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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.08.2016 - 22 R 473/16
Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben Begriff der Erwerbsfähigkeit Zuständiger Rehabilitationsträger Bisheriger Beruf des Versicherten
1. Der Begriff der im Gesetz nicht definierten Erwerbsfähigkeit ist als Fähigkeit des Versicherten zu verstehen, seinen bisherigen Beruf oder seine bisherige Tätigkeit weiter ausüben zu können.
2. Hingegen sind nicht die Kriterien anwendbar, die für die Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung maßgebend sind.
3. Daher genügt schon eine Minderung oder Gefährdung der Erwerbsfähigkeit allein in dem bisherigen Beruf des Versicherten.
4. Bisheriger Beruf ist in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls dann, wenn diese zugleich die qualitativ höchste ist.
5. Nach inzwischen ständiger spartenübergreifender, höchstrichterlicher Rechtsprechung zum Umfang der Klärung der Voraussetzungen und des Leistungsumfangs von Teilhabeleistungen durch den nach § 14 SGB IX zuständigen Rehabilitationsträger, regelt § 14 SGB IX ausschließlich und abschließend die Zuständigkeit des Rehabilitationsträgers im Außenverhältnis zum Berechtigten.
Normenkette:
SGB VI § 9
, ,
SGB VI § 11 Abs. 1 Nr. 2
Vorinstanzen: SG Frankfurt/Oder 13.05.2016 S 6 R 344/14
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 13. Mai 2016 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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