LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.10.2008 - 29 B 1244/08
Anspruch auf Prozesskostenhilfe in einem Bagatellrechtsstreit
Aus verfassungsrechtlichen Gründen ergibt sich lediglich eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten
bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Mit dem Institut der Prozesskostenhilfe hat der Gesetzgeber auch Unbemittelten
einen weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten ermöglicht. Das Gericht muss erwägen, ob ein Bemittelter in der Lage des
Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Ein Unbemittelter
braucht nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch
das Kostenrisiko berücksichtigt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Potsdam 14.02.2008 S 21 AS 2819/07