Gründe:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der angemessenen Kosten der Unterkunft im Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Juli 2014.
Mit dem während des Klageverfahrens ergangenen Bescheid vom 24. März 2015 erkannte der Beklagte nach einem im Jahr 2009 durchgeführten
Kostensenkungsverfahren die als angemessen erachteten Kosten der Unterkunft in Höhe von 557,70 Euro monatlich an. Die tatsächliche
Bruttowarmmiete beträgt 590,85 Euro, deren Übernahme die Kläger mit dem vorliegenden Verfahren begehren.
Die hierauf gerichtete Klage hat das Sozialgericht mit Urteil vom 24. Oktober 2016 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt,
zur Überzeugung des Gerichts sei für einen Zwei-Personen-Haushalt eine Bruttokaltmiete von 437,40 Euro abstrakt angemessen
(höchstens angemessene Wohnungsgröße für 2 Personen von 60 m2, Nettokaltmiete von 5,71 Euro/m2 zuzüglich kalter Betriebskosten
von 1,58 Euro). Diese Werte seien auf der Grundlage des qualifizierten Berliner Mietspiegels und dem darin angegebenen durchschnittlichen
Berliner Betriebskostenwert errechnet. Heizkosten seien bis zu einem Wert von 101 Euro monatlich zu übernehmen. Maßgabe sei
hier der bundesdeutsche Heizkostenspiegel. Da die tatsächlichen Kosten der Heizung und Warmwasseraufbereitung 85,65 Euro betragen
hätten, seien diese in tatsächlicher Höhe anzusetzen, so dass die angemessene Bruttowarmmiete 530,05 Euro (ohne Rechenfehler
523,05 Euro) betrage. Dieser Betrag liege unter der von dem Beklagten bewilligten Bruttowarmmiete von 557,70 Euro.
Bedenken gegen die Berechnungsmethode der angemessenen Miete nach der Darstellung von Schifferdecker/Irrgang/Silbermann, Einheitliche
Kosten der Unterkunft in Berlin, ein Projekt von Richterinnen und Richtern des Sozialgerichts Berlin, in: Archiv für Wissenschaft
und Praxis der sozialen Arbeit Nr. 1/2010 S. 28 bis 42 - bestätigt durch Bundessozialgericht - BSG, Urteile vom 19. Oktober 2010 B 14 AS 50/10 R; B 14 AS 45/09 R; B 14 AS 2/10 R) bestünden nicht.
Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 31. Oktober 2016 zugestellte Urteil richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde vom 29.
November 2016.
Die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts lasse bisher ungeklärte und klärungsfähige, da hier entscheidungserhebliche
Fragen unbeantwortet, nämlich ob einem (qualifizierten) Mietspiegel auch bei Vorliegen einer Wohnungsmangellage noch eine
Vermutungswirkung im Hinblick auf die Verfügbarkeit von Wohnraum zukommen könne und ob im Falle eines starken Auseinanderfallens
von Bestands- und Angebotsmieten der Rückgriff allein auf Mietspiegeldaten ohne Abgleich mit anderen Quellen noch ausreichend
sein könne (verneinend SG Berlin, Urteil vom 22. Februar 2013 S 37 AS 30006/12).
Es stelle sich im vorliegenden Fall daher die Rechtsfrage, ob auch dann ohne Weiteres davon ausgegangen werden könne, dass
es in ausreichendem Maße Wohnungen zu den abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II gebe, wenn der Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises für die Kaltmiete zwar ein (qualifizierter) Mietspiegel zugrunde
liege, die zuständige Landesregierung jedoch nach §§
558 Abs.
3 Satz 2,
577 a Abs.
2 Satz 1
BGB oder Art. 6 §
1 Abs. 1 Satz 1 MietRVerbG die besondere Gefährdung der ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen
Bedingungen in der betreffenden Gemeinde festgestellt habe.
Aus dem angefochtenen Urteil des Sozialgerichts sei nicht ersichtlich, dass sich das Gericht mit Zweifeln des 36. Senats des
Landessozialgerichts und der 27. Kammer des Sozialgerichts Berlin auseinandergesetzt habe.
Im Einzelnen seien die Voraussetzungen der vom Bundessozialgericht statuierten Aufklärungspflicht des Grundsicherungsträgers
bisher ungeklärt.
Weiter stelle sich die grundsätzliche Frage, ob nicht Voraussetzung für eine Indizwirkung der Mietspiegelwerte im Hinblick
auf die Verfügbarkeit eine ausreichende Leerstandsreserve sei, da sich nicht ohne Weiteres erschließe, weshalb in den jeweils
vorangegangenen vier Jahren geänderte Entgelte überhaupt Schlüsse auf die Anmietbarkeit von Wohnraum in dem betreffenden Bewilligungszeitraum
zulassen sollen.
Der Beklagte hat geltend gemacht, dass das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg die von den Klägern und Beschwerdeführern
aufgeworfene Frage, ob einem qualifizierten Mietspiegel, auch bei Vorliegen einer Wohnungsmangellage noch eine Vermutungswirkung
im Hinblick auf die Verfügbarkeit von Wohnraum zukommen könne und ob im Falle eines starken Auseinanderfallens von Bestands-
und Angebotsmieten die Verwendung von allein auf Vorjahren beruhenden Mietspiegeldaten ausreichend sei, ohne einen Abgleich
mit weiteren Fällen vorzunehmen, bereits dahingehend beantwortet habe, dass im Falle der Kläger dahinstehen könne, ob es im
Jahre 2012 eine weitere Entwicklung der Angebotspreise gegeben habe, denn der streitgegenständliche Mietvertrag sei bereits
im Jahre 2007 geschlossen worden. Schließlich ergebe sich aus der Wohnlagenkarte als Anlage zum Berliner Mietspiegel 2011,
dass in allen Bezirken auch einfache Wohnlagen, an deren Mietniveau sich die Referenzmieten orientieren würden, vorhanden
gewesen seien (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Januar 2016, L 18 AS 647/15).
Das LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 25. November 2014, L 18 AS 1467/14) habe in entsprechender Weise entschieden, dass selbst die Annahme, der Berliner Mietspiegel sei kein qualifizierter Mietspiegel
zu keinem anderen Ergebnis führe, weil unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch ein einfacher Mietspiegel
Grundlage eines schlüssigen Konzepts zur Bestimmung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung sein könne. Außerdem weise die
Wohnlagenkarte zum Berliner Mietspiegel 2013 in fast allen Bezirken des Vergleichszeitraums einen Wohnungsbestand im Bereich
der einfachen Wohnlage aus. Diese Rechtsprechung sei auf den hier streitgegenständlichen Leistungszeitraum Februar 2014 bis
Juli 2014 übertragbar. Außerdem habe der 31. Senat zuletzt in einer mündlichen Verhandlung verlautbart, dass aus seiner Sicht
ein Mietspiegel mit all seinen Stärken und Schwächen immer noch eine bessere Grundlage für die Bestimmung der Angemessenheitsgrenze
biete als gar keine Datengrundlage. Auch der 31. Senat bestimme die Angemessenheitsgrenze auf der Grundlage des Berliner Mietspiegels
(Beschluss vom 27. Juli 2015 L 31 AS 1471/15 B ER). Die gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Oktober 2016 erhobene Beschwerde
ist zulässig, aber unbegründet.
Gemäß §
144 Abs.
1 Nr.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts,
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Geld- oder Sachleistung oder einem entsprechenden Verwaltungsakt 750 Euro
nicht übersteigt und es sich nicht um wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr handelt. Vorliegend streiten
die Kläger um Kosten der Unterkunft für sechs Monate vom 1. Februar bis 31. Juli 2014. Der Unterschiedsbetrag zwischen der
bewilligten und der tatsächlichen Miete beträgt 33,15 Euro monatlich. Damit steht fest, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes
von 750 Euro nicht erreicht wird und auch nicht um laufende Leistungen für mehr als ein Jahr gestritten wird.
Die Berufung ist auch nicht zuzulassen.
Nach §
144 Abs.
2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Abs. 2 Nr. 1),
2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten
Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Abs. 2 Nr. 2),
3. oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die Entscheidung
beruhen kann (Abs. 2 Nr. 3).
Die Voraussetzungen des §
144 Abs.
2 Nr.
1 bis
3 SGG für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Die Kläger machen vorliegend eine grundsätzliche Bedeutung ihrer Rechtssache geltend. Grundsätzliche Bedeutung kommt einem
Rechtsstreit gemäß §
144 Abs.
2 Nr.
1 SGG nur zu, wenn von der Entscheidung der Rechtssache erwartet werden kann, dass sie zur Erhaltung und Sicherung der Rechtseinheit
und zur Fortbildung des Rechts beitragen wird. Dies ist wiederum nur dann der Fall, wenn es in einem Rechtsstreit um eine
klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage geht, deren Entscheidung über den Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Klärungsfähigkeit
in diesem Sinne ist gegeben, wenn es auf die als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage im konkreten Rechtsfall ankommt, wenn
sie also für den zu entscheidenden Streitfall rechtserheblich ist. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht mehr,
wenn sie schon entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (BSG, Beschluss vom 30. September 1992, Aktenzeichen 11 BAr 47/92, zitiert nach juris) oder wenn sie nicht entscheidungserheblich ist (BSG, Beschluss vom 4. Juli 2011, B 14 AS 30/11 B, zitiert nach juris; BSG, Beschluss vom 16. November 1987, 5 b BJ 118/87, zitiert nach juris). Die Frage, ob eine Rechtssache im Einzelfall richtig
oder unrichtig entschieden ist, verleiht ihr noch keine grundsätzliche Bedeutung (BSG, Beschluss vom 26. Juni 1975, 12 BJ 12/75, zitiert nach juris). Hinsichtlich Tatsachenfragen kann über §
144 Abs.
2 Nr.
1 SGG eine Klärung nicht verlangt werden. Insbesondere ist es nicht ausreichend, dass die Klärung von Tatsachenfragen mit verallgemeinerungsfähigen
Auswirkungen zu erwarten ist (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, Kommentar, 12. Auflage, §
144 Rdnr. 29 m.w.N.).
Eine so verstandene grundsätzliche Bedeutung wurde klägerseits nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.
Die Nichtzulassungsbeschwerde zielt darauf ab, dass das vom Bundessozialgericht zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenzen
in Berlin als rechtmäßig bestätigte Modell von Schifferdecker/Irrgang/Silbermann im vorliegenden Fall und vorliegenden Zeitraum
nicht anwendbar sei, weil eine Wohnungsmangellage in Berlin bestehe, die dem jeweils gültigen Mietspiegel letztlich die Grundlage
entziehe. Gestritten werden soll also über die Frage des tatsächlichen Vorliegens einer Wohnungsmangellage und nicht über
eine Rechtsfrage. Dies gilt trotz des Umstandes, dass sich die Bevollmächtigten der Kläger alle Mühe gegeben haben, eine Rechtsfrage
zu formulieren, die die Problematik des vorliegenden Falles, nämlich die Tatsachenfrage, ob eine Wohnungsmangellage besteht
oder nicht, verdecken soll. Diese Frage soll nach Ansicht der Kläger im (zugelassenen) Berufungsverfahren geklärt werden.
Es soll vom Gericht eine Antwort auf die Frage gefunden werden, ob ein Wohnungsmangel in Berlin im Hinblick auf einfache Wohnlagen
besteht oder nicht. Denn ohne Antwort auf diese Frage stellen sich die von den Klägern behaupteten Rechtsfragen nicht. Also
handelt es sich hier um eine Tatsachenfrage, die allerdings verallgemeinerungsfähige Auswirkungen im Hinblick auf die Rechtswirkungen
des Mietspiegels hat, in dem Sinne, wie sie von den Klägern beschrieben wurden. Eine solche Frage ist aber weder klärungsbedürftig
noch klärungsfähig im Sinne des §
144 Abs.
2 Nr.
1 SGG, denn es ist keine Rechts-, sondern eine Tatsachenfrage.
Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass die Vermutungswirkung des Mietspiegels isoliert betrachtet eine Rechtsfrage darstellen
kann, die aber von der Klärung der eben aufgezeigten Tatsachenfrage abhängt. Denn auch in der so formulierten angeblichen
Rechtsfrage weisen die Kläger selbst darauf hin, dass es auf diese nur ankommt, wenn tatsächlich eine Wohnungsmangellage besteht.
Gerade dies wäre aber als Tatsachenfrage im Berufungsverfahren zu klären. Ein Zulassungsgrund ist dies nicht.
Dasselbe gilt für die Frage, ob ohne Weiteres davon ausgegangen werden könne, dass in ausreichendem Maße Wohnungen zu den
abstrakt angemessenen Aufwendungen für Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II vorhanden sind, wenn zwar ein qualifizierter Mietspiegel bestehe, die zuständige Landesregierung jedoch die besondere Gefährdung
der ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen der betreffenden Gemeinde nach
den einschlägigen Mietrechtsvorschriften festgestellt habe.
Abgesehen davon, dass eine Gefährdungslage noch keine Mangellage darstellen muss, geht es auch hier um die Tatsachenfrage
des Wohnungsmangels, aus der verallgemeinerungsfähige Rückschlüsse gezogen werden sollen. Die Frage bezieht sich ihrem Inhalt
nach darauf, wie eine Wohnungsmangellage festzustellen ist, die letztlich die Vermutungswirkungen des Mietspiegels beseitigen
könnte. Es stellt sich auch hier die Frage, welche tatsächlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um einen Wohnungsmangel
bejahen zu können. In diesem Sinne ist die Verlautbarung der Landesregierung nur eine zu würdigende Tatsache.
Auch eine Divergenz des Urteils des Sozialgerichts zu Entscheidungen des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg oder anderen
Obergerichten ist nicht ersichtlich und wohl auch nicht geltend gemacht. Eine Divergenz liegt vor, wenn die tragenden abstrakten
Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn
das entscheidende Gericht einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz
des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts bzw. wenn es wie hier um
die Berufungszulassung geht, des LSG aufgestellt hat. Das Sozialgericht hat ersichtlich schon keinen eigenen Rechtssatz aufgestellt,
sondern die Angemessenheit der Kosten in Berlin nach dem Modell von Schifferdecker/Irrgang/Silbermann ermittelt, welches das
BSG mehrfach in seiner Rechtsprechung bestätigt hat.
Ein Verfahrensmangel liegt ebenfalls nicht vor und ist wohl auch nicht geltend gemacht. Soweit die Kläger rügen, dass das
Sozialgericht sich nicht ausreichend mit der von ihnen favorisierten Rechtsprechung der 37. Kammer des Sozialgerichts Berlin
und Zweifeln des 36. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg auseinandergesetzt hat, stellt dies keinen Verfahrensmangel
dar. Denn das Gericht hat sein Urteil ausführlich nach der von ihm zugrunde gelegten Rechtsauffassung begründet. Es stellt
keinen Verfahrensfehler dar, wenn ein Gericht sich nicht mit allen von den Klägern vorgelegten Argumenten auseinandersetzt.
Dies allein bedeutet nicht, dass das Gericht diese Argumente nicht zur Kenntnis genommen und erwogen hat.
Nach alledem war die die Beschwerde daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar (§
177 SGG).
Das Urteil des Sozialgerichts Berlin ist damit rechtskräftig.