LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.10.2008 - 11 V 34/08
Anspruch auf Versorgung mit einem Hilfsmittel, Erforderlichkeit eines Talux-Fußteils
Hilfsmittel haben nach § 13 Abs. 2 S. 1 BVG dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse und der technischen Entwicklung zu entsprechen. Der Einsatz
der Beine zum Gehen, Laufen und Stehen ist ein Grundbedürfnis, das nicht auf spezielle Lebensbereiche beschränkt ist. Gebrauchsvorteile
durch neue technische Entwicklungen sind daher vom Grundsatz her anspruchsbegründend. Der Gebrauchsvorteil eines neuen fortschrittlicheren
Hilfsmittels ist maßgeblich von den körperlichen und geistigen Voraussetzungen des Prothesenträgers abhängig. Ist der Betroffene
nicht in der Lage, die Gebrauchsvorteile zu nutzen, fehlt es an der Erforderlichkeit des neuen Hilfsmittels (hier: Ausstattung
mit einem Talux-Fußteil). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: BVG § 11 Abs. 1 Nr. 8, § 18 Abs. 4
,
OrthV § 1 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Berlin 14.11.2006 S 48 V 24/04