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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.09.2013 - 13 SB 188/13
Einstweilige Anordnung Schwerbehindertenrecht Besondere Eilbedürftigkeit Nachteilsausgleich Feststellung der Behinderung
1. Auch in einer Schwerbehindertensache gelten die allgemeinen verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes i.S.v. § 86b SGG.
2. Danach müssen besondere Umstände die spezielle Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Eil-Entscheidung begründen.
3. Das bloße Interesse daran, in naher Zukunft den (Schwer-)Behindertenschutz bzw. etwaige weitere Nachteilsausgleiche nach dem Recht des SGB IX zu erlangen, genügt dafür jedenfalls nicht. Vielmehr ist wie bei jedem anderen Ablehnungsfall ohne besondere Dringlichkeit der Rechtsweg mit Klage in der Hauptsache zum SG zu beschreiten.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
, ,
Vorinstanzen: SG Berlin S 41 SB 214/10
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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