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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.10.2008 - 11 SB 158/08
Zuerkennung der Merkzeichen "G", "aG", "B", erhebliche Gehbehinderung, übliche Wegstrecke
Gemäß § 146 Abs. 1 S. 1 SGB IX ist ein schwerbehinderter Mensch in seiner Bewegungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt, der infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Bei der Prüfung der Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegen, kommt es nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse des Einzelfalls an, sondern darauf, welche Wegstrecken allgemein d.h. altersunabhängig von nichtbehinderten Menschen noch zu Fuß zurückgelegt werden. Als übliche Wegstrecke in diesem Sinne gilt eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB IX § 145, § 146
Vorinstanzen: SG Berlin 18.01.2007 S 48 SB 1303/06