LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.10.2008 - 25 B 1646/07
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Aufhebung von Leistungen, Anforderungen an den Rückforderungsbescheid
Gegenstand, Ziel und Regelungsgehalt der Entscheidung müssen für den Adressaten so eindeutig und vollständig sein, dass er
sein Handeln danach ausrichten und die rechtlichen Konsequenzen der Entscheidung in vollem Umfange abschätzen kann. Hiervon
ausgehend lässt sich für Aufhebungen und Rückforderungen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II
vertreten, dass die entsprechenden Bescheide aus einer Vielzahl von Einzelfallregelungen bestehen und zumindest entsprechend
§ 41 SGB II eine Neuregelung des Arbeitslosengelds II für jeden einzelnen Monat des Bewilligungszeitraums vornehmen müssen.
[Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
SGB II § 41
Vorinstanzen: SG Berlin 27.08.2007 S 95 AS 6221/07