Gründe:
Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 24. Oktober 2017, nachdem
sie trotz Aufforderung eine Er-klärung nach §
73a Abs.
1 S. 1 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) i.V.m. §
120a Absatz
1 S. 3 der
Zivilprozessordnung (
ZPO) nicht vollständig abgegeben hat.
Obwohl die Klägerin unstreitig die von dem Sozialgericht angeforderte Erklärung nicht vollständig abgegeben hat (die Frage
B Nr. 2 nach einer bestehenden Rechts-schutzversicherung über einen Verein/eine Organisation blieb unbeantwortet) und das
Sozialgericht deshalb am 24. Oktober 2017 aus damaliger Sicht zutreffend die Leistungsbewilligung nach §
124 Abs.
1 Nr.
2 ZPO aufgehoben hat, ist der Aufhebungsbeschluss seinerseits aufzuheben, weil die Klägerin die notwendigen Angaben im Beschwerdeverfahren
nachgeholt hat. Eine solche Nachholung ist selbst dann zulässig, wenn zwischenzeitlich das gerichtliche Verfahren in der Hauptsache
rechtskräftig abgeschlossen wurde (vergleiche Seiler in Thomas/Putzo,
ZPO, 38. Aufl., 2017, §
124 Rn. 3, mit weiteren Nachweisen).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§
73a SGG i.V.m. §
127 Abs.
4 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, §
177 SGG.