gewesen sein muss, ihre Unterkunftskosten
zu reduzieren (Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 22 Rdnr. 55). Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen,
sind auch für einen längeren Zeitraum als sechs Monate weiter die Aufwendungen in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, gegebenenfalls
sogar auf Dauer. Die gesetzliche Regelfrist bedeutet danach nur, dass vor Ablauf von sechs Monaten regelmäßig nicht davon
auszugehen ist, dass eine Kostensenkung möglich und zumutbar war.
Der Senat kann sich nicht davon überzeugen, dass es den Antragstellern möglich und zumutbar war, bis zum 31. Dezember 2008
ihre Kosten von Unterkunft und Heizung auf das Maß des Angemessenen zu senken. Denn dagegen spricht jedenfalls, dass der behandelnde
Arzt Dr. K mit Attest vom 18. Dezember 2008 bestätigt hat, dass ein Wohnungswechsel für den Antragsteller zu 2) eine nicht
zu ertragende psychische Belastung darstelle. Falls sich das als zutreffend erweisen sollte, wäre dem Antragsteller zu 2)
ein Umzug aus gesundheitlichen Gründen unter den gegebenen Umständen nicht zumutbar. Das würde im Ergebnis auch die Antragsteller
zu 1) und 3) betreffen, weil ihnen nicht zugemutet werden kann, die bestehende Haushaltsgemeinschaft mit dem Antragsteller
zu 2) aufzulösen. Der geltend gemachte Anspruch stünde den Antragstellern dann zu.
Die Zweifel an der Umzugsfähigkeit des Antragstellers zu 2) sind mit den in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
zur Verfügung stehenden Mitteln nicht auszuräumen. Die Einschätzung des behandelnden Arztes kann nicht von vornherein von
der Hand gewiesen werden. Schon in dem von dem Ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit B erstellten Gutachten vom 3. Juni
2005 wird über mögliche psychische Störungen bei dem Antragsteller zu 2) berichtet. Schließlich hält selbst der Antragsgegner
eine nochmalige amtsärztliche Untersuchung des Antragstellers für angezeigt, allerdings wohl erst am 26. Juni 2009.
Da das Bestehen eines Anordnungsanspruches aus tatsächlichen Gründen offen bleiben muss, ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts (zuletzt Beschluss v. 25. Februar 2009 - 1 BvR 120/09 -) über den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Die bestehenden Zweifel an
der Umzugsfähigkeit des Antragstellers zu 2) wirken sich in diesem Rahmen zu Gunsten der Antragsteller aus. Ein Umzug würde
vollendete Tatsachen schaffen. Wenn die von dem behandelnden Arzt für diesen Fall vorhergesagten Folgen tatsächlich eintreten,
sind sie nicht ohne weiteres wieder zu beseitigen. Dagegen löst die Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme der höheren
Aufwendungen für den Fall, dass sich eine Kostensenkung im Nachhinein doch als möglich und zumutbar erweisen sollte, Rückerstattungsansprüche
aus. Die Sicherung der Gesundheit hat höheren Rang als das Risiko, dass sich Rückerstattungsansprüche als nicht durchsetzbar
erweisen. Aus der Folgenabwägung ergibt sich daher, dass angesichts der nicht zu beseitigenden Zweifel an der Umzugsfähigkeit
des Antragstellers zu 2) der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Erfolg haben muss. Ermittlungen zum Ausmaß der
gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Antragstellers zu 2) und zu den durch die Vermietung der Ferienwohnung aktuell erzielten
Einkünften sind dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).