Tatbestand:
Im Streit ist der sozialversicherungsrechtliche Status des Beigeladenen zu 1) während seiner Tätigkeit für die Klägerin.
Die Klägerin ist ein freier Träger, der vom Land B beauftragt wird, Eingliederunghilfe-Leistungen nach den §§ 53ff. Zwölftes
Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu erbringen. Hierfür verfügt sie über einen Pool von (freien) Einzelfallhelfern. Bei der Klägerin sind Einzelfallhelfer
nicht festangestellt. Geht ein entsprechender Auftrag ein, wird ein nach Auffassung der Klägerin geeigneter Einzelfallhelfer
angesprochen und ggf. beauftragt, den Fall zu übernehmen. Grundlage ist eine Kooperationsvereinbarung zwischen der Klägerin
und dem Land B vertreten durch das Bezirksamt P. Diese Kooperationsvereinbarung vom 10. Oktober 2002 hat folgenden Wortlaut:
Kooperationsvereinbarung
zur Übertragung von Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß §§ 39 und 40 BSHG.
(...)
1. Der Träger S GbR garantiert die Einhaltung der Qualitätsstandards für die jeweilige Leistung im Hinblick auf Qualifikation
und Eignung des Personals, fachliche Begleitung (Team, Supervision, Fortbildung) und regelmäßige Evaluation der Hilfen.
2. Voranfragen, Auftragsvorklärung und erste Absprachen zum Einzelfall erfolgen zwischen den Koordinatorinnen des Jugendamtes
und/oder der federführenden SozialarbeiterIn der Behindertenhilfe und dem/er Koordinator/in des Trägers. Die Zusammenarbeit
im Einzelfall wird nachfolgend individuell mit den zuständigen Sozialarbeitern geklärt und durch den Gesamtplan geregelt.
3) Nach Beginn einer Eingliederungshilfe findet spätestens zum 11. Monat eine Überprüfung hinsichtlich Eignung, Umfang, Dauer
und Zielen statt. Der Abschlussbericht des freien Trägers soll 6 Wochen vor Beendigung der Hilfe, spätestens jedoch 2 Wochen
vor der Hilfekonferenz dem/der fehlerführenden SozialarbeiterIn des Jugendamtes vorliegen. Zusätzlich erstellt der freie Träger
halbjährlich standardisierte Entwicklungsberichte. Die Zusammenarbeit im Einzelfall wird individuell mit dem/der zuständigen
SozialarbeiterIn geklärt und im Gesamtplan verbindlich geregelt. Sollte sich während des Bewilligungszeitraums der Bedarf
ändern, kann eine vorzeitige Beendigung der Maßnahme zwischen dem/der federführenden SozialarbeiterIn des Jugendamtes und
den freien Träger vereinbart werden.
4. Die Kostenübernahme erfolgt für ein auf ein Jahr befristetes Stundenkontingent pro Fall, dessen inhaltliche und terminliche
Ausgestaltung zwischen der/dem federführenden SozialarbeiterIn des Jugendamtes und dem freien Träger im Rahmen der Hilfekonferenz
vereinbart wird. Das Kontingent weißt die durch den freien Träger zu leistenden personenbezogenen und nichtpersonenbezogenen
Stunden separat aus. Dabei wird bei Leistungen von bis zu 14 Wochenstunden personenbezogener Tätigkeit grundsätzlich von 2-Wochenstunden
nicht personenbezogene Tätigkeit ausgegangen. Für Hilfen mit 15 und mehr Wochenstunden personenbezogener Tätigkeit werden
3 Wochenstunden nicht personenbezogener Tätigkeit vereinbart. Die Kostenübernahmeerklärung bestätigt einen Leistungsauftrag
verbindlich.
5. Der vorläufige Fachleistungsstundenansatz für Einzelfallhilfen für Kinder und Jugendliche beträgt 30,28 Euro. Die Vertragspartner
behalten sich jährliche Anpassungen vor. Der vorläufige Fachleistungsstundensatz und Anpassungen gelten vorbehaltlich anders
lautender Vorgaben seitens der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales.
6. Der Träger rechnet mit dem Kostenträger der Sozialhilfe monatlich ab. Aus der Abrechnung müssen die pädagogische Fachkraft,
der Leistungsberechtigte, die Anzahl der in Rechnung gestellten Stunden und der Stand des Kontingents ersichtlich sein. Hierbei
sollen die personenbezogenen Tätigkeiten (einschließlich Eltern- und Umfeld Arbeit, Kooperation mit dem Jugendamt, insbesondere
Teilnahme an Konferenzen usw.) wie eben beschrieben abgerechnet werden. Der Stand des Kontingentes der nichtpersonenbezogenen
Tätigkeiten (wie Teambesprechungen beim Träger, kollegiale Beratung, Qualitätszirkel sowie Fortbildung und Supervision) ist
ebenfalls monatlich abzurechnen. Die Stundennachweise der MitarbeiterInnen verbleiben beim freien Träger. Das Jugendamt behält
sich Stichproben bis zu einer Frist von 18 Monaten vor.
7. Termine, die kurzfristig (d.h. weniger als 36 Stunden vorher) von dem Leistungsberechtigten abgesagt werden, gelten als
erbracht. Gleiches gilt bei Nichtantreffen und Nichterscheinen des Klienten. Hierbei wird von einer Wartezeit von 15 Minuten
ausgegangen. Sofern in direkter Folge kurzfristig mehr als zwei Termine vom Leistungsberechtigten abgesagt werden, informiert
der Träger den/die federführende/n Sozialarbeiter/in zwecks Absprache des weiteren Vorgehens in der Gesamtplanung.
8. Die Koorperationsvereinbarung tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft und ist zunächst für 3 Jahre befristet. Danach verlängert
sie sich jeweils um ein Jahr, wenn sie nicht durch einen der Vertragspartner 3 Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wurde.
Kontinuität und Qualität der Betreuungen sind in jedem Fall durch entsprechende Übergangsregelungen abzusichern. Die Koorperationsvereinbarung
gilt vorbehaltlich an den lautenden Regelungen seitens der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales.
9. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
Der Beigeladene zu 1) ist vom Beruf Lehrer für Sport und Geografie. 1989 quittierte er den Schuldienst. Nach einer Zeit der
Arbeitslosigkeit ließ er sich zum Heilerziehungspfleger ausbilden. Seit dem 11. Februar 2003 ist er bei der Klägerin tätig.
Grundlage dieser Tätigkeit sind jeweils mit "Vertrag über eine freie Mitarbeit" überschriebene Verträge. Diese Verträge haben
jeweils im Wesentlichen den folgenden Wortlaut:
Vertrag über eine freie Mitarbeit
(...)
§ 1 Tätigkeit
(1) Herr K M wird für den Auftraggeber als freier Mitarbeiter die Tätigkeit eines Einzelfallhelfers für ... übernehmen mit
folgenden Tätigkeiten:
a) Die Hauptaufgaben orientieren sich an den §§ 53, 54 SGB XII;
b) Freiwillige Teilnahme an der Praxisberatung;
c) Zum Ende des Bewilligungszeitraumes spätestens jedoch einen Monat vor Ablauf erstellt der Auftragnehmer einen Entwicklungsbericht
zur geleisteten Hilfe inklusive Veränderungen, Probleme, Empfehlungen zur Art und Weise der Verlegung der Hilfe.
(2) Weiterhin hat der Auftragnehmer Sorge zu tragen für:
a) Pünktlichkeit und Zuverlässigkeit gegenüber dem Klienten;
b)bei Krankheit bzw. Ausfall der Hilfe sofortige Information an Familie,
c)Vollmachten der Sorgeberechtigten für: Medikamentengabe, Transport mit Fahrzeug, Baden, Fahrrad sowie fürs Reiten;
d) Der Auftraggeber erhält ein polizeiliches Führungszeugnis, ein Lebenslauf und Schweigepflichtserklärung.
§ 2 Zeitraum
Das Vertragsverhältnis beginnt am ... und endet mit Ablauf des Bewilligungszeitraumes am ... bzw. in jedem Fall mit Versagen
des Leistungsvertrages durch das jeweilige Bezirksamt oder durch den Senat von B.
§ 3 Maximaler Tätigkeitsumfang
(1) In dem durch den § 2 festgelegten Zeitraum hat der Auftragnehmer die Möglichkeit, dem Auftraggeber gegenüber maximal ....
Stunden, einschließlich Vor- und Nacharbeiten, in Rechnung zu stellen.
(2) Die in den genannten Zeitraum maximal mögliche Stundenzahl setzt sich wie folgt zusammen:
- Für die Tätigkeit am Kind stehen maximal .... Stunden zur Verfügung.
- Für die Nichtpersonengebundene Tätigkeit (Vor- und Nachbereitung, Elterngespräche, Konferenzen, Berichterstattung) stehen
maximal .... Stunden zur Verfügung.
- Für die Teilnahme an der Praxisberatung stehen maximal ... Stunden zur Verfügung.
§ 4 Honorar
(1) Der Auftragnehmer erhält für seine nach § 1 des Vertrages erbrachte Tätigkeit ein Stundenhonorar in Höhe von .... Euro.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, jeweils bis zum 10. des Folgemonats eine spezifizierte Abrechnung in Form einer Rechnung
erstellt.
(2) Nur bei von den Eltern/Sorgeberechtigten quittierten personengebundenen Stunden wird der Gesamtbetrag jeweils zum Monatsende
fällig. Die Auszahlung erfolgt unbar.
§ 5 Weisungsfreiheit
(1) Der Auftragnehmer unterliegt bei der Durchführung der übertragenden Tätigkeiten keinen Weisungen des Auftraggebers. Er
ist in der Gestaltung seiner Tätigkeit (Zeit, Dauer, Art und Ort der Arbeitsausübung) selbstständig tätig und vollkommen frei.
Auf besondere Belange im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit ist jedoch Rücksicht zu nehmen. Hierzu gehören insbesondere die
Maßgaben des jeweiligen Hilfeplanes, die Abläufe und Möglichkeiten des jeweiligen Elternhauses und die fachlichen Vorstellungen
des Auftraggebers (Qualität der Tätigkeit soweit diese zur ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung erforderlich sind).
(2) Der Auftragnehmer hat das Recht einzelne Aufträge des Auftraggebers, die nicht mit diesen Vertrag in Verbindung stehen,
ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
(3) Gegenüber den Angestellten des Auftraggebers hat der Auftragnehmer keine Weisungsbefugnis.
§ 6 Leistungserbringung
(1) Der Auftragnehmer ist angehalten die Arbeitsleistung persönlich zu erbringen. Die Hinzuziehung eigener Mitarbeiter oder
die Vergabe von Unteraufträgen ist jedoch möglich, bedarf aber der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
(2) Übt der Auftragnehmer seine Tätigkeit in den eigenen Räumen aus trägt er auch die in soweit anfallenden Kosten. Sie werden
vom Auftraggeber nicht gesondert vergütet. Soweit Kosten für Bürobetrieb, technische Vorrichtungen und sonstiges im Rahmen
der Auftragstätigkeit anfallen sind diese vom Auftragnehmer zu tragen.
§ 7 Unterrichtspflicht und Haftung
(1) Beide Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Kenntnisgabe, sofern sich bei der Vertragsdurchführung Abwicklungsschwierigkeiten
oder aber vorhersehbare Zeitverzögerungen ergeben sollten.
(2) Der Auftragnehmer ist sich über die fachlichen und zeitlichen Vorgaben (Vertragslaufzeit) bei Vertragsabschluss vollstens
bewusst. Bei wissentlicher und vorsätzlicher Nichterfüllung der fachlichen und zeitlichen Richtwerte des Vertrages hat der
Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,00 Euro an den Auftraggeber zu zahlen.
(3) Für materielle und immaterielle Schäden, die dem Auftraggeber durch Nichterfüllung des Vertrages entstehen, haftet der
Auftragnehmer in vollem Umfang.
(4) Der Auftragnehmer ist während seiner Tätigkeit durch den Auftraggeber haftpflichtversichert.
§ 8 Konkurrenz
(1) Der Auftragnehmer darf auch für andere Auftraggeber oder einen Arbeitgeber tätig sein. Will der Auftragnehmer allerdings
für einen unmittelbaren Wettbewerber des Auftraggebers tätig werden, bedarf dies der vorherigen schriftlichen Zustimmung des
Auftraggebers.
(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.000,00 Euro
an den Auftraggeber zu zahlen.
§ 9 Verschwiegenheit
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich über ihn bekanntgewordene Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers auch
über die Vertragslaufzeit hinaus still schweigen zu bewahren.
(2) Für jeden Fall der schuldhaften Verletzung der Verschwiegenheitsverletzung wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,00
Euro vereinbart.
(3) Weitergehender Schadensersatz sowie die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen bleiben vorbehalten.
§ 10 Kündigung
(1) Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist jederzeit möglich.
(2) Vom Auftraggeber überlassene Arbeits- und Geschäftsunterlagen sowie sonstige Arbeitsmittel sind bei Beendigung des Vertragsverhältnisses
unaufgefordert zurück zu geben. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist ausgeschlossen.
§ 11 Sonstige Ansprüche
(1) Mit der Zahlung der in diesem Vertrag vereinbarten Vergütung sind alle Ansprüche des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber
aus diesem Vertrag erfüllt.
(2) Für die Versteuerung der Vergütung hat der Auftragnehmer selbst zu sorgen.
(3) Auf dieses Vertragsverhältnis sowie auf Ansprüche die aus diesem Vertragsverhältnis erwachsen, ist ausschließlich deutsches
Recht anzuwenden.
§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin.
§ 13 Keine Umgehung arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften
Von der Möglichkeit des Abschlusses eines Anstellungsvertrages ist in Anwendung des Grundsatzes der Vertragsfreiheit bewusst
kein Gebrauch gemacht worden. Eine Umgehung arbeitsrechtlicher und arbeitsgesetzlicher Schutzvorschriften ist nicht beabsichtigt.
Dem freien Mitarbeiter soll vielmehr die volle Entscheidungsfreiheit bei der Verwertung seiner Arbeitskraft belassen werden.
Eine über den Umfang dieser Vereinbarung hinausgehende persönliche, wirtschaftliche und soziale Abhängigkeit wird nicht begründet.
§ 14 Nebenabreden
(1) Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für
einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder werden, dann wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt.
Die Klägerin hat im Wesentlichen gleichlautende Vereinbarungen (mit unterschiedlichen Stundenzahlen und angepassten Stundenhonoraren)
mit dem Beigeladenen zu 1) abgeschlossen. Vorgelegt wurden Verträge für die Zeiten vom 11. August 2007 bis 10. August 2008
(Hilfeempfänger: LP M), für den Zeitraum vom 1. Dezember 2007 bis 30. November 2008 (Hilfeempfänger: P L), Vereinbarung für
den Zeitraum vom 1. Dezember 2008 bis 30. November 2009 (Hilfeempfänger: P L), für den Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis 30.
November 2010 (Hilfeempfänger: P L), für den Zeitraum vom 1. Dezember 2010 bis 30. Juni 2011 (Hilfeempfänger: PL), für den
Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2011 (Hilfeempfänger: P L), für den Zeitraum vom 1. Februar 2010 bis 31. Januar
2011 (Hilfeempfänger: D K), für den Zeitraum vom 1. Februar 2010 bis 31. Januar 2011 (Hilfeempfänger: DK), für den Zeitraum
vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Januar 2012 (Hilfeempfänger: D K), für den Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis 30. Juni 2012
(Hilfeempfänger: H H), für den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis 31. Januar 2011 (Hilfeempfänger: R L) und für den Zeitraum vom
1. Februar 2012 bis 31. Januar 2013 (Hilfeempfänger: R L) und weitere Verträge mit Wirkung bis zum 30. Juni 2014 .
Jedenfalls die Verträge bis zum 30. November 2008 enthielten noch einen hiervon teilweise abweichenden folgenden Text:
§ 1
(...)
c) nach Erfordernis einmal im halben Jahr (Bewilligungsjahr) Durchführung einer Konferenz zwischen Helfer, Klient bzw. Sorgeberechtigten
und Koordinator der GbR;
d) mindestens einmal im Monat erfolgt eine Rücksprache mit dem Koordinator
§ 2
(...)
b) bei Krankheit bzw. Ausfall der Hilfe sofortige Information an Familie und Koordinator
(...)
Das Bezirksamt P von B übernahm die Kosten für die Einzelfallhilfe jeweils gesondert durch ein entsprechendes Schreiben. Dieses
Schreiben haben jeweils den folgenden Wortlaut:
...
Auf Ihren Antrag sowie aufgrund der Feststellung im Gesamtplan gemäß § 58 SGB XII vom ...... übernehmen wir die Kosten für die Einzelfallhilfe nach §§ 53, 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. §
55 Abs.
2 Nr.
7 SGB IX in Form einer Hilfe zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft für ..... ab dem .........
bis ........ im Umfang von .... Stunden personenbezogener Arbeit zuzüglich ..... Stunden nichtpersonenbezogener Arbeit. Durchschnittlich
ergibt dieses Kontingent wöchentlich ..... Stunden personenbezogener und eine Stunde nichtpersonenbezogene Arbeit.
Die Hilfe wird sichergestellt durch (freier Träger):
.......
Der freie Träge erhält einen Auszug dieses Bescheides zur Kenntnis. Die Fachleistungsstunde à 60 Minuten wird derzeit mit
..... Euro vergütet (Änderungen vorbehalten). Mit diesem Kostenansatz wird nicht nur die Arbeit des Helfers selbst honoriert,
sondern daneben werden auch alle entstehenden Nebenkosten des freien Trägers abgedeckt.
Die Klägerin stellte am 24. November 2006 einen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen
zu 1) ab dem 11. Februar 2003. Der Beigeladene zu 1) beantragte die Feststellung seines Status am 2. Mai 2007. Die Klägerin
beschrieb die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) wie folgt:
Die Tätigkeit eines Einzelfallhelfers/-betreuers stellt die Betreuung und Förderung eines einzelnen Behinderten oder von Behinderung
bedrohten Kindes dar (möglich bis zur Beendigung der Schulzeit). Rechtsgrundlage sind die §§ 53, 54 SGB XII. Hierbei handelt es sich nicht um eine Hilfe zur Erziehung. Von den Jugendämtern der Bezirksämter erhalten wir den Auftrag
der Betreuung für ein bestimmtes Kind. Wir suchen dann aus unserem Bewerbungspool einen nach Qualifikation und Erfahrung passenden
Betreuer und übertragen ihm den Betreuungsauftrag. In der Regel wird die Betreuung oder auch Hilfe auf ein Jahr festgesetzt
mit einem bestimmten Jahreskontingent an Betreuungsstunden, die dem Auftragnehmer zur freien Verfügung gestellt werden. Durchschnittlich
stellt dieses Kontingent einem wöchentlichen Stundenumfang von ca. 4-16 Stunden dar. Zusätzlich erhält der Auftragnehmer ebenfalls
als Jahreskontingent und zur freien Verfügung Stunden zur Vor- und Nacharbeit und zur Teilnahme an der Praxisberatung (wöchentlicher
Durchschnitt 2 Stunden). Die Praxisberatung (einmal im Monat 2 Stunden) stellt ein abgeschwächtes Supervisionsverfahren dar
(größere Gruppe und ohne Supervisor), in dem es um die Reflexion und den Erfahrungsaustausch der Auftragnehmer untereinander
geht.
Die inhaltliche Ausgestaltung der Betreuung gestaltet der Auftragnehmer eigenverantwortlich. In der Regel leistet er die Betreuung
am Nachmittag, nach der Schule (Ausnahme: Vorschulkinder und Ferienzeiten - hier auch am Vormittag möglich) oder auch vereinzelt
an den Wochenenden. Die Verteilung der Stunden über die Woche regelt er eigenverantwortlich in Abstimmung mit den Eltern/Sorgeberechtigten.
Die Art und Weise der Ausgestaltung der Betreuung liegt ebenso in seinem Verantwortungs-/Entscheidungsbereich. Zu Beginn der
Hilfe stellt der Sozialarbeiter des Jugendamtes in Zusammenarbeit mit allen Beteiligten (Auftragnehmer, Eltern/Sorgeberechtigten,
Kind, Schule, Therapeuten) ein Hilfeplan, in dem die Symptomatik und allgemeine Zielvorstellungen festgehalten werden. Diese
sind z. B. Erweiterung der Sprachvermögens, Grob- und Feinmotoriktraining, Erhöhung der Selbstständigkeit, soziale Umfeldanbindung,
Schulvorbereitung und Schulfähigkeitserhaltung. Über die inhaltliche Ausgestaltung und über die Herangehensweise an die Zielumsetzung
entscheidet dann der Auftragnehmer selbstständig. Ergeben sich daraus für ihn finanzielle Aufwendungen, trägt er diese allein
auf eigenes Risiko. Dies betrifft dann auch die örtliche Ausgestaltung. Er kann die Betreuung beispielsweise in der elterlichen
Wohnung, in seiner Wohnung oder im öffentlichen Raum leisten (z. B. öffentliche Verkehrsmittel- Wegetraining; soziale Gruppen,
Museen, freie Jugendarbeit- soziales Training, Therapieangebote). In unserem Räumen findet generell keine Betreuung statt,
es sei denn der Auftragnehmer möchte einer unserer Angebote nutzen (Snoozelraum, Tanzgruppe, Wärmeschwimmbecken). Der Auftragnehmer
leistet seine jeweiligen Stunden auf eigene Rechnung. Die Stundensätze sind nach Qualifikationsgrad unter Erfahrungsstand
gestaffelt. Seine Rechnung hat er jedoch bis zum 10. des Folgemonats einzureichen, da wir die geleisteten Stunden an die Bezirksämter
zeitnah weiter reichen müssen.
Der Beigeladene, der während seiner Tätigkeit für die Klägerin nach seinem Vortrag in einem zeitlich ähnlichen Umfang für
die F gGmbH als Einzelfallhelfer auf Honorarbasis tätig war, und dem der Beigeladene zu 4) für seine Tätigkeit ein Existenzgründungszuschuss
für die Zeit vom 11. Februar 2003 bis zum 10. Februar 2006 gewährt hat, äußerte sich mit Schreiben vom 20. Mai 2007 ähnlich.
Er sei nicht von seinem Auftraggeber persönlich abhängig. Er sei hinsichtlich seiner Arbeitsleitung keinem Weisungsrecht bezüglich
der Zeit, Dauer, Ort und Art unterworfen. Er sei auch nicht in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert. Die Art
und Weise der inhaltlichen Ausgestaltung seiner Tätigkeit und Förderung des jeweiligen Hilfeempfängers lege er selbstständig
fest, je nach dem wie die Symptomatik des Kindes beschaffen sei, entsprechend den Fehlleistungen (z. B.: Sozial, Emotional
oder Kognitiv). Aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrungen wähle er dann zwischen unterschiedlichen Aktivitäten oder auch
Fördermaßnahmen aus. Dieses müsse er weder mit seinem Auftraggeber abstimmen noch müsse er ihm dies mitteilen.
Nach Anhörung der Klägerin und des Beigeladenen zu 1) stellte die Beklagte mit Bescheid vom 6. Juni 2007 fest, dass der Beigeladene
zu 1) die Tätigkeit als Einzelfallhelfer seit dem 1. April 2007 im Rahmen eines abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnisses ausübe. Die Versicherungspflicht dem Grunde nach beginne mit der Aufnahme der Tätigkeit. Zur Begründung
führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass der Beigeladene zu 1) bei Krankheitszeiten die Klägerin und die Familie des
Hilfeempfängers umgehend zu informieren habe. Dies sei ein Indiz für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Ein gewichtiges
Indiz für eine selbstständige Tätigkeit sei, dass mit dem Einsatz eigenen Kapitals verbundene erhebliche Unternehmerrisiko.
Ein derartiges Risiko trage der Beigeladene zu 1) nicht. Seine Arbeitskraft werde nach der Anzahl der geleisteten Betreuungsstunden
vergütet. Die eigene Arbeitskraft werde damit nicht mit der ungewissen Aussicht auf Erfolg eingesetzt. Er könne den wirtschaftlichen
Erfolg innerhalb eines Auftrags nicht durch eine gute Arbeitsleistung steigern, da der zeitliche Umfang und die Honorierung
zum Zeitpunkt der Auftragserteilung bereits feststünden. Er unterliege nach dem Mitarbeitervertrag in der Durchführung keinem
Weisungsrecht des Auftraggebers. Er sei jedoch dazu verpflichtet, sich an den Maßgaben des jeweiligen Hilfeplans zu orientieren
und er sei an die fachlichen Vorstellungen des Auftraggebers gebunden. Er habe danach Weisungen Dritter bei der Auftragserfüllung
zu beachten und die Tätigkeiten und Maßnahmen könne er nicht ausschließlich nach eigenem Ermessen bestimmen.
Die Klägerin und der Beigeladene zu 1) erhoben Widerspruch. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, dass Art und Weise
der inhaltlichen Ausgestaltung der Betreuung und Förderung durch den Beigeladenen zu 1) selbstständig festgelegt werde. Der
Hilfeplan beschreibe (lediglich) die Symptomatik des jeweiligen Kindes. Der Beigeladene zu 1) erhalte keine fachlichen Vorgaben
oder Weisungen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 2008 wies die Beklagte die Widersprüche zurück. Sie wiederholte zunächst die Begründung
des angefochtenen Bescheides. Ergänzend führte sie aus, dass im vorliegenden Fall für eine Eingliederung des Beigeladenen
zu 1) in die Organisation der Klägerin spreche, dass diese als freier Träger nach der Kooperationsvereinbarung zur Übertragung
von Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 39 BSHG (heute: §§ 53, 54 SGB XII) gegenüber dem Bezirksamt P verpflichtet sei, die Einhaltung der Qualitätsstandards, die fachliche Begleitung und die regelmäßige
Evaluation der Hilfen zu gewährleisten. Ohnehin dürfe es aus Sicht des Bezirksamtes generell unerlässlich sein, dass Vorgänge
im sozialen Bereich Einfluss- und Direktionsmöglichkeiten unterlägen. Ferner werde die Zusammenarbeit im Einzelfall individuell
mit dem zuständigen Sozialarbeiter geklärt und verbindlich geregelt. Daraus werde deutlich, dass die Klägerin zur Absicherung
der eigenen Interessen nicht umhin komme, die Tätigkeit der von ihr beauftragten Einzelfallhelfer zu kontrollieren. Dies werde
auch aus dem Vertrag über freie Mitarbeit deutlich. Obwohl dort von Weisungsfreiheit gesprochen werde, werde der Einzelfallhelfer
verpflichtet, sich an den Maßgaben des Hilfeplans, den Vorstellungen des Elternhauses und den fachlichen Vorgaben des Auftraggebers
zu orientieren. Der Beigeladene zu 1) sei auch verpflichtet, die Leistungen persönlich zu erbringen. Die Dienstleistung des
Beigeladenen zu 1) erhalte das Gepräge somit von der betrieblichen Ordnung der Klägerin. Da es sich bei seiner Tätigkeit um
Dienste höherer Art handele, stehe der Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nicht entgegen, dass dem Beigeladenen
zu 1) bei der Ausführung der Arbeiten ggf. weitgehende Freiheiten eingeräumt werde.
Die Klägerin hat hiergegen am 11. April 2008 Klage beim Sozialgericht Berlin erhoben. Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin
im Wesentlichen vorgetragen, dass der Beigeladene zu 1) nicht in ihrem Betrieb eingegliedert sei. Die Tätigkeit werde außerhalb
des Betriebes ausgeübt, es erfolge keine Information wann und wo die Hilfestunden geleistet würden. In der konkreten zeitumfänglichen
Ausgestaltung seines Auftrages sei der Einzelfallhelfer nicht an Vorgaben der Klägerin gebunden. Bezüglich des Inhalts, der
Art und Weise der Betreuung und Förderung fänden keine Vorgaben statt. Es erfolgten allein Absprachen mit dem Kind und dem
Sorgeberechtigten.
Im Klageverfahren hat die Beklagte durch Bescheid vom 9. Februar 2010 festgestellt, dass für den Beigeladenen zu 1) in der
seit dem 11. Februar 2006 (gemeint: 11. Februar 2003) ausgeübten Beschäftigung als Einzelfallhelfer bei der Klägerin Versicherungspflicht
in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 7. Dezember 2011 den angefochtenen Bescheid aufgehoben und festgestellt, dass der Beigeladene
zu 1) aufgrund der für die Klägerin ausgeübten Tätigkeit als Einzelfallhelfer seit Aufnahme im Februar 2003 nicht der Versicherungspflicht
in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliege. Zur Begründung hat das
Sozialgericht ausgeführt, dass nicht entscheidend sei, welche Aufgaben ein Einzelfallhelfer nach dem SGB XII habe, wie diese rechtlich strukturiert seien und wem Verantwortlichkeiten innerhalb des Systems zugewiesen würden. Denn maßgeblich
sei nicht die Aufgabe und die abstrakte Rechtslage, sondern vielmehr die konkrete Ausgestaltung der Verhältnisse im Einzelfall.
Der Beigeladene zu 1) sei nicht in die Betriebsorganisation der Klägerin eingegliedert gewesen. Er habe nicht die Räumlichkeiten
der Klägerin genutzt. Die Gestaltung des konkreten Inhalts der Hilfe sei durch den Beigeladenen zu 1) selbst erfolgt, ohne
dass ihm Vorgaben durch die Klägerin oder dem Träger der Sozialhilfe gemacht worden seien. Dieser erstelle den Gesamtplan
und gebe dabei allein die Ziele der Einzelfallhilfe, nicht aber deren Inhalte vor. Dass Entwicklungsberichte zu erstellen
gewesen seien, sei für die Beurteilung ohne Bedeutung, weil diese nicht für die Klägerin zu deren Kontrolle über die Tätigkeit
des Beigeladenen zu 1) angefertigt worden seien, sondern für den Maßnahmeträger. Hinzu komme, dass es bei selbstständigen
Tätigkeiten nicht unüblich sei, dass Rechenschaft über die erfolgte Tätigkeit oder das erstellte Werk abzugeben sei. Der Beigeladene
zu 1) sei auch in der zeitlichen Ausgestaltung seiner Tätigkeit frei gewesen. Absprachen seien allein mit dem zu betreuenden
Jugendlichen oder mit den Eltern oder Sorgeberechtigten zu treffen gewesen. Die Klägerin habe selbst keine zeitlichen Vorgaben
gegeben. Die Vorgehensweise bei der Vergabe der einzelnen Aufträge spreche für eine selbstständige Tätigkeit. Denn die Klägerin
habe bei einer entsprechenden Anfrage des Bezirksamtes zunächst mehrere Einzelfallhelfer angesprochen. Dabei habe sie geprüft,
welche Helfer von seiner Qualifikation her geeignet ist und zu dem zum Betreuenden "passt". Eine Verpflichtung für den Beigeladenen
zu 1) für die Klägerin tätig zu werden, habe es ebenso wenig gegeben wie eine Verpflichtung der Klägerin, dem Beigeladenen
zu 1) im bestimmten Umfang mit Einzelfallhilfen zu beauftragen. Der Beigeladene zu 1) sei auch nicht verpflichtet gewesen,
an Supervisionen und Praxisberatung teilzunehmen. Dass der Beigeladene zu 1) mangels Kapitaleinsatzes und ohne Gewinnchancen
über die Stundenvergütung hinaus kein relevantes Unternehmerrisiko getragen habe, liege an der Art der Tätigkeit, die regelmäßig
keine Investitionen erforderten und bei der allein die Tätigkeit, nicht aber ein bestimmter Erfolg vergütet werde. Dieses
Indiz sei deshalb untergeordnet.
Gegen das ihr am 3. Januar 2012 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten vom 24. Januar 2012. Sie trägt
vor, dass das Urteil nicht überzeugen könne. Familienhelfer würden regelmäßig im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnisses tätig. Maßgebend für diese Beurteilung sei, dass die sogenannte Fallverantwortung im Einzelfall
auch während des Einsatzes eines Familienhelfers beim zuständigen Sachbearbeiter des Amtes bleibe, der auch die Verantwortung
für die Erstellung und Fortschreibung des für den Familienhelfer verbindlichen Hilfeplanes trage. Der Träger der Sozialhilfe
bleibe den Leistungsberechtigten gegenüber letztendlich verantwortlich. Insoweit habe der Träger der Sozialhilfe einen Gesamtplan
zur Durchführung der einzelnen Leistungen aufzustellen, wobei dieser mit dem behinderten Menschen und den sonstigen im Einzelfall
Beteiligten zusammen wirke. Dem Sozialgericht sei auch insoweit nicht zu folgen, als dieses ausgeführt habe, dass der Beigeladene
zu 1) nicht in die betriebliche Organisation der Klägerin eingegliedert gewesen sei. Nach den vorliegenden Verträgen habe
es zu den Tätigkeiten des Beigeladenen zu 1) gehört, nach näherer Maßgabe an einer Konferenz unter Beteiligung des Koordinators
der Klägerin teilzunehmen, mindestens einmal monatlich Rücksprache mit diesem Koordinator zu halten und diesen schließlich
bei Krankheit sofort zu informieren. Mit der Funktionsebene Koordinator habe die Klägerin eine arbeitsorganisatorische Struktur
geschaffen, der der Beigeladene zu 1) vertraglich unterworfen gewesen sei. Dem SG sei auch darin nicht zu folgen, dass der Beigeladenen zu 1) keinem Weisungsrecht der Klägerin unterworfen gewesen sei. Darauf,
ob es sich um ein für ein Beschäftigungsverhältnis "typisches" Weisungsrecht gehandelt habe, komme es dabei nicht an. Es reiche
aus, wenn - insbesondere bei Diensten höherer Art - diese Weisungsbindung zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess
verfeinert sei. Das Sozialgericht schließe aus der Regelung des § 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Vertrages über eine freie Mitarbeit
auf ein fehlendes Weisungsrecht. Bei näherer Betrachtung reduzierten aber bereits die folgenden Sätze 3 und 4 der Vereinbarung
die vermeidliche Freiheit in der Gestaltung der Tätigkeit zur reinen Vertragsrhetorik. Der Beigeladene zu 1) habe im Zusammenhang
mit seiner Tätigkeit auf besondere betriebliche Belange Rücksicht zu nehmen, zu denen insbesondere u.a. eine Orientierung
an den fachlichen Vorstellungen des Auftraggebers gehöre, soweit diese zur ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung erforderlich
seien. Gegenstand des Vertrages und Subjekt einer "ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung" seien die in § 1 spezifizierten Tätigkeiten
als Einzelfallhelfer, für eine namentliche benannte Person, während eines festgelegten Zeitraums im Umfang einer maximal festgeschriebenen
Stundenzahl. Damit sei der Beigeladene jedenfalls hinsichtlich der Zeit, Dauer und auch Art der Arbeitsausübung nicht frei
gewesen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 7. Dezember 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Berufung sei unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Berlin sei nicht zu beanstanden. Sie weist im Übrigen daraufhin,
dass der Beigeladene zu 1) nicht als Familienhelfer im Rahmen der sozialpädagogischen Familienhilfe nach § 31 SGB VIII tätig geworden sei, wie die Beklagte vorgetragen habe, sondern als Einzelfallhelfer in der Behinderteneingliederungshilfe
nach §§ 53ff SGB XII.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die dem Senat
vorgelegen hat und die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Die zulässige Berufung ist mit der Maßgabe unbegründet, dass festgestellt wird, dass der Beigeladene zu 1) in seiner Tätigkeit
für die Klägerin als Einzelfallhelferin ab dem 11. Februar 2003 nicht als abhängig Beschäftigter der Versicherungspflicht
in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt. Der Bescheid der Beklagten
vom 6. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 13. März 2008 und des Bescheides vom 9. Februar 2010 ist rechtswidrig
und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
Darüber hinaus hat der Bescheid vom 1. November 2010 den Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht geändert. Mit dem ursprünglichen
Bescheid hat die Beklagte festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) seine Tätigkeit als Einzelfallhelfer seit dem 1. April
2007 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe. Mit dem Bescheid vom 9. Februar 2010 hat die Beklagte
ihre Feststellung auf die Zeit seit dem 11. Februar 2003 erweitert. In diesem Bescheid hat die Beklagte zwar als Datum den
11. Februar 2006 genannt, doch hierbei handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler. Die Beklagte wollte eine Feststellung
über den sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen zu 1) seit Beginn seiner Tätigkeit für die Klägerin treffen,
also seit dem 11. Februar 2003.
Abzugrenzen ist eine Versicherungspflicht begründende abhängige Beschäftigung von einer selbständigen Tätigkeit. Nach der
Rechtsprechung des BSG liegt Beschäftigung vor, wenn die Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit erbracht wird. Dieses Merkmal ist bei einer Beschäftigung
in einem fremden Betrieb gegeben, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und mit seiner Tätigkeit einem Zeit,
Dauer, Ort und Art der Ausführung erfassenden Weisungsrecht unterliegt. Dabei kann sich die Weisungsgebundenheit insbesondere
bei Diensten höherer Art zu einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinern. Dagegen ist eine selbständige
Tätigkeit durch ein eigenes Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über
die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen freie Gestaltung von Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob eine abhängige
Beschäftigung oder Selbständigkeit vorliegt, richtet sich danach, welche der genannten Merkmale bei Betrachtung des Gesamtbildes
der Verhältnisse überwiegen (vgl. zum Ganzen BSG Urt. v. 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R - jurisRdNr. 16). Manche Dienstleistungen, insbesondere solche, deren Gegenstand die persönlich geprägte Betreuung ist, können
sowohl in der Form einer abhängigen Beschäftigung als auch in der einer selbständigen Tätigkeit erbracht werden (BSG, aaO.; BSG Urt. v. 28. September 2011 - B 12 R 17/09 R - jurisRdnr. 17).
Bei der Abwägung müssen alle nach Lage des Einzelfalles relevanten Indizien berücksichtigt und innerhalb einer Gesamtschau
gewichtet und gegeneinander abgewogen werden. Der Senat geht davon aus, dass es sich bei der Tätigkeit des Beigeladenen zu
1) als Einzelfallhelfer um eine Dienstleistung aus dem Bereich der persönlich geprägten Betreuungsleistungen handelt, die
demnach grundsätzlich sowohl in der Form einer abhängigen Beschäftigung als auch einer selbständigen Tätigkeit erbracht werden
kann. Entscheidend ist deswegen, wie die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) organisiert und ausgestaltet ist. Maßgebend sind
dabei die Verhältnisse während der einzelnen Einsätze, welche der Beigeladenen zu 1) mit der Klägerin verabredet hatte (vgl.
Urteil des BSG v. 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R - jurisRdNr. 22; Urt. v. 28. September 2011 - B 12 R 17/09 R - jurisRdNr. 17). Auf die Möglichkeit des Beigeladenen zu 1), die ihm angetragenen Aufträge abzulehnen, kommt es dagegen
nicht an. Denn auch ein Arbeitnehmer ist frei in seiner Entscheidung darüber, ob er ein Arbeitsverhältnis eingeht oder nicht.
Auszugehen ist zunächst von den zwischen den Beteiligten getroffenen vertraglichen Abreden. Die zwischen der Klägerin und
dem Beigeladenen zu 1) geschlossenen "Verträge über freie Mitarbeit" sprechen eindeutig dafür, dass die Beteiligten eine selbständige
Tätigkeit vereinbaren wollten. Das ergibt sich aus der in dem Vertrag vorgenommenen Einordnung der Tätigkeit als freie Mitarbeit.
So heißt es in § 13 dieser Verträge ausdrücklich, dass von der Möglichkeit des Abschlusses eines Anstellungsvertrages in Anwendung
des Grundsatzes der Vertragsfreiheit bewusst kein Gebrauch gemacht worden ist. Auch inhaltlich enthält der Vertrag keine durchgreifenden
Abreden, die für eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) sprechen würden. So begründet er insbesondere kein Weisungsrecht
der Klägerin. Dies ist in § 5 der Verträge ausdrücklich ausgeschlossen worden. Soweit die Beklagte diese Regelung im Hinblick
auf § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 dieses Vertrages als bloße Vertragsrhetorik bezeichnet, folgt dem der Senat nicht. Nach diesen
Bestimmungen hat der Beigeladene zu 1) auf besondere betriebliche Belange im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit Rücksicht zu
nehmen. Zu diesen Belangen sollen insbesondere die Orientierung an den Maßgaben des jeweiligen Hilfeplans, an den Vorschlägen
des jeweiligen Elternhauses und an den fachlichen Vorstellungen des Auftragsgebers gehören. Abgesehen davon, dass nicht erkennbar
ist, ob und welche Weisungen für den Einzelfall sich aus diesen formularartigen und auslegungsbedürftigen Passagen herleiten
lassen sollen, kommt es hierauf auch nicht an.
Denn das Entstehen von Versicherungspflicht ergibt sich aus dem Gesetz und ist nicht Gegenstand einzelvertraglicher Vereinbarungen.
Entscheidend für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist deswegen (auch) die tatsächliche Ausgestaltung der Verhältnisse,
welchen gegebenenfalls sogar stärkeres Gewicht als abweichenden vertraglichen Regelungen zukommen kann (Urteil des BSG vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R - jurisRdNr. 17; Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - jurisRdNr. 17). Der Senat kann in diesem Zusammenhang zunächst nicht feststellen, dass die Klägerin andere Kräfte als den
Beigeladenen zu 1) auch formal als Arbeitnehmer führt, obwohl sich deren Tätigkeit von der der Beigeladenen zu 1) nicht wesentlich
unterscheidet. Die Klägerin hat keine fest angestellten Einzelfallhelfer.
Schließlich hat die Klägerin dargelegt, dass der Koordinator über keine Weisungsbefugnis gegenüber den Helfern verfügt. Der
Koordinator ist nicht für fachliche Aufgaben oder Probleme inhaltlicher Art zuständig. Das Verhältnis zwischen dem Helfer
und dem Hilfeempfänger bzw. dessen Sorgeberechtigten sei derart sensibel, dass Versuche, von außen inhaltliche Probleme und
Konflikte in diesem Verhältnis lösen zu wollen, zum Scheitern verurteilt wären. Kernaufgabe des Koordinators ist es, den für
den jeweiligen Hilfefall geeigneten Helfer, der u. a. auch das Wissen um die Qualifikationen, Fähigkeiten und Schwächen der
jeweiligen Helfer voraussetzt, auszuwählen und den "Pool" im Falle von Abgängen aufzufüllen.
In der Rechtsprechung des BSG ist im Übrigen etwa für die rechtliche Beurteilung von Lehrtätigkeiten anerkannt, dass eine abhängige Beschäftigung nicht
bereits deswegen anzunehmen ist, weil dem Dozenten der äußere Ablauf seiner Lehrtätigkeit vorgegeben wird (vgl. BSG Urt. v. 12. Februar 2004 - B 12 KR 26/02 R - jurisRn 29). Auch der Zwang, sich inhaltlich an gewissen Vorgaben auszurichten, führt nicht zu Annahme von Weisungsgebundenheit.
Tätigkeiten sind nämlich auch dann weisungsfrei, wenn zwar ihre Ziele vorgegeben werden, die Art und Weise der Ausführung
aber dem Dienstleister überlassen bleibt. Entsprechend hat der Senat etwa für die Selbständigkeit vom Bundesrat beauftragter
Führer des Besucherdienstes entscheidend darauf abgestellt, dass diese als Honorarkräfte im Kernbereich ihrer Tätigkeit frei
waren (Urt. v. 15. Juli 2011 - L 1 KR 206/09 - jurisRn 171).
Unter Beachtung dieser Maßstäbe kommt es darauf an, ob der Beigeladene zu 1) im Wesentlichen frei, ohne inhaltliche Vorgaben
seitens der Klägerin, in der Ausgestaltung seiner Tätigkeit war. Dies ist hier der Fall.
Der Beigeladene zu 1) und die Klägerin haben bereits im Verwaltungsverfahren überstimmend und widerspruchsfrei geschildert,
dass der Beigeladene zu 1) nach der Übernahme des Falles keine Anweisungen der Klägerin erhalten hat. Er hat weder Vorgaben
hinsichtlich des Ortes oder der Zeit bzw. der Dauer seiner Tätigkeit noch inhaltliche Vorgaben erhalten. Der Beigeladene zu
1) hat nach Annahme eines Auftrages selbständig die Art und Weise und die inhaltliche Ausgestaltung seiner Betreuung und Förderung
des jeweiligen Kindes festgelegt. Entsprechend der konkreten Fehlleistung des Hilfebedürftigen hat er aufgrund seines Fachwissens
und seiner Erfahrungen einen Förderplan entwickelt und umgesetzt. Die entsprechende Vorgehensweise hat er weder mit der Klägerin
abzustimmen noch unterliegt er insoweit Weisungen in dem Sinne, dass ihm Vorgaben gemacht werden, wie er auf ein bestimmtes
Verhalten der Hilfebedürftigen oder ein bestimmtes Beschwerdebild reagieren muss. Diese Fragen blieben vielmehr dem Fachwissen
des Beigeladenen zu 1) überlassen, Weder die Klägerin als freier Träger direkt noch das Bezirksamt haben konkrete Weisungen
erteilt. Zutreffend hat das Sozialgericht auch insoweit ausgeführt, dass der von dem zuständigen Sozialamt erstellte Gesamtplan
lediglich die Ziele der Einzelfallhilfe, nicht aber deren Inhalte vorgegeben habe. Nur der Beigeladene zu 1) bestimmte die
Art und Weise der inhaltlichen Ausgestaltung der Betreuung des jeweiligen Kindes. Er hatte lediglich Entwicklungsberichte
für das jeweilige Bezirksamt zu fertigen.
Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang auf die Verpflichtung der Klägerin gegenüber dem jeweiligen Bezirksamt hinweist,
die Einhaltung der Qualitätsstandards bezogen auf die fachliche Begleitung für die zu erbringende Leistung zu gewährleisten,
vermag auch dieses Vorbringen der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn diese Verpflichtung betrifft lediglich das
Verhältnis zwischen der Klägerin und dem jeweilige Bezirksamt, nicht das Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen
zu 1). Eine Weisungsbefugnis bedarf nämlich einer gesonderten rechtlichen Grundlage. Dafür reicht nicht aus, dass bei der
Ausübung einer Dienstleistung bestimmte öffentlich-rechtliche Vorgaben zu beachten sind (Urteil des BSG vom 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R - jurisRdNr. 19)
Es ist schließlich auch nichts dafür ersichtlich, dass der Beigeladene zu 1) im Wege der Supervision nähere von der Klägerin
verantwortete Vorgaben für die inhaltliche Ausgestaltung ihrer Tätigkeit erhalten hat. Die Klägerin hat vorgetragen, dass
die Einzelfallhelfer insoweit an sie herangetreten seien. Sie habe dann die Supervision organisiert. Die Kosten hätten die
Einzelfallhelfer getragen. Die Räumlichkeiten seien von ihr gestellt worden.
Danach steht für den Senat fest, dass die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) nicht im Widerspruch
zu der im Rahmenvertrag deklarierten Weisungsfreiheit gestanden hat. Demnach sprechen der Inhalt der vertraglichen Vereinbarung
und ihre Umsetzung hier für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit.
Demgegenüber fällt nicht entscheidend ins Gewicht, dass der Beigeladene zu 1) kein Unternehmerrisiko trug, weil er im Hinblick
auf das vertraglich vereinbarte Honorar nicht das Risiko trug, dass er seinen Arbeitskraft einsetzten muss ohne den entsprechenden
Ertrag zu erhalten.
Nach alledem war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Der Hilfsantrag hat sich mit dem Maßgabetenor erledigt.